Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit während des Getrenntlebens?

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Während des ehelichen Zusammenlebens schulden sich die Ehepartner wechselseitig Familienunterhalt. Sie sind beide verpflichtet, durch Ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Das ändert sich, wenn die Eheleute die häusliche Gemeinschaft aufgeben und fortan getrennt leben. "Getrennt leben" bedeutet rechtlich, dass die Ehegatten entweder in verschiedenen Wohnungen leben, oder beide noch in der gemeinsamen Wohnung leben, aber keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, getrennt "von Tisch und Bett" leben und getrennte Kassen führen. Der bis dahin bestehende wechselseite Anspruch auf Familienunterhalt wandelt sich mit der Trennung für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner in einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Geht man im Frieden auseinander, muss darüber kein Streit entstehen, wenn beide Ehepartner eine einvernehmliche Regelung erzielen. Häufig wird aber auch die Zahlung von Unterhalt mit dem Argument verweigert: "Geh doch arbeiten!".

Andreas Schwartmann
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Dieser Wunsch mag verständlich sein, befreit den besser verdienenden Ehepartner aber in der Regel nicht von seinen Zahlungspflichten:

Zwar gilt auch im Stadium des Getrenntlebens bereits das Prinzip der Eigenverantwortung, nach dem jeder Ehepartner grundsätzlich dazu verpflichtet ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dieses Prinzip stellt jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keine so hohen Anforderungen, wie sie (insbesondere seit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts) für Geschiedene gelten. Denn während des Getrenntlebens besteht grundsätzlich noch immer die Möglichkeit, dass die Ehepartner wieder zueinander finden und die Scheidung vermieden werden kann. Der Gesetzgeber trägt dem dadurch Rechnung, dass während der Trennungszeit die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse, also insbesondere die Aufgabenverteilung und der Umfang der Erwerbstätigkeit, möglichst aufrechterhalten bleiben sollen und eine drastische Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht forciert werden soll.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 1361 Abs. 2 BGB kann deshalb der nicht erwerbstätige Ehegatte im Rahmen des Trennungsunterhaltes nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Wenn nicht abzusehen ist, ob die Ehe geschieden wird oder sich die Ehepartner vielleicht wieder versöhnen, ist der bisher nicht erwerbstätige Ehepartner deshalb nicht dazu verpflichtet, sich umgehend nach einer Arbeit umzuschauen. In der Regel wird eine Erwerbsobliegenheit im ersten Jahr der Trennung nur in Ausnahmefällen gegeben sein - der Bundesgerichtshof hat beispielsweise eine Erwerbspflicht schon im 1. Trennungsjahr angenommen, weil in dem zu entscheidenden Sachverhalt beengte wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen und die Ehepartner auch nur 2 1/2 Jahre zusammengelebt hatten.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BGH nun (Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06) mit der Frage befasst, wann nach mehrjährigem Getrenntleben eine Erwerbsobliegenheit besteht. Die Parteien des Rechtsstreits lebten bereits seit Ende 2004 getrennt, die Ehefrau hatte zuvor 15 Jahre nicht gearbeitet. Nach Auffassung des BGH bestand in diesem Fall eine Erwerbsobliegenheit. Während einem im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich nämlich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den (strengen) Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an.

Die Entscheidung zeigt, dass bei langer Trennungszeit die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Erwirtschaftung des eigenen Unterhalts durchaus verlangt werden kann und der Trennungsunterhalt nicht "bis Ultimo" geschuldet wird.


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