Totalschaden: Restwertermittlung im Internet?

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Totalschaden: Restwertermittlung im Internet?

Bei einem Verkehrsunfall mit Totalschaden, ist oft der Restwert des Unfallfahrzeugs ein Streitpunkt zwischen Geschädigtem und gegnerischer Versicherung. Bei einem Totalschaden sind nämlich keine Reparaturkosten, sondern die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert des beschädigten Fahrzeugs auszugleichen.

Der Wiederbeschaffungswert ist hierbei der Wert, den der Geschädigte vor dem Unfall für sein eigenes Fahrzeug bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen.

Der Restwert bezeichnet den Wert, den das Unfallfahrzeug nach dem Unfall in unrepariertem Zustand noch hat.

Beide Werte werden in der Regel von einem vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ermittelt, der diese Werte in einem Schadensgutachten festhält. Die Versicherung hat in dieser Konstellation natürlich ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Restwert festgestellt wird, da sich hierdurch ihre Zahlungsverpflichtung verringert. Dies führt nicht selten zu Streitigkeiten darüber, ob der Restwert durch den Sachverständigen in richtiger Höhe festgestellt wurde. Dabei stützen sich Versicherer immer häufiger auf Automärkte im Internet und halten dem Geschädigten vor, dass über einen Onlinemarkt ein höherer Restwert hätte erzielt werden können. Entsprechend wird dann nur eine Summe ausgezahlt, die der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem vom Versicherer im Internet ermittelten Restwert entspricht.

Diese Vorgehensweise muss der Geschädigte jedoch nicht hinnehmen. Der BGH entschied diesbezüglich nämlich, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertverkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Az. : VI ZR 119/04). Die Gründe hierfür führt unter anderem auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 23.05.2006 (Az. : 16 U 123/05) aus: Der vermeintlich über Online-Börsen erzielbare Verkaufspreis sei nur mit für den Geschädigten in der Regel unzumutbaren Verkaufsbemühungen zu realisieren. Zudem verfüge ein Geschädigter in der Regel nicht über technische Möglichkeiten, entsprechend aussagekräftige Farbbilder zur Verfügung zu stellen und die für einen Händler relevanten Daten mitzuteilen. Auch von Gutachtern seien Onlinemärkte nicht zu berücksichtigen. Denn wenn der Geschädigte keine Internetangebote berücksichtigen müsse, seien diese auch nicht vom Gutachter einzubeziehen, der schließlich den Fahrzeugwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln habe.

Der Geschädigte kann bei der Ermittlung der Schadenssumme also auf Einbeziehung der vom Gutachter ermittelten Restwertsumme bestehen. Aber Vorsicht: Nimmt der Geschädigte einen Sondermarkt im Internet tatsächlich in Anspruch und erzielt dabei ohne besondere Anstrengungen einen höheren Erlös, muss er sich diesen anrechnen lassen!

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