Tipp §§ 174, 410 BGB

4. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
crepidula
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Tipp §§ 174, 410 BGB

Meiner Meinung nach muss ein Inkassobüro immer eine Bevollmächtigung / Abtretungsurkunde im Original zusammen mit den Forderungen vorlegen. Ist das nicht der Fall, sollte man umgehend (!) die Forderungen mangels Vorlage einer Vollmacht gemäß §§ 174 , 410 BGB zurückweisen. Eine Kopie oder das Nachreichen der Vollmacht sind nicht rechtskräftig. Also: immer Originalvollmacht und Forderungen zusammen!
Um Zeit zu gewinnen und die Inkassobüros zu nerven, erst Vollmacht anfordern - meist kommt eine Kopie – dann Vollmacht im Original anfordern . Fehlen die Forderungen, wieder zurückweisen. Viel Inkassobüros geben v.a. bei geringen Beträgen schnell auf. Wer nicht zocken will, sollte aber berechtigte Forderungen bei dem bisherigen Gläubiger begleichen, da man so zumindest die Gebühren für das Inkasso spart.
Hinweise des Gläubigers in „letzten Mahnung“, ein Inkassobüro zu beauftragen, genügen dem Abs. (2) der §§ nicht – könnten ja gleich schreiben „ einem Mann in Deutschland“ ! Der neue Gläubiger (Inkassobüro oder RA) müssen detailliert benannt werden. Dann habt ihr Pech gehabt, denn Abs. (1) gilt nicht.
Sollte ich hier etwas Falsches behauptet haben, bitte ich dringend um Korrektur.
Viele Grüße – es gibt immer noch etwas Licht im Tunnel!

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35 Antworten
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#1
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

Leider hast Du nicht ganz Recht. Es ist wie folgt:
Ein RA oder Inkassobüro machen die Forderung -zumindest hab ich es noch nie anders erlebt- nie im eigenen Namen, sondern im Namen des Gläubigers geltend. Aus diesem Grund braucht z.B. keine Urkunde gem. § 410 BGB vorgelegt werden. § 174 BGB gilt nur für einseitige Gestaltungserklärungen (z.B. Kündigungen Widerruf o.ä.) und passt auf einen normalen Mahnfall überhaupt nicht.
Zumindest ein RA , i.d.R. aber auch Inkassobüro braucht eine Vollmacht, aus welches sich ergibt, dass der RA/Inkassobüro zur Geltendmachung berechtigt ist nicht vorlegen. Unabhängig davon, dass ein RA Organ der Rechtspflege ist, werden beide die Kenntnisse über Forderunghöhe und Schuldner ja nur von einem haben können, nämlich vom Gläubiger. Dann ist es lebensfremd, überhaupt an eine fehlende Vollmacht zu denken.
Eine Vollmacht (Kopie reicht übrigens) kann allenfalls, sofern sich aus dem Schreiben nichts anderes ergibt, hinsichtlich der Berechtigung zum Geldempfang angefordert werden. ABER: Man verzögert dann die Angelegenheit mit der Folge, dass weitere Zinsen anfallen.
Wenn daher der RA anwaltlich versichert, zur Entgegennahme von geld berechtigt zu sein, darf man dass schon glauben; anders evtl. beim Inkassobüro.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lothar Fischer
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 13x hilfreich)

Was Rama 123 schreibt ist durchaus richtig. Ich möchte ergänzen, dass es durchaus vorkommen kann, dass ein RA wenn der Schuldner auf diese Art und Weise arbeitet ggf. nicht lange herumschreibt, sondern ggf. sofort einen Mahnbescheid beantragt bzw. sofort Klage erhebt. Ob das dann im Sinne des Schuldners ist, möchte ich bezweifeln.


MfG
LoFi

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
novella
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Moin moin,
1. Von einem Kollegen weiß ich definitiv, dass er – als Schuldner – von einem Rechtsanwalt!!! erst nach Aufforderung eine Originalurkunde!! gemäß der §§ ... nach ca. einem Monat erhalten hat.
2. Anbei folgendes Zitat:

2. Unwirksamkeit der vorgelegten Vollmacht
2.1. Prophylaktisch weise ich auf folgenden Umstand hin: Die vorgelegten Vollmachten der Nexnet GmbH gegenüber SAF vom 10.10.2001 bzw. die Abtretungsurkunde der dtms vom 19.9. 01 gegenüber der Nexnet GmbH sind auch aus einem anderen Grund unwirksam:
Bei den überlassenen Schriftstücken handelt es sich um mehrfach kopierte Unterlagen, die den Anforderungen an eine Vollmachtsvorlage gem. § 410 BGB nicht entsprechen.
Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99 .
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB ) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO ; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde durch Sie steht mir das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.

Quelle: http://forum.computerbetrug.de/posting.php?mode=quote&p=37163

3. Interessant auch: http://www.internetfallen.de/Dialer/Dialer_bezahlen__/dialer_bezahlen__.html

MfG

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
crepidula
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Reaktionen,
und anbei zwei kurze Anmerkungen:
Entschuldige bitte „rama123“ (89!!! Beiträge), aber ist deine Denkweise nicht etwas „lebensfremd“ – um deine Worte zu gebrauchen!?! Hast du noch nie davon gehört, dass sog. „Inkassobüros“ von Hinterbliebenen Geld eintreiben, mit dem vorgeschobenen Grund, der gerade Verstorbene hätte bei der Firma ABC Pornovideos gekauft, diese aber nie bezahlt. Aus Scham und Unkenntnis zahlen die Hinterbliebenen auch noch! Dafür sind u.a. diese §§ verfasst worden (Zum Glück muss ich deine 88 anderen Beiträge nicht lesen!)!
Zweite Anmerkung: Natürlich können Gläubiger die Forderungen an Inkassobüros abtreten (Zession) und nicht nur im Namen des Gläubigers (Vollmacht) tätig werden.
MfG

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chips
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 10x hilfreich)

@crepidula:

erst dringend um korrektur bitten und dann pampig werden, wenn sich jemand tatsächlich die mühe macht...

da kriegt man doch gleich so richtig große lust, eigene korrekturen anzubringen...

naja, beschränk ich mich halt auf den allgemeinen hinweis, dass rechtsanwälte erstens in vielen fällen tatsächlich keine vollmacht vorlegen müssen, respektive eine zurückweisung wegen fehlender vollmacht in gewissen fällen wegen § 242 bgb ausgeschlossen sein kann.

und dass zweitens von den gerichten im rahmen von § 410 bgb keineswegs einheitlich eine originalurkunde verlangt wird.

drittens stellt sich außerdem die frage, was ein schuldner durch solche "spielchen" denn eigentlich gewinnen soll.
im zweifel gewinnt er zwar nämlich etwas zeit, fängt dafür aber auch die zumindest überwiegenden kosten eines eventuellen rechtsstreits. und zwar auch dann, wenn tatsächlich ein zurückweisungsrecht bestand! das wirkt sich im prozess dann nämlich nur auf etwaig eingeklagte zinsen und hinsichtlich einer eventuellen zug-um-zug-verurteilung aus. nicht aber auf eine (tatsächlich bestehende) hauptforderung.

wie lothar fischer bereits geschrieben hat: viele anwälte lassen sich da gar nicht erst auf langes hinundherschreiben ein, sondern reichen sofort klage ein.

(dies nur, damit sich jetzt kein anderer blind und ohne einzelfallprüfung auf deinen tollen tipp verlässt. das könnte nämlich unter umständen ziemlich teuer werden.)

und noch ein tipp für dich:
schreib doch künftig besser folgendes als schlusssatz:

"sollte ich hier etwas falsches behauptet haben, behaltet das gefälligst für euch. ich bitte aber dringend um applaus für mein tolles posting."

das vermeidet missverständnisse und spart potentiellen antwortern zeit und mühe.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

crepidula:
na, zufrieden?
Wenn ich für einen Mandanten Forderungen einziehe und vom Schuldner eine drart unqualifizierte Äußerung erhalten, verschwende ich meine Zeit noch nicht einmal auf einen Mahnbescheid, sondern reiche sofort Klage ein. Dein Tipp ist daher Goldes wert - für den Anwalt, der nun im Prozeß höhere Gebühren - letztlich von Dir zu tragen - erhält.

Wegen meiner anderen Beiträge: Kannst Du überhaupt richtig lesen - und den Sinn verstehen - (also nicht nur die Buchstaben erkennen)?

-- Editiert von rama123 am 12.02.2004 22:23:15

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Admin100
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 34x hilfreich)

Also ich finde es immer erstaunlich, dass einige hier im Forum so persönlich werden müssen. Warum nur? Schade eigentlich

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
novella
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Au, au, au, da hängt sich aber einer weit aus dem fenster, lieber rama123. dein beitrag vom 04.02.04 hat einen großen unterhaltungswert – aber kaum ein satz ist zutreffend. Woher weißt du das alles so genau? Wo steht das, was du behauptest? Ist das dein „rechtsgefühl“? deine denkweise als „lebensfremd“ zu bezeichnen, halte ich noch für höflich ausgedrückt. Und du „chips“ erwähnst, dass „crepidula“ „pampig“ wird. Das sehe ich anders. Gerade du als RA/RAin solltest die zeilen von crepidula richtig lesen. Wo steht dort etwa von „gericht“? und: „in vielen fällen (müssen RA) tatsächlich keine vollmacht vorlegen“ . es geht hier nicht um „viele fälle“. wenn du als RA für die firma abc tätig wirst und von mir geld haben willst (Inkasso), musst du mir eine originalurkunde vorlegen, basta. Oder willst du das bestreiten? lieber rama123, ich gehe zumindest davon aus, dass du – im gegensatz zu crepidula – nicht nur buchstaben erkennen kannst – dann nimm dir doch mal den § 286 BGB vor, vielleicht wird dir dann einiges klarer (dein schrieb vom 12.02.04).
Dich „chips“ würde ich wirklich bitten, uns klar zu machen, was an den behauptungen von crepidula definitiv falsch ist. übrigens: du scheinst ja als RA wirklich in hinblick auf foren engagiert zu sein. Dann würde ich meine zeit nicht in diesem laien-forum verschwenden. Geh mal auf www.wer-weiss-was.de . deine bedenken (rechtsauskunft) -an einer anderen stelle des forums- kann ich nicht nachvollziehen. Mit „geschickter“ formulierung des fragers „ich kenne einen, der kennt einen, der hat...“ lässt sich doch fast alles beantworten.
MfG

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thomas78
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich habe den o.g. Tipp angewandt und folgende Antwort bekommen.

----------------
[...]
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 24.01.06 sowie auf den bisherigen Schriftverkehr.


Ihnen liegt die Vollmacht in Kopie vor. Wir sind nur dazu verpflichtet einem Rechtsanwalt die Vollmacht im Orginal auszuhändigen aber nicht einer Privatperson. Zumal für Sie die Vollmacht in Kopie völlig ausreichend ist. Diese besagt, dass wir berechtigt sind die Forderung gegen Sie einzuziehen auch auf dem gerichtlichen Wege sowie das uns Geldempfangsvollmacht vorliegt usw.

Sie haben sich bereits mit der ersten Mahnung (von dreien) in Verzug befunden uns müssen somit auch die Verzugskosten und Zinsen übernehmen.

[...]

----

In dem Fall geht es konkret darum, dass ich nie eine Mahnung erhalten habe. Das Inkassobüro (Credit Reform) hat mir aber Kopien von den angeblich an mich versandten Mahnungen zukommen lassen. Ich bin der Meinung, das ich nicht in Verzug geraten bin, da ich normaler Weise immer per Bankeinzug bezahle und wenn da mal was schief läuft, die firma mich darüber informieren sollte, bevor ich dann plötzlich Post vom Inkasso bekomme.

Die haben mir weiter im Schreiben einen Vergleich von 30 Euro angeboten. Ich habe eigentlich nicht vor darauf einzugehen.

Seis drum. Ist es denn jetzt richtig, dass die Vollmacht nach §§ 174 , 410 BGB nur einem Anwalt ausgestellt werden muß?
Oder schreiben die hier einfach nur Blödsinn?

Wie würdet Ihr reagieren?

VG
Thomas

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


Der vorangegangene Tip hat mir und auch Anderen letztes Jahr viel Geld gespart !
Volker7 hat m.m. eindeutig recht !
Das Ib gibt m.m ja indirekt zu das deren Ausgangsbasis schwächelt
(vergleichsangebot 30 €) ;)

Die Vollmacht hat m.m.im Orginal zu sein -
kann ja jeder kommen


gruß
thehellion


privatmeinung eines laien

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Meines Erachtens bieten die §§ 174 und 410 hier jeweils eine gänzlich unterschiedliche Basis. Der § 174 lautet wörtlich:

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das en Bevollmächtigter eiem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.

Für mich ergibt sich hieraus in keinster Weise eine Verpflichtung zur Vollmachtsvorlage. Erst Recht nicht im Original.

Anders verhält sich das bei einer abgetretenen Forderung. Der § 410 schreibt die Aushändigung einer Abtretungsurkunde verbindlich vor. Ausnahme auch hier, wenn der ursprüngliche Gläubiger den Schuldner zuvor über die Abtretung schriftlich informiert hat, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Urkunde.

Viele gesetzlichen Bestimmungen sind ja auch Auslegungssache, aber die Bestimmungen dieser beiden §§ scheinen mir - als Laien - doch eigentlich sehr eindeutig zu sein.

Gruss,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Jemanden von der Bevollmächtigung in Kenntnis zu setzen ist aber doch etwas anderes, als die Vollmacht als solches vorzulegen. Jedes Anwaltsschreiben und auch wohl jedes Schreiben eines Inkassobüros beginnt doch mit einem Satz in der Art, wie: "Wir zeigen hiermit an, dass wir von xyz mit dem Einzug der Forderung..... beauftragt sind." Damit hat der Bevollmächtigte den Gläubiger doch auch über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt.

Ich lasse mich ja gerne eines besseren belehren, aber die bisherigen Ausführungen sind mir ehrlich gesagt viel zu wage, als dass ich mich da im Zweifelsfall drauf verlassen würde.

Gruss,

Axel.

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4441x hilfreich)

Jetzt gebe ich mich geschlagen. War wohl ein typischer Fall von Denkste, oder auch Denkfehler.

Gruss,

Axel

-----------------
"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

in meinen fällen ( 2 mal ) hat das IB (2 verschiedene ) hat das funktioniert.

Das Erste IB hat nach der 1 Zurückweisung wg eingscannter Unterschrift umgehend die 2 Vollmacht geschickt ( jeweils Normalpost )
Die 2 Vollmacht (mit echter unterschrift )habe ich erneut zurückgewiesen wg Unleserlicher Unterschrift
und fehlender Forderung.
Seitdem nichts mehr gehört ( es ging um ca 34 Grundforderung und ca 25 € inkassogebühren )

Das 2 IB hat auf meine 1 Vollmachtsanforderung überhaupt nicht reagiert und weitergemahnt.Daraufhin hatte ich erneut per fax die fehlende Vollmacht moniert moniert und erhielt einen Anruf aus der "prozessabteilung" ;) wenn ich mit den Spielereien nicht aufhöre könne es sehr teuer für mich werden. Selbstsicher geworden durch die schwächliche Reaktion des vorangegangenen IBs erklärte ich mich einverstanden diesbezüglich einen Prozess bei mir in frankfurt zu führen. Der IB mitarbeiter (also noch nicht das RA Büro )
entgegenete : Sie werden einen verdammt guten Anwalt brauchen !
Gespannt harrte ich der Dinge - und nichts passierte

Bei beiden Fällen wurde meinerseits die Grundforderung direkt auf das Konto des gläubigers überwiesen ohne das ich das IB davon in kenntnis gesetzt hatte.
Bei Mehreren Kollegen von mir bzw in meinem privaten umfeld hat sich ähnliche IB reaktionen wiederholt - teilweise sogar mit den eigentlich üblichen RA briefchen !

Allerdings bewegten sich die jeweiligen Forderungen in dem kleineren Rahmen ( 10 bis ca 200 €)

Ob diese Angelegenheiten auch ohne vollmachtsnerverei ausgebucht worden wären kann ich nicht sagen ist aber auch möglich !

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

mir kommts immer nur auf die Gebühren an die ich eher bush schicken würde als an die IB Brüder !
ist die forderung ok - wird bezahlt
aber nicht ans IB sondern an den auftraggeber
gruß
thehellion

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
lichtspiel
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 9x hilfreich)

Also zu den Vollmachten:
§410 BGB spricht von der Aushändigung einer Abtretungsurkunde bei Übertragung einer Forderung an einen neuen Gläubiger, also Abtretungen oder Forderungsverkauf. Ein IB macht die Forderungen jedoch im Namen des Gläubigers und für diesen geltend, dazu ist das IB nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassen. Das schließt die Vorlage einer Vollmacht nach 410 BGB aus.

§174 BGB meint eher eine Rechtshandlung, die dem Vertragsabschluss o.ä. entspricht. Das Gesamte fünfte Kapitel des BGB spricht von Vertretung und Vollmacht von Unternehmungen oder Privatpersonen in Rechtsgeschäften. Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn Sie z.B. einen Angestellten mit einem Auto-Kauf beauftragen oder eine Bankvollmacht erteilen.

Ein Inkassounternehmen schließt mit seinem Auftraggeber einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter nach §§ 611 , 675 BGB . Nunmehr ist die einzige Vollmacht, die ein Inkassounternehmen gegenüber dem Schuldner vorzulegen hat, eine Geldempfangsvollmacht, die ihn zur Entgegennahme von Geldern bevollmächtigt. Und hier kommt es weder auf die Bezeichnung der Forderung noch auf das Datum an (vgl. Seitz, Inkassohandbuch).

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Lichtspiel
Du hast das mit der vollmacht bzw Abtretungsurkúnde irgendwie falsch verstanden. Hier was zur Abtretungsurkunde :


Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99 .
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB ) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO ; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde durch Sie steht das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.

Wenn das IB über einen Hausadvokaten dann tatsächlich vor Gericht ziehen sollte und der Schuldner kann nachweisen (kopien - sendungsprotokoll ect) das er die Vollmacht vergeblich anforderte dann sieht es für das IB meines Erachtens schlecht aus.

gruß
thehellion

privatmeinung eines Laien

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
lichtspiel
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 9x hilfreich)

Du musst den 410 im Zusammenhang mit dem Kapitel betrachen. Da geht es nur um Übertragungen von Forderungen, also um Abtretungen, und nicht um Geschäftsbesorgungen!

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§174 BGB meint eher eine Rechtshandlung, die dem Vertragsabschluss o.Ä. entspricht. Das Gesamte fünfte Kapitel des BGB spricht von Vertretung und Vollmacht von Unternehmungen oder Privatpersonen in Rechtsgeschäften. Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn Sie z.B. einen Angestellten mit einem Auto-Kauf beauftragen oder eine Bankvollmacht erteilen. <hr size=1 noshade>


sie wollen also ernsthaft behaupten, dass ein einseitiges rechtgeschäft einem 'vertragsschluss o.ä.' entspricht - dass ist nun wirklich das mit abstand dämlichste was was seit längerer zeit hier im forum geschrieben wurde. der berühmte einseitige vertrag oder was?

§ 174 ist auch auf eine mahnung entsprechend anzuwenden (BGH NJW 83 1542 - sowie Palandt § 174 Rn 1a). meinen sie mit ihrem inkassohandbuch (steht der andere unsinn da auch drin?) können sie gegen höchstrichterliche rechtsprechung anstinken? derartiger unsinn sollte grund genug sein einer inkassofirma die zulassung zu entziehen, sie haben gerade wunderbar dokumentiert, dass die erforderlichen rechtskenntnisse nicht vorhanden sind.

3x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Admin100
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 34x hilfreich)

Hey LuDa,

auch wenn Sie inhaltlich fundiert begründet haben, möchte ich Sie doch bitten, dass alle ordentlich miteinander umgehen. Bitte!

Gruß

Andreas

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

hallo,

sicherlich ist die form des ganzen recht hart angegangen, hintergrund ist jedoch, dass seit geraumer zeit durch inkassofirmen gezielte desinformation potentieller schuldener im internet betrieben wird. die zugehörigkeit zur entsprechenden branche wurde in topic 'geldeintreiber nach spanischem recht' auf seite 7 im 4. posting geklärt.

ich bitte die form daher zu entschuldigen.

mfG

luDa

-- Editiert von luDa am 29.01.2006 14:43:10

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

hallo volker,

es geht nicht um draufhauen oder irgend jemanden schlecht machen, weil er eine andere meinugn hat. über den sinn einer vollmachtsnforderung streite ich mich mit thehellion seit etwa einem halben jahr.

in meinen augen war das aber kein meinungsautausch mehr sondern gezielt desinformation die dem sinn eines solchen forum (der nicht in rechtberatung liegen darf, sondern nur information der lesers über die in der brd sehr abstrakt gehalten normen sein kann) grundlegend zuwider läuft.

daher als eher einmalige aktion ein solches posting.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
suse_sa
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

mir flatterte im letzten Jahr eine Forderung ins Haus, geschrieben von einer "juristischen Mitarbeiterin" (Rechtspraktikantin). Dieses Schreiben enthielt auch keine Vollmacht. Diese forderte ich an und bekam folgende Antwort:

"Ich sehe keine Veranlassung Ihnen eine schriftliche Vollmacht von xxxx zukommen zu lassen. Der Pflegevertrag zwischen Ihnen und xxxx besteht auf mündlicher Basis, was seiner Gültigkeit jedoch keinen Abbruch tut, da für diesen Vertragstyp keinerlei Formvorschriften bestehen.
In diesem Sinne halte ich weiter an den gestellten Forderungen fest."

was ist davon zu halten?

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nochmal zu Lichtspiel
Hier werden meiner Meinung nach - wider besseren Wissens - falsche Informationen gegeben um hier Ratsuchende zu verunsichern.

Zu suse ra

Das IB oder RA Büro reagiert natürlich nicht mit Begeisterung auf eine Vollmachtsanforderung und versucht möglicherweise durch einen Dominant selbstsicheren Schreibstil dem Schuldner klar zu machen das Dieser auf dem Holzweg ist. ich würde Nicht einknicken und Logischerweise weiterhin auf die Vollmacht bestehen (orginalunterschrift)

Volker7
Ich glaube schon das die RA Mitarbeiterin im Bilde ist. Tenor : Man kann es ja mal versuchen.
Zumindest - liest man zwischen den Zeilen - lässt doch Die RA Frau mit dem Schreiben durchblicken das hier evtl etwas nicht stimmt - weil sonst hätte Sie ja ,ratzfatz , die Vollmacht beigelegt - und hätte somit die Hoffnung auf den baldigen Geldfluss erhöht !
Wo ist aus Sicht des RA Büros das Problem ?
Weil die ablehnende Reaktion auf die Vollmachtsanforderung kostet gebausoviel Energie/Arbeitsaufwand wie das Verschicken der Vollmacht ( Nicht mal eine Kopie wie üblich)
Oder interpretiere ich hier zuviel hinein ?

gruß
thehellion

privatmeinung eines Laien


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