Tierhaltung in einer Mietwohnung

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Hund, Katze oder Minischwein, es gibt fast kein Tier mehr, das in deutschen Wohnungen nicht als Haustier gehalten wird. Sieht der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung vor, dann steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er das Halten eines Haustieres erlaubt oder nicht. Der Vermieter kann unter Umständen sogar verlangen, dass ein Hund, der ohne Genehmigung angeschafft wurde, wieder weggegeben werden muss. Sieht der Mietvertrag Tierhaltung vor, dann darf der Mieter übliche Haustiere wie Katzen, meist auch Hunde, Vögel und Fische etc. halten. Für ungewöhnliche oder gefährliche Tiere, wie z.B. Würgeschlangen und Giftspinnen, gilt eine solche vorab erteilte Erlaubnis nicht. Auch eine Hundezucht gehört selbstredend nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.

Bevor man mit Hund oder Katze in die Wohnung einzieht oder sich nachträglich ein Tier zulegt, sollte man sich also unbedingt vergewissern, ob der Vertrag dies zulässt und ob der Vermieter gefragt werden muss. Wenn der Mietvertrag keine Regelung zum Punkt Tierhaltung vorsieht, so heißt das im Prinzip, dass sie erlaubt ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn der Vermieter seine Erlaubnis mit der Tierhaltung aus sachlichen Gründen verweigern kann.

Übrigens ist nicht alles, was im Mietvertrag steht, auch rechtswirksam.

Sollte vertraglich jegliche Tierhaltung verboten sein, dann betrifft diese Klausel unzulässigerweise sogar Kleintiere, wie z.B. : Meerschweinchen, Wellensittiche und Kaninchen und ist deshalb in der Regel unwirksam. Die Haltung von Kleintieren ist nämlich in angemessener Anzahl stets möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Mietsache oder Mitbewohner des Hauses zu befürchten sind. Deshalb ist jeder, auch ohne zu fragen, zur Haltung von Kleintieren berechtigt. Die Erlaubnisverweigerung kann gegenüber dem Mieter sogar ein treuwidriges Verhalten darstellen, wenn nämlich z.B. schon mehrere andere Tiere in dem Haus mit der Kenntnis, Duldung oder gar Erlaubnis des Vermieters gehalten werden.

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