Theoretische Frage zur Verjährung

29. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hobbyjurist203
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 15x hilfreich)
Theoretische Frage zur Verjährung

Hallo Forum :-)

ich beschäftige mich privat gerne mit juristischen Fragestellungen und folgender, wirklich fiktiver, Sachverhalt ist mir eingefallen.

Es gibt einen Herrn X.

Herr X ist beim Unternehmen Y meientwegen 1 Jahr lang beschäftigt und begeht dort Diebstähle, die zunächst unbemerkt bleiben.
Soweit so "normal". Jetzt aber zur eigentlichen Frage:

X verlässt das Unternehmen und es gehen 4 1/2 Jahre ins Land. (Bitte nicht genau darauf festlegen, es ist nur ein ausgedachter Sachverhalt).

Der genaue Zeitpunkt der Diebstähle kann nicht ermittelt werden, muss aber natürlich innerhalb der Beschäftigungszeit des X bei der Firma Y liegen. Angenommen für die Hälfte seiner Beschäftigungszeit ist bereits Verjährung (nach 5 Jahren) eingetreten, für die andere Hälfte noch nicht.

Nehmen wir für den fiktiven Fall einfach an, dass der genaue Zeitpunkt der Diebstähle nicht ermittelt werden kann. Jetzt könnte X im Falle eines Verfahrens einfach behaupten, er habe die Taten in dem bereits verjährten Zeitraum begangen, ohne das ihm das Gegenteil zu beweisen wäre.

Würde dies zur Einstellung des Verfahrens führen oder gäbe es eine Möglichkeit, den X dennoch zur Rechenschaft zu ziehen?

Ich freue mich auf Eure Beiträge :-)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Würde dies zur Einstellung des Verfahrens führen Na sicher - "in dubio pro reo", d. h., "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten". Er müßte das insofern nicht mal behaupten, sondern könnte auch einfach schweigen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Hobbyjurist203
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 15x hilfreich)

@muemmel: Vielen Dank für die Antwort :-)

Ich bin nur interessierter, juristischer Laie, daher bitte ich um Verzeihung falls ich bei den Begrifflichkeiten nicht so 100% sicher bin.

Ich habe es immer so verstanden, dass ein Richter nur verurteilen darf, sofern "kein vernünftiger Zweifel" an der Schuld des Angeklagten besteht.

Wäre Deine/Ihre Aussage dahingehend zu interpretieren, dass allein die Möglichkeit, die Taten hätten innerhalb des verjährten Zeitraumes begangen sein können dazu führt, dass der Richter nicht zweifelsfrei urteilen kann, sofern der Angeklagte schweigt?

LG :-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wäre Deine/Ihre Aussage dahingehend zu interpretieren, dass allein die Möglichkeit, die Taten hätten innerhalb des verjährten Zeitraumes begangen sein können dazu führt, dass der Richter nicht zweifelsfrei urteilen kann, sofern der Angeklagte schweigt? Richtig. Allerdings kämen wir hier wohl gar nicht bis vor den Richter - zunächst mal müßte die Staatsanwaltschaft ja Anklage erheben, und das würde sie dann eben auch nicht tun, sondern das Verfahren einstellen.
Ich habe es immer so verstanden, dass ein Richter nur verurteilen darf, sofern "kein vernünftiger Zweifel" an der Schuld des Angeklagten besteht. Auch richtig - allerdings besteht hier ja kein Zweifel an der Schuld des Herrn X, sondern daran, ob die Taten halt verjährt sind oder nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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