Theoretische Frage zur Gültigkeit der Eula bei Software Kauf

23. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
alfons_bernhard
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Theoretische Frage zur Gültigkeit der Eula bei Software Kauf

Hallo,
ich habe aus sehr vielen Quellen gehört/gelesen, dass die zu einem Softwareprodukt zugehörige Eula in Deutschland kaum Gültigkeit hat, da dieser erst nach dem Kauf zugestimmt wird. Um gültig zu sein müsste dieser beim/vor dem Kauf schriftlich zugestimmt werden.
Ist das korrekt? Das Thema kam letztens wieder auf und ich möchte mein Halbwissen entweder validiert oder widerlegt haben.
Vielen Dank.
Gruß,
Alfie

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Praktische Antwort:
Bei Verbrauchern müssen AGB vor dem Abschluss des Kaufvertrages vollumfänglich vom Inhalt her bekannt sein.
Bei Unternehmern muss nur bekannt sein das es AGB gibt und woman die findet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
dass die zu einem Softwareprodukt zugehörige Eula in Deutschland kaum Gültigkeit hat, da dieser erst nach dem Kauf zugestimmt wird


Richtig. D.h. insbesondere hat eine Zustimmung keine Bindungswirkung, wenn man sie zwangsweise abgeben muß, um das gekaufte Produkt benutzen zu können.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
alfons_bernhard
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antworten soweit. Ich habe ein Gegenargument dazu gehört welches besagt, dass die Zustimmung nicht erst beim Klick auf "I agree" erfolgt, sondern bereits mit dem "mündlichen" Kaufvertrag beim Kauf gegeben wird. Da die Eula bereits zuvor z.B. online einsehbar ist, wäre das Argument, dass man etwas, das man nicht gelesen hat, beim Kauf zustimmt ungültig. Hier würde z.B. Harrys Antwort eine Rolle spielen. Sehe ich das richtig, dass um gültig zu sein, mir die Eula beim Kauf der Software vorgelegt werden müsste und nicht nur auf diese auf der Firmenhomepage verwiesen wird (wenn überhaupt)?

Könnte mir das jemand noch erklären?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Da die Eula bereits zuvor z.B. online einsehbar ist


Irrelevant. Das würde sie noch nicht in den Kaufvertrag einbeziehen (außer man ist gewerblicher K, da hat man die AGB der Gegenseite zu kennen).

0x Hilfreiche Antwort

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