Textilkennzeichnungspflichten – das Wichtigste in Kürze

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Was ist zu beachten beim Verkauf von Textilerzeugnissen, inbesondere auch im Onlinehandel?

Wer Textilwaren vertreibt, egal ob stationär oder online, hat umfangreiche Kennzeichnungspflichten zu beachten, die sich im Wesentlichen aus der EU-Textilkennzeichnungsverordnung (EU 1007/2011) und dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ergeben. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. Dabei treffen diese Pflichten zwar primär den Hersteller; dennoch sind sie auch für den Händler von großer Bedeutung, aus mehreren Gründen.

Zum einen gilt auch derjenige Händler als Hersteller, der die Waren erstmals in die Europäische Union einführt oder unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke verkauft oder der die Kennzeichnung selbst an der Ware anbringt oder verändert. Damit treffen den Händler die Kennzeichnungspflichten in diesem Fall also unmittelbar.

Zum anderen sind Händler verpflichtet, die verkauften Waren auf deren ordnungsgemäße Kennzeichnung hin zu untersuchen. Zwar ist es dem Händler kaum zumutbar, im Einzelfall zu untersuchen, ob die Herstellerangaben inhaltlich zutreffend sind; auf jeden Fall sollte er jedoch prüfen, dass eine Kennzeichnung mit allen vorgeschriebenen Informationen erfolgt ist.

Und schließlich muss der Onlinehändler dafür sorgen, dass die korrekte Kennzeichnung bei der Warenpräsentation in seinem Shop gesetzeskonform umgesetzt wird. Denn der Verbraucher soll vor seiner Kaufentscheidung die Möglichkeit haben, sich einfach über alle relevanten Merkmale der Ware zu informieren. Der Onlinehändler muss also nicht nur wissen, welche Informationen er bereitzustellen hat, sondern auch wo und wie.

1. Allgemeine Informationen

Anzugeben sind, unabhängig von der Eigenschaft als Textilerzeugnis, Name und Anschrift des Herstellers/Importeurs, Marke, GTIN (Global Trade Item Number) und Herstellernummer, also die Nummer, mit der der Hersteller dieses konkrete Produkt bezeichnet.

2. Was sind Textilerzeugnisse?

Textilerzeugnisse sind alle Waren, die einen Anteil an Textilfasern von mindestens 80% haben. Grundsätzlich sind alle Textilerzeugnisse entsprechend der Verordnung zu kennzeichnen. Es gibt allerdings im Anhang V der Verordnung einige Produkte, die ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, wie z.B. Armbänder für Uhren, Etiketten und Abzeichen, textile Teile von Schuhwaren u.a. Lederwaren sind keine Textilerzeugnisse und unterfallen nicht diesen Kennzeichnungspflichten. Handelt es sich jedoch um ein Textilerzeugnis, das auch einen Lederanteil hat, ist jedoch ein Hinweis erforderlich, dass das Erzeugnis nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthält.

3. Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?

Die Bezeichnung aller im Erzeugnis enthaltener Textilfasern in absteigender Reihenfolge (z.B. 60% Baumwolle, 40% Polyester). Bei Erzeugnissen, die aus mehreren Komponenten besteht, ist die Zusammensetzung für jede Komponente gesondert aufzuführen. Der Bezeichnung der Fasern kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Sie hat exakt nach den Faserbezeichnungen in Anhang I der Verordnung zu erfolgen, abweichende Bezeichnungen oder Abkürzungen sind nicht erlaubt.

Sofern das Erzeugnis Formaldehyd enthält, ist der Hinweis anzubringen: „Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen.“

Bei Textilerzeugnissen, die tierische Bestandteile enthalten (z.B. Perlen, Horn, Fell, Leder), ist der Hinweis anzubringen, „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs".

Pflege-/Waschanweisungen und Herkunftsangaben sind nicht verpflichtend, jedoch üblich und sinnvoll. Für die Pflegeanweisungen gibt es die ISO 3758 Norm; Angaben zu Herkunftsländern müssen selbstverständlich korrekt sein, so sie denn gemacht werden.

4. Wie müssen die Informationen bereitgestellt werden?

Alle Informationen sind in der Sprache des Landes anzubringen, in dem sie verkauft werden. Werden sie in mehreren Ländern verkauft, sind sie in allen diesen Sprachen anzugeben. Verkauft ein Onlinehändler also nicht explizit nur innerhalb Deutschland, so hat die Kennzeichnung ggf. zumindest in allen Sprachen der EU zu erfolgen.

Die Informationen müssen für den Kunden vor seiner Kaufentscheidung leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein. Sie sind in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und sonstigen Kennzeichnungen in einer Weise anzugeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Bei einem Verkauf im stationären Handel bezieht sich diese Anforderung hauptsächlich auf die Kennzeichnung am Produkt bzw. die Anbringung des Etiketts und die Schriftgröße der Informationen. Im Onlinehandel hingegen ist darauf zu achten, dass der Kunde vor seinem Klick auf den Bestellbutton zwingend über die Seite geleitet wird, die die Textilkennzeichnung enthält. Grundsätzlich wird dies die Artikeldetailseite sein; besteht jedoch die Möglichkeit, schon von der Übersichtsseite die Ware in den Warenkorb zu legen oder sogar mit einem Klick zu bestellen, dann wäre die Darstellung auf der Artikeldetailseite allein nicht ausreichend. Hier wäre etwa über die Anbringung eines sprechenden Links oder einer ähnlichen Darstellung nachzudenken, die es dem Kunden ermöglicht, die Informationen vor dem Kauf zur Kenntnis zu nehmen. Eine Prüfung im Einzelfall ist hier dringend anzuraten.

Und auch am Produkt selbst hat die Kennzeichnung zu erfolgen, entweder mittels eines Etiketts, welches fest mit dem Produkt verbunden ist (ein abtrennbares Schildchen o.ä. wäre nicht ausreichend) oder durch Aufnähen, Aufsticken, Drucken oder Prägen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Artikel oder zur Textilkennzeichnung im Allgemeinen haben oder eine Beratung in diesem oder anderen Bereichen des Internetrechts wünschen, sprechen Sie mich gern jederzeit an!