Testamentssache, Vater verstorben, Nachlassgericht

15. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
primax08
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 47x hilfreich)
Testamentssache, Vater verstorben, Nachlassgericht

Liebe Mitglieder,

meine Frage ist folgende.

Meine Eltern liesen sich scheiden als ich 6 Jahre war ( 2 Geschwister, jünger als ich ). Kein Kontakt zum Vater, nur für eine kurze Zeit als ich Erwachsen war und selbst ein Kind hatte. Seine neue Partnerin wollte dies aber nicht und der Kontakt brach wieder ab.

Ich habe vom Tod meines Vaterst erfahren und bekam den Rat an das Nachlassgericht zu schreiben, was ich befolgte.

Am 05.11.2013 bekam ich folgende Antwort :

Sehr geehrte XXXXXX,

in der Testamentssache

XXXXXXXXXXX
geboren am XXXXX in XXXXXXX

erhalten Sie anliegend eine Kopie des Eröffnungsprotokolls und der darin bezeichneten letzwilligen Verfügung zur Kenntnis. Die Urschriften können hier eingesehen werden.

HINWEISE

Das Gericht hat alle Schriftstücke, die letztwillige Verfügungen ( Testament und Erbverträge ) enthalten, ohne Prüfung ihrer Wirksamkeit zu eröffnen und alle Beteiligten von deren Inhalt zu benachrichtigen. Dabei ist keine Rücksixht darauf zu nehmen, ob die letztwillige Verfügung widerrufen wurde oder inhaltlich überholt ist.

Beteiligte des Verfahrens sind unter anderem die gesetzlichen Erben ( Personen, die erben würden, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden wäre ) und alle in letztwilligen Verfügungen bedachten Personen

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung



Ein 2tes Schreiben :

Protokoll

über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung
des XXXXXXX
geb. XXXX
gest. xxxxxxx

zur Eröffnung wurde niemand geladen. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 348 Abs.3 FamFG schriftlich.

Die in besonderer Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen war aus der Verwahrung entnommen. Sie war in einem versiegelten Umschlag verschlossen. Der Verschluss war unversehrt.

Der Umschlag wurde geöffnet. Die Verfügung wurde eröffnet, sie ist wie folgt datiert : xx.xx.xxxx

Die Eröffnung der letztwilligen Verfügung erfolgt erst jetzt, weil das Amtsgericht XXXXX nicht früher von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat.

Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt. Die Rechtspflegerin nahm vom Inhalt Kenntnis.



In dem Testament meines Vaters steht unter anderem :


......Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich meine Lebensgefährtin xxxxxxx

An ein anderes Testament bin ich nicht gebunden.........



Mein Vater hat aber seine Lebensgefährtin geheiratet.

Meine Frage ist jetzt, kann ich noch irgend etwas nach dieser Zeit machen ?? Wie verhält es sich mit Pflichtteil ?

Könnte mir jemand weiter helfen ?

Ich bedanke mich im vorraus, Gruß Primax

-- Editier von primax08 am 15.06.2015 21:10

-- Editier von primax08 am 15.06.2015 21:10

-- Editier von primax08 am 15.06.2015 21:11

-- Editier von primax08 am 15.06.2015 21:11

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb von 3 Jahren zum Jahresende, hier also zum 31.12.2016.

Der Pflichtteil muss gegenüber der Erbin eingefordert werden.

Dass Dein Vater seine Lebensgefährtin nach Erstellung des Testamentes geheiratet hat, spielt keine Rolle.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
primax08
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 47x hilfreich)

hh ich danke dir für deine Antwort.

Könntest du mir bitte noch in etwa erklären was ich wie zu tun habe ? Wie schaut so ein schreiben aus, was muss es beinhalten ?

Ich danke im vorraus.

Gruß Primax

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
primax08
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 47x hilfreich)

Darf ich noch einmal kurz eine Frage einwerfen ?

Am 18.06.2015 habe ich der Frau meines Vaters ein entsprechendes Schreiben geschickt. Heute erreicht mich ein Brief meiner Schwester, dass die Frau sich in einer Rheabilationseinrichtung befindet und mir bis zur gesetzen Frist ( 13.07.2015 ) nicht antworten kann. Sie würde sich zu gegebener Zeit mal bei mir melden.....

Wie kann/soll ich jetzt darauf reagieren ?

Ich möchte bitte nicht verurteilt werden, ich habe meine Gründe diesen Weg zu gehen und auch mich belastet es, aber noch viel mehr wenn ich es nicht tun würde ;o(

Gruß Primax

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Du hast jetzt 2 Jahre damit gewartet, den Pflichtteil zu fordern. Kommt es da jetzt auf ein paar Tage oder Wochen an?
Sollte die Frau Deines Vaters über einen langen Zeitraum in der Reha sein muss man natürlich etwas unternehmen um Verjährung zu vermeiden.

Du solltest also herausfinden, was "zu gegebener Zeit" heißt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
primax08
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 47x hilfreich)

Danke hh für deine Antwort..

Glaub mir bitte, ich habe lange überlegt diesen Weg zu gehen. Möchte ich jetzt aber auch durchziehen. Und ich möchte nicht, dass man denkt mich weiterhin veralbern zu können, deshalb meine Frage.

Gruß Primax

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.144 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen