Testament - Datum nach dem Tod

17. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)
Testament - Datum nach dem Tod

Hallo liebe rechtskundige Ratgeber dieses Forums,
ich habe gestern von einem Notariat die handschriftlichen Testamente meines Vaters erhalten, der dieses Jahr verstorben ist.
Aus dem eigentlichen Testament geht hervor, dass er den Wunsch äusserte, dass meine Schwester und ich die Erben sein sollten.
Meine zwei Brüder wurden als Erbe ausgeschlossen, da sie schon zu Lebzeiten Schenkungen erhalten haben.
Die Ehefrau, die er vor zwei Jahren mit 87 Jahren, geheiratet hat, sollte einen Geldbetrag erhalten.

Zu diesem Testament gab es eine Ergänzung, die vom Notariat nicht anerkannt wurde, da sie mit der Handschrift der Ehefrau verfasst wurde.
Als zweite Ergänzung, mir selbigem Inhalt (zu Gunsten der Witwe) wurde anerkannt.
(Dabei geht es darum, dass die nicht unerhebliche Darlehensforderung gegen meinen Bruder auf die Witwe übertragen werden soll.)

Niemand hat bei der Sichtung anscheinend bemerkt, dass das Datum zur Unterschrift der zweiten Ergänzung wurde, auf zwei Monate nach dem Todesfall datiert ist.
Alle vergleichbaren Ziffern findet man an anderen Stellen und sind daher auch bei der sehr alten Schrift sehr gut vergleichbar.

Ohne die persönliche Geschichte hier jetzt völlig aufzurollen (das erspare ich Euch lieber) halte ich es für möglich, dass mein Vater absichtlich kurz vor seinem Tod ein falsches Datum gewählt haben könnte, um möglicherweise in Ruhe gelassen zu werden.
Möglich wäre es....
Die Handschrift scheint jedoch die meines Vaters zu sein.

Daher nun jetzt die 1. Frage:
Ich überlege nun, ob ich beim Notariat die Gültigkeit dieser Ergänzung zum eigentlichen Testament anzweifeln möchte und zumindest darum sollte, dass dieses Detail nochmal geprüft wird.

Wie müsste ich das formulieren, dass es mein Schreiben dann auch rechtlichen Bestand haben könnte?

2. Frage
Ich habe erhalt des Testaments jetzt 6 Wochen Zeit mir zu überlegen, ob ich das Erbe ausschlagen möchte. Ist das richtig?


Vielen Dank für´s lesen und mitdenken !

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8018 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat:
Zu diesem Testament gab es eine Ergänzung, die vom Notariat nicht anerkannt wurde, da sie mit der Handschrift der Ehefrau verfasst wurde.
Als zweite Ergänzung, mir selbigem Inhalt (zu Gunsten der Witwe) wurde anerkannt.
(Dabei geht es darum, dass die nicht unerhebliche Darlehensforderung gegen meinen Bruder auf die Witwe übertragen werden soll.)

Das Nachlassgericht (ich nehme an, dass es sich um Baden-Württemberg handelt,da nur hier das staatliche Notariat die Aufgaben des Nachlassgerichts wahrnimmt - zumindest bis 12/2017), nimmt lediglich die Testamentseröffnung vor und damit ist die Aufgabe des NG erst einmal erledigt.
Zitat:
Ich überlege nun, ob ich beim Notariat die Gültigkeit dieser Ergänzung zum eigentlichen Testament anzweifeln möchte und zumindest darum sollte, dass dieses Detail nochmal geprüft wird.

Das Nachassgericht prüft die "Gültigkeit" von Testamenten nicht von Amts wegen, sondern nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens.
Zitat:
Wie müsste ich das formulieren, dass es mein Schreiben dann auch rechtlichen Bestand haben könnte?

Es müsste ein Erbschein beantragt werden.
Zitat:
Ich habe erhalt des Testaments jetzt 6 Wochen Zeit mir zu überlegen, ob ich das Erbe ausschlagen möchte. Ist das richtig?

Ja, das Erbe kann innerhalb von sechs Wochen formgerecht ausgeschlagen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo
vielen Dank für die Antwort. Das war sehr hilfreich.
Ja in der Tat, der Erbfall ist in Baden Württemberg.

Jetzt schließt sich eine weiter Frage an.

1. Wenn ich einen Erbschein beantrage, dann habe ich aber auch das Erbe angenommen - richtig?
2. In dem Schreiben des Notariats steht: "Diese Nachricht hat nicht die Kraft eines Erbnachweises." ist damit der Erbschein gemeint?

3. Wenn meine Schwester und ich als alleinige Erben angegeben sind, dann besteht ja dennoch die Möglichkeit, dass die Brüder und die Witwe ihren Pflichtanteil einfordern. Nicht wahr?
Auch wenn in dem Testament seht, dass das zu Lebzeiten erhaltene Geld gegen den Pflichtteil verrechnet werden soll?
Dieses übersteigt ein vielfaches von dem was meine Schwester und ich nun erben sollen.

4. Wenn nun die Witwe einen konkret benannten Geldbetrag aus dem Erbe erhalten soll, wird der dann mit dem Pflichtteil verrechnet, oder sind das zwei ganz verschiedene Prozesse?
Womöglich müsste ich dann auf das erhaltene Erben aus dem Geld was noch auf dem Konto ist, noch etwas drauflegen, damit die Witwe ihren Pflichtteil zu dem Geldbetrag erhält. Richtig?

4. Wie verhält es sich mit Darlehensforderungen?
Momentan würde ich sagen ist es eher unwahrscheinlich, dass der noch ausstehende Betrag jemals rückerstattet wird.
Wird dieser dann aber dennoch rein theoretisch heute auf die gesamte Erbsumme eingerechnet?

5. Wie erreichen sich die Pflichtanteile?
Zieht man den Geldbetrag vorher ab und errechnet man dann die Prozente?
Addiert man die Darlehensschuld zu dem vorhanden Geld und errechnet man dann die Prozente?

Mir schirrt der Kopf....

Mit herzlichen Grüßen



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1.: Ja

zu 2.: Als Erbnachweis gilt ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.

zu 3.: Ja, die Brüder und die Witwe können den Pflichtteil fordern. Gegen den Pflichtteil können lebzeitige Schenkungen nur dann verrechnet werden wenn, das bereits im Rahmen der Schenkung dem Beschenkten mitgeteilt wurde. Eine Klausel im Testament reicht nicht.

zu 4.: Erbteile und Vermächtnisse werden auf den Pflichtteil angerechnet. Dir selbst muss auch mindestens der Pflichtteil verbleiben. Wenn Pflichtteilsauszahlungen dazu führen würden, dass Dir der Pflichtteil nicht mehr verbleibt, dann musst Du den Forderungen nicht erfüllen.

zu 4.: Darlehensforderungen, deren Rückzahlung ungewiss ist, werden bei der Ermittlung des Pflichtteils nicht berücksichtigt.

zu 5.: Basis für die Berechnung des Pflichtteils ist der Gesamtwert des Nachlasses. Der Geldbetrag für die Witwe wird nicht vorher abgezogen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Ganz, ganz herzlichen Dank für die schnelle, kurze und klare Antwort.
Wahrscheinlich (hoffentlich) habe ich jetzt doch keine schlaflose Nacht...
Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Es ist noch eine Frage aufgetaucht;
Wie lange muss man warten, ob jemand seinen Pflichtteil einfordert?
Gibt es da Fristen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von wandatakonda):
Gibt es da Fristen?


Ja.
Drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem man als Pflichtteilsberechtigter vom Erbfall und der eigenen Enterbung erfahren hat.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wandatakonda
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für die Info !!!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8018 Beiträge, 4498x hilfreich)

gelöscht

-- Editiert von cruncc1 am 19.09.2017 19:53

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