Testament Änderung möglich?

8. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
plö
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 20x hilfreich)
Testament Änderung möglich?

Hallo zusammen,
Eine Bekannte hat in ihrem Testament festgehalten, das der Ehemann Nießnutz an dem Haus das ihr alleiniges Eigentum ist, erhält, nach ihrem Tod. Nun gab es einige Streitigkeiten und die Bekannte möchte das Testament wieder abändern. Ich bin der Auffassung das dies nicht mehr änderbar ist. Es gab bei dem Testament kein Zug um Zug Versprechen, es sollte reine Absicherung sein, dass Ehemann der Bekannten nicht auf der Straße landet. Wie seht ihr das?
Gruß
Plö

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Natürlich kann das Testament jederzeit widerrufen oder geändert werden.

2x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Einfach ein neues mit einem neueren Datum schreiben. Das jüngste das nach dem Ableben gefunden wird gilt.

Das ist schlichtweg falsch. Ein Testament behält seine Gültigkeit, bis es widerrufen wird. Das kann natürlich zu interessanten Konstellationen führen, wenn plötzlich mehrere Testamente parallel existieren.

Daher ist es sinnvoll, im neuen Testament zu vermerken, dass damit alle vorigen Testamente ihre Gültigkeit verlieren.

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

@JogyB: der Widerruf erfolgt durch die Erstellung eines neuen Testamentes. Allerdings sollte die Erstellerin darauf achten, dass dieses auch gefunden wird. Es soll auch Fälle geben, in denen der plötzlich Benachteiligte nach dem Tod das aktuelle Testament vernichtet.

Es ist in so Fällen sinnvoll, sich juristisch beraten zu lassen. Alle alten Testamente vernichten, wobei man natürlich nicht weiss, inwieweit beglaubigte Abschriften, Zweitausfertigungen bestehen. Das aktuelle Testament an sicherem Ort (z.B. beim Amtsgericht) hinterlegen. Kostet gar nicht viel.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
der Widerruf erfolgt durch die Erstellung eines neuen Testamentes.

Nein, eben nicht, zumindest so pauschal ist die Aussage falsch. Bitte mal §2258 BGB lesen.

Das kann zu völlig unerwünschten Ergebnissen führen, insbesondere wenn man nach mehreren Änderungen den Überblick verliert.

@flottegabi: Hier im konkreten Fall würde es gehen, da das neue Testament im klaren WIderspruch zum Alten stehen würde. Deine pauschale Aussage, dass nur das neueste Testament gelten würde, konnte ich aber so nicht stehen lassen.

-- Editiert von JogyB am 09.06.2015 09:30

3x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
plö
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo,
Hatte vergessen das dass Testament beim Notar geschlossen wurde. Somit ist ein selbstgeschriebenes doch nicht gültig? Gruß Plö

3x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Warum sollte das nicht gültig sein?

Ein Testament soll den letzten Willen des Erblassers wiedergeben. Wenn dieser sich nun bspw. durch die Erlebnisse auf einer Weltreise ändert, dann soll ihm dies nicht mehr möglich sein, nur weil irgendwo in Deutschland noch was beim Notar hinterlegt ist?

Kritisch könnte es allenfalls bei einem Erbvertrag werden, durch den gegenseitige Verpflichtungen festgelegt wurden oder auch bei einem Berliner Testament, wenn einer der Ehepartner schon gestorben ist. Dann ist eine Änderung nur mehr bedingt bzw. gar nicht mehr möglich.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Vielleicht sollte der TE noch mal klarstellen, was für ein Testament das eigentlich ist.
Wenn die Bekannte nämlich diese Verfügung nicht in "ihrem", sondern in einem Berliner Testament gemacht hat, ist es durchaus nicht ganz einfach zu ändern. Die Passage "Es gab bei dem Testament kein Zug um Zug Versprechen" deutet da so etwas an...

Offenbar leben die Bekannte und ihr Ehemann noch, Sie muss dem Ehemann dann (nachweislich!) zunächst mitteilen, dass sie das gemeinsame Testament widerruft und darf erst dann letztwillige Verfügungen machen, die Verfügungen dieses Testamentes ändern.

3x Hilfreiche Antwort

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