Teilzeit in Elternzeit: Versetzung und Amtsarzt?!

2. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
PeterWe.
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 18x hilfreich)
Teilzeit in Elternzeit: Versetzung und Amtsarzt?!

Sehr geehrtes Forum,

ein Arbeitnehmer (öffentlicher Dienst) übt seit seinem Dienstantritt vor einigen Jahren eine Tätigkeit ohne körperliche Anstrengung aus, hat dort keine gesundheitlichen Probleme. Die Tätigkeit umfasst die Begutachtung von Gebäuden sowie Aktenführung. Er übt diese Stelle vom ersten Tag an aus, hatte sich auch speziell darauf beworben.

Der Arbeitnehmer möchte nun im Rahmen seines Rechtsanspruches auf Teilzeit in Elternzeit seine wöchentliche Arbeitszeit reduzieren. Er stellt schriftlich den Antrag, hört dann viele Monate nichts mehr und irgendwann nach einem halben Jahr kommt dann die schriftliche Ablehnung mit dem Argument, die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit könne nur in Vollzeit ausgeübt werden.

Man bietet dem Arbeitnehmer als Alternative eine andere, körperlich anstrengende Tätigkeit an, die mit seinen bisherigen Aufgaben nicht viel gemeinsam hat.

Man begründet dies damit, dass die Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag auch diese Tätigkeit zulasse würde – zumindest dass ja der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten in seinem damaligen Ausbildungsberuf erlent hat und er auch anderweitig eingesetzt werden könne.

Nun zweifelt der Arbeitnehmer seine gesundheitliche Eignung für solch eine Tätigkeit an und soll zum Amtsarzt.

Meine Frage: ist dieses Handeln generell zulässig? Meiner Meinung nach ist insbesondere in Elternzeit eine Schlechterstellung generell nicht zulässig. Wie sollte man sich beim Amtsarzt verhalten? Sollte man bereits vorab Berichte des eigenen Hausarztes mit zu dieser Untersuchung bringen?

VIELEN DANK VORAB!

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14 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// Der Arbeitnehmer möchte nun im Rahmen seines Rechtsanspruches auf Teilzeit in Elternzeit seine wöchentliche Arbeitszeit reduzieren.

Da überlagern sich wohl zwei Bereiche: Elternzeit und Teilzeit. Elternzeit bedeutet erst einmal komplette Freistellung zur Kinderbetreuung für die beantragte Zeit; das andere ist, dass Teilzeit auch in der Elternzeit möglich ist (beim eigenen AG, aber auch ggf. woanders). Diese Teilzeit in der Elternzeit muss aber nicht im selben Job erfolgen und der AG muss das auch nicht sicherstellen, er kann auch einen anderen Job anbieten.
Die Antwort des AG besagt nun, dass der Grund-Job angeblich nur in Vollzeit auszuführen sei - worin sich die Vermischung konkretisiert. Denn der bestehende Vertrag mit seien Merkmalen spielt für die Vergabe/das Angebot von TZ in der Elternzeit keine Rolle - das ist eine ganz andere Baustelle.
Es dürfte - auch wenn das Argument "nur in Vollzeit möglich" eine Ausrede ist - schwer bis unmöglich sein, die Teilzeitarbeit im selben Job samt Stellenteilung zu erzwingen.
M.a.W: AN könnte Fachkraft für ... sein, aber in der TZ als Telefonist arbeiten, sofern man sich einigt.
Ggf. also könnte - vorbehaltlich einer genaueren Prüfung - dieser AN nun Elternzeit haben, aber ohne TZ-Job in seiner Firma.

-- Editiert :blaubär: am 02.01.2013 13:59

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Ach blaubär, das hast du wieder schön geschrieben! Vielleicht zur Klarstellung/Ergänzung. Der Teilzeitvertrag während der Elternzeit hat mit dem eigentlichen Arbeitsvertrag gar nichts zu tun. Hier wird ein völlig selbständiges befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Da es ein neues ist, ist eine eigenständige Vereinbarung erforderlich. Man muss sich also einigen! Und wenn das nicht funktioniert, dann wird bei diesem Arbeitgeber eben nicht gearbeitet.

wirdwerden

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#3
 Von 
PeterWe.
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 18x hilfreich)

Hi!

Danke für die bisherigen Antworten!

Ich bin der Meinung, dass man zur Kinderbetreuung generell einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung hat (mind. 6 Monate angestellt, mind. 15 Mitarbeiter in einer Firma).

Wenn man seinen bisherigen Job nicht in TZ ausüben kann - okay, da hab ich Verständnis. Laut dem Elternzeitgesetz ist aber während einer TZ in Elternzeit (ich verwechsel da nichts, da Teilzeit in Elternzeit bei mind. 15 Arbeitnehmern in einer Firma gesetzlich geregelt ist und immer möglich gemacht werden muss, solang das Kind sein 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat).

Und laut meiner Meinung (ich lasse mich gern eines besseren belehren) ist während einer Teilzeit in Elternzeit keine Schlechterstellung zulässig (Gehalt, Arbeitsort, Anspruch der Tätigkeit usw...)

Da bin ich doch korrekt informiert oder?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Das siehst Du falsch. Wir haben einmal die Elternzeit. Das ist ein Ausfluß aus dem bisherigen und noch bestehenden Arbeitsverhältnis. Klar und nachvollziehbar. Und davon völlig unabhängig ist ein neuer Vertrag, den man völlig unabhängig von der Elternzeit abschliesst.

Natürlich kann man auch auf den Schutz der Elternzeit verzichten, und einen Teilzeitvertrag abschliessen. Aber das ist ja hier nicht gewollt. Hier geht es doch um die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Arbeitsvertrages und zusätzlich um einen neuen Arbeitsvertrag während der Elternzeit.

wirdwerden

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

"die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit könne nur in Vollzeit ausgeübt werden."
Trifft das denn zu?
Gibt es einen Personalrat und wurde dieser kontaktiert zu der Frage?

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Fragensteller hat Recht. Auch das BEEG kennt ein Recht auf Teilzeit, auch gerne mal Elternteilzeit genannt, und im Gesetz letzten Endes mit Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit umschrieben. Nachzulesen in § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG .

Nach dem Gesetzeswortlaut geht es tatsächlich nur um eine Verringerung der Arbeitszeit. Das bedeutet aber letzten Endes nur, dass die vertragliche Arbeitszeit heruntergesetzt wird, dementsprechend auch das Gehalt reduziert wird und die sonstigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen fort gelten. Das gilt dann auch für evtl. Versetzungsklauseln und ähnliches.

Ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Anspruch auf die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit im bisherigen Tätigkeitsbereich besteht, hängt von verschiedenen Dingen ab. Unter anderem muss der Antrag den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG entsprechen. Dann fragt sich, ob dem Anspruch dringede betriebliche Gründe entgegen stehen. Kann die bisherige Tätigkeit tatsächlich nur in VZ ausgeübt werden, dann läge ein dringender betrieblicher Grund vor.

Kann man sich mit dem AG nicht einigen, dann bleibt im Übrigen sowieso nur der Weg zum Arbeitsgericht, was § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG auch ganz klar vorsieht.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Natürlich hat er ein Recht auf Teilzeit, wenn es denn geht. Aber nur im ursprünglichen Vertrag. Hier geht es doch um einen Zusatzvertrag. Und wenn er in seinem alten Vertrag auf Teilzeit pochen würde, dann würde er sich ja aller Rechte aus der Elternzeit begeben.

wirdwerden

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#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ wirdwerden

Hier geht es nicht um einen Zusatzvertrag sondern um Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit im Sinne des § 15 Abs. 5 bis 7 BEEG .

Mir ist auch völlig schleierhaft wie Sie darauf kommen, dass sich der Fragensteller, wenn er "Teilzeit" nach diesem Maßstäben begehrt, sich aller Rechte aus der Elternzeit begeben würde. Für den besonderen Kündigungsschutz gilt das bereits per Gesetzt nicht (siehe § 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG ). Klar der Fragensteller darf dann nicht mehr "unsanktioniert" zu Hause bleiben, sondern ist im Rahmen der Teilzeit zur Arbeit verpflichtet. Aber das will er ja doch gerade. Auch hat er nach Beendigung der Elternzeit wieder Anspruch wieder in Vollzeit zu arbeiten, genau in dem Umfang wie vorher auch. Dementsprechend werden hier gar keine Rechte aufgegeben.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Schau doch mal, was blaubär geschrieben hat. Das ist doch eigentlich ziemlich deutlich.

wirdwerden

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#10
 Von 
PeterWe.
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten1

Wie ja schon oben öfter steht sollte man zwei Dinge bitte nicht durcheinander bringen. Es gibt ja einmal die Teilzeit allgemein (auf die man prinzipiell keinen Rechtsanspruch hat), dann gibt es die Elternzeit (in welcher man komplett zu Hause bleiben kann ohne seinen Job zu verlieren, natürlich dann ohne Bezahlung bzw. man kann während dessen einen anderes Job bei einem anderen Arbeitgeber ausüben) und es gibt "Teilzeit in Elternzeit" (bis Vollendung des 3. Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf TZ beim gleichen Arbeitgeber).

Um Letzteres geht es in meinem Fall und ich würde einfach gerne erfahren, ob ich diesen mir angebotenen Alternativjob während der Dauer der TZ (meiner Meinung wesentlich schlechtere und körperlich anstrengendere Arbeitsbedingungen) annehmen muss? Man sollte noch hinzufügen dass ich mich weder auf solch eine Tätigkeit je beworben hätte noch bei diesem Arbeitgeber je so tätig gewesen bin.

Und ich würde gerne wissen, ob man sich deswegen amtsärztlich untersuchen lassen muss – ist man ja für seinen aktuellen Job doch völlig gesundheitlich tauglich. Ich frage, weil ich den angebotenen Job – welcher ab Beginn der TZ gelten soll - ablehnte, da ich aus meiner Sicht dafür körperlich weder geeignet bin noch habe ich mich auf solch eine Tätigkeit je beworben.

Ich beharre also quasi nicht zwingend auf meine aktuelle Vollzeittätigkeit. Ich würde ja eine andere Tätigkeit während der TZ ausüben, sehe mich jedoch vom Vorschlag des Arbeitgebers regelrecht genötigt (wegen dieser Gesundheitsfeststellung) und auch arbeitsmäßig durch diese Versetzung benachteiligt.

Was könnte man den tun?

Vielen Dank vorab, ich bin gespannt auf fachlich kundige Meinungen.

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#11
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// Was könnte man den tun?
Ich muss mich korrigieren: Erst einmal wäre die Stundenreduzierung dran, und wenn das nicht geht, kann es auch was anderes sein.
Insgesamt scheint es so, dass dein AG nicht will. Punkt.
Es kommt also darauf an, wie streitlustig du bist. Dir bleibt nur, die These des AG anzugreifen, dass dein Job unteilbar sein soll. Das müsste er belegen und ggf. beweisen, dass eine Teilung nicht durchzuführen ist, z.B. weil man für die verbleibende Stundenzahl niemanden bekommt. Reine Organisationsschwierigkeiten reichen als Argument nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

/// Was könnte man den tun?
Ich muss mich korrigieren: Erst einmal wäre die Stundenreduzierung dran, und wenn das nicht geht, kann es auch was anderes sein.
Insgesamt scheint es so, dass dein AG nicht will. Punkt.
Es kommt also darauf an, wie streitlustig du bist. Dir bleibt nur, die These des AG anzugreifen, dass dein Job unteilbar sein soll. Das müsste er belegen und ggf. beweisen, dass eine Teilung nicht durchzuführen ist, z.B. weil man für die verbleibende Stundenzahl niemanden bekommt. Reine Organisationsschwierigkeiten reichen als Argument nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
PeterWe.
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 18x hilfreich)

Vielen Dank bisher.

Wie sieht es denn aus, wenn der Arbeitgeber nicht (so wie es ja im BEEG vorgeschrieben ist) nicht innerhalb der 4 Wochen schriftlich ablehnt? Alle anderen Antragsanforderungen an die TZ werden ja vom AN erfüllt (mind. 6 Monate beschäftigt, Kind unter 4 Jahren, mind. 15 Beschäftigte).

Hier in diesem Fall erfuhr der AN erst Monate später von von der Ablehnung der TZ in seiner ursprünglichen Tätigkeit. Dies ist meiner Meinung nach gemäß BEEG nicht zulässig.

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#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@wirdwerden

Das war wohl eher nix diesmal.

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