Teilzeit + Minijob + Selbstständigkeit

10. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
LiloMüller
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilzeit + Minijob + Selbstständigkeit

Hallo zusammen,

es wäre toll, wenn ihr mir weiterhelfen könntet:

1. Ist es richtig, dass bei einem Teilzeitjob + Minijob nur die Steuern abgezogen werden, die bei dem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob anfallen und das Einkommen des Minijobs einfach dem Nettoeinkommen hinzuaddiert werden kann?

2. Ich denke, es ist auch kein Problem, zusätzlich noch selbstständig zu sein. Wie sieht es jedoch aus, wenn es sich lediglich um unregelmäßige (ggf. seltene) freiberufliche Tätigkeiten handelt, die von demselben Auftraggeber kommen, bei dem ich auch den Minijob ausführe? Gibt es eine Richtlinie, ab wie vielen Aufträgen es sich um Scheinselbstständigkeit handelt oder liegt Scheinselbstständigkeit grundsätzlich vor, wenn ich nur für einen Auftraggeber tätig bin - selbst wenn dies nur ca. 2x im Monat wäre?

Besten Dank für eure Antworten und viele Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von LiloMüller):
1. Ist es richtig, dass bei einem Teilzeitjob + Minijob nur die Steuern abgezogen werden, die bei dem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob anfallen und das Einkommen des Minijobs einfach dem Nettoeinkommen hinzuaddiert werden kann?

Ein Minijob bis 450,00 € ist für den Arbeitnehmer stets sozialversicherungsfrei und in der Regel auch steuerfrei. In diesem Falle unterliegen die Einkünfte aus dem Minijob nicht der Einkommensteuer.

Zitat (von LiloMüller):
2. Ich denke, es ist auch kein Problem, zusätzlich noch selbstständig zu sein. Wie sieht es jedoch aus, wenn es sich lediglich um unregelmäßige (ggf. seltene) freiberufliche Tätigkeiten handelt, die von demselben Auftraggeber kommen, bei dem ich auch den Minijob ausführe? Gibt es eine Richtlinie, ab wie vielen Aufträgen es sich um Scheinselbstständigkeit handelt oder liegt Scheinselbstständigkeit grundsätzlich vor, wenn ich nur für einen Auftraggeber tätig bin - selbst wenn dies nur ca. 2x im Monat wäre?

Steuerrechtlich gibt es keine "Scheinselbstständigkeit". Das Finanzamt könnte bei jahrelang andauernden Verlusten jedoch eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht unterstellen und weitere Verluste in den Folgejahren unberücksichtigt lassen.

Anders sieht es allerdings sozialversicherungsrechtlich aus. Eine Scheinselbständigkeit wird dort vermutet, wenn mindestens zwei der folgenden vier Merkmale gegeben sind:
- nur ein Auftraggeber über einen längeren Zeitraum
- kein Angestellter (Solo-Selbständig bzw. Solo-Entrepreneur)
- arbeitet primär in den Räumen des Auftraggebers
- zahlt keine gesetzlichen Sozialbeiträge, sondern in private Sicherungssysteme ein.
Die Folge ist dann, dass der Selbstständige von der Sozialversicherung als "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" betrachtet wird und Beiträge zur Rentenversicherung zahlen muss. Zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung sind aber auch dann keine Beiträge zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von LiloMüller):
Gibt es eine Richtlinie, ab wie vielen Aufträgen es sich um Scheinselbstständigkeit handelt oder liegt Scheinselbstständigkeit grundsätzlich vor, wenn ich nur für einen Auftraggeber tätig bin - selbst wenn dies nur ca. 2x im Monat wäre?

Eine Richtlinie hierzu gibt es nicht. Grundsätzlich gilt: Nur ein Auftraggeber + keine Angestellten = arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Nicht einmal die Höhe der erzielten Umsätze spielt dabei eine Rolle.

Aber wie gesagt: Das gilt nur für die Rentenversicherung, mit der Folge, dass dann Rentenversicherungsbeiträge von 18,5%, mindestens aber 84,15 € pro Monat fällig werden. Die kann man wiederum - vielleicht ein schwacher Trost - steuerlich als Vorsorgeaufwand geltend machen.

Legale Gegenmaßnahmen (keine Umgehung!) sind etwa:
- Familienangehörige / Ehepartner / Lebensgefährten für z.B. 50 € pro Monat als Minijobber für Bürohilfe beschäftigen, allerdings muss eine Anmeldung bei der Knappschaft erfolgen und das Entgelt und die SV-Beiträge müssen nachweislich gezahlt werden
- Weiteren Auftraggeber suchen, ein anderweitiger Auftrag im Jahr reicht bereits


-- Editiert von so475670-44 am 11.11.2017 01:13

1x Hilfreiche Antwort

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