Teilungsversteigerung

2. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
bavaria-ig
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 24x hilfreich)
Teilungsversteigerung

Hallo zusammen !

kennt sich hier im Forum jemand mit Teilungsversteigerungen aus ?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Da Sie keine speziellen Fragen gestellt haben,hilft Ihnen vielleicht die ausführlice Informaton über die Teilungsversteigerung von Wikipedia.

http://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung

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#2
 Von 
bavaria-ig
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 24x hilfreich)

Es geht um folgendes:

Es besteht ein Miteigentumsanteil in Höhe von ca. 3 % an einem Grundstück verbunden mit dem Sondernutzungsrecht für eine Wohnung.

Die Gemeinschaft der Wohnungeigentümer hat auf dem Grundstück ein weiteres Haus gebaut.

Die anderen Eigentümer sind bereit meine Wohnung für 10 % des ursprünglichen Kaufpreises zu kaufen und wollen mir nichts für den Anteil an dem neuen Haus geben.

Meine Frage ist nun, kann in so einem Fall eine Teilungsversteigerung beantragt werden und wenn ja mit welchen Kosten ist für das Verfahren zu rechnen ?

Muss ich die Gesamtkosten tragen oder nur den Anteil in Höhe meiner prozentuellen Beteiligung an dem Ganzen ?



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Jedes Mitglied der Gemeinschaft kann unabhängig von der Anteilsgröße zum Zwecke der Auflösung der Gemeinschaft die Teilungsversteigerung beantragen.
Der Antragsteller steht an rangletzter Stelle, so daß alle ranghöheren Rechte bestehen bleiben.
Es ist ein Vorschuß für die Gerichtskosten in Höhe von ca. 1000€ und für das Gutachten (Wertfestsetzung) ein solcher von ca. 2000€ einzuzahlen
Bei erfolgreicher Versteigerung werden die Kosten in dem Teilungstermin dem Versteigerungserlös entnommen, so daß eine einvernehmliche Verteilung des verbleibenden Erlöses vorzunehmen ist. Ist dies nicht möglich, bleibt die gerichtliche Auseinandersetzung. Das Geld wird solange hinterlegt.
Ist die Teilungsversteigerung nicht erfolgreich, bleibt der Antragsteller auf den Kosten sitzen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeiten der einstweiligen Einstellung hingewiesen,vgl. § 180 ZVG .

Da dieses Verfahren sehr kompliziert ist, wäre die Hilfe eines Anwalts zu empfehlen.

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#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Wenn es wirklich eine WEG ist, ist eine "Teilungsversteigerung" ausgeschlossen.


§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bavaria-ig
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 24x hilfreich)

Danke für die Antwort,

woran kann man erkennen, dass es eine WEG ist ?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

An der Grundsteuer.
Bei einer Eigentumswohnung bekommst du von der Gemeinde eine Rechnung, ausschliesslich für diese Wohnung.


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