Teilnahme an Tauschbörse

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Tauschbörse, Schadensersatz, Streitwert, Fahrlässigkeit, Filesharing
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Man muss sich informieren!

Wer an einer Tauschbörse mittels Filesharing Software teilnimmt, ist verpflichtet, sich über deren Funktionsweise zu informieren. Das LG Frankfurt am Main (Urteil v. 13.01.2011 – Az.: 2-03 O 340/10)  hat das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit bejaht, wenn man an einer Tauschbörse teilnimmt und keine Kenntnis von der öffentlichen Zugänglichmachung hat.

Hinsichtlich des Streitwertes sei je verwendetem Werk ein Streitwert von jeweils 10.000 € anzunehmen, dies jedoch nicht schematisch, sondern nach umfassender Prüfung des Einzelfalles.

Der Schadensersatzanspruch sei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu bemessen und bestehe in Höhe von 150 € je Titel.

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