Teilgewerbliche Nutzung

29. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
huWOman
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilgewerbliche Nutzung

Bislang wird Wohnung mit einem Büro ohne Berufsverkehr genutzt. Eine Überlegung ist, eine Wohnung mit temporärem Berufsverkehr (Workshops) anzumieten.

Dh. es gäbe Wohnzimmer, Schlafzimmer, Büro und einen vierten Raum, der sporadisch zu nutzen wäre. Zwischendurch könnte er als Gästezimmer genutzt werden.

Gelesen habe ich, dass wer mehr als 50 % einer Wohnung gewerblich nutzt, rechtliche Probleme bekommen kann.

Oder wären bei sporadischen Workshops mit einem kleinen Kreis von bis zu ca. 10 Leuten 3 bis 12 mal im Jahr, zwei Toiletten notwendig?

Gibt es bei der Anmietung einer Wohnung hiebei etwas zu beachten? Muss diese Option bei Interesse an einem Mietobjekt mit angegeben werden?

Danke für hilfreiche Auskunft.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Die teilgewerbliche Nutzung bedarf der Zustimmung des Vermieters und diese sollte auf jeden Fall im Mietvertrag festgehalten werden. Möglicherweise ist auch eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen (wg. Parkraum etc.).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Starterin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Frage ist, ab wann ist es eine teilgewerbliche Nutzung? Das bloße Arbeiten in einem Heimarbeitsplatz, "Home Office", ist es ja noch nicht. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/gewerbl_nutzung.htm

Entsprechendes Schild an der Wohnungstüre?
Wenn mehr als 50 % der Wohnung gewerblich genutzt werden, gleich ob was an der Haustüre steht oder nicht, gleich ob Berufsverkehr gegeben ist oder nicht?
Wenn Berufsverkehr ist? Und ab wann ist es Berufsverkehr, z.B. wenn ein paarmal im Jahr Kunden allein oder in Gruppen kommen?
...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120276 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat:
Wenn Berufsverkehr ist?

Berufsverkehr ist der zähflüssige Verkehr der morgens und abends durch die Fahrt der Leute zu und von ihren Arbeitsplätzen entsteht. Wenn Du den durch die Wohnung leiten willst, hat der Vermieter ein Vetorecht ...
:)



Geschäftliche Aktivitäten eines Mieters, die nach außen hin in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht dulden.
Damit ist nicht nur das Werbeschild gemeint, sondern auch Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter die höher sind als bei einer üblichen Wohnungsnutzung.
Das ist der Maßstab andem sich die ständige gängige Rechtsprechung orientiert.


Wenn ein paarmal im Jahr Kunden allein oder in kleinen Gruppen kommen, wäre das unbedenklich, den so empfängt man ja auch üblicherweise Besuche.
Ob die Grenze jetzt bei monatlich oder wöchentlichem Rhythmus gezogen wird ist eine Einzelfallentscheidung. Wobei ich persönlich das wöchentliche - insbesondere bei den Gruppen - schon als kritisch ansehe.
Ein K.O. Kriterium wäre wohl in der Regel die tägliche Variante.

Natürlich auch nicht zu vergessen wäre, das die Art des Gewerbes entscheidend ist, z.B. ein hantieren mit größeren Mengen von gefährlichen Stoffen wäre auch ein K.O. Kriterium.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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