Teil 7: Abmahnung oder Rechnung von Getty Images erhalten?

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Teil 7: Abmahnung oder Rechnung von Getty Images erhalten?

Haben Personen, die zu Unrecht von Getty Images auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch genommen wurden oder die sogar eine Abmahnung der Anwaltskanzlei Walddorf Rechtsanwälte erhalten haben, eigentlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der unberechtigten Forderungen entstanden sind, wenn sich der Vorwurf der Urheberechtsverletzung nicht bestätigt oder als von Anfang an haltlos herausstellt?

Diese Frage stellt sich angesichts eines Falles, den der Verfasser dieses Artikels in seiner anwaltlichen Beratungspraxis hat begleiten dürfen (siehe www.haftungsrecht.com) und in dem Getty Images schließlich alle Ansprüche aufgeben musste.

Der Mandant verlangte nun von Getty Images den Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die Beauftragung des Verfassers entstanden waren. Die Rechtsanwälte von Getty Images lehnten eine Kostenerstattung jedoch ab. Ihr Argument: Getty Images sei es nicht zuzumuten, jeden Rechtsverstoß so eingehend zu überprüfen, dass der Anspruchsgegner von vornherein zweifelsfrei feststehe. Die Firma dürfe sich vielmehr auf die Recherchen der Firma „PicScout" verlassen, soweit keine greifbaren Anhaltspunkte vorhanden seien, dass der falsche Anspruchsgegner abgemahnt werde. Es sei vom Gesetzgeber auch nicht gewünscht, dass ein Urheber auf der Suche nach Urheberechtsverstößen das Risiko eingehe, einer Vielzahl an Erstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein.

Der Bundesgerichtshof geht in der Tat davon aus, dass es zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/ 05). Es stehe dem Abgemahnten frei, die Abmahnung nicht zu beachten oder sich mit Hilfe einer negativen Feststellungsklage zur Wehr zu setzen. Bei einer unberechtigten Abmahnung kommen daher lediglich in Ausnahmefällen - z.B. bei einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung oder einer gezielten Behinderung - Schadensersatzansprüche in Frage.

Der Standpunkt der Rechtsanwälte Waldorf scheint daher auf den ersten Blick nachvollziehbar und richtig. Man kann jedoch auch anderer Auffassung sein, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2004 aufzeigt, die für den Bereich des Wettbewerbsrechts ergangen ist:

Der Abgemahnte kann danach die Kosten seiner Gegenabmahnung ausnahmsweise dann erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2004, Az. I ZR 233/01, Fundstelle: BGH GRUR 2004, 790ff.).

Vor dem Hintergrund dieses Urteils erscheint ein Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung gar nicht so fernliegend. Denn er hat Getty Images durch seine Stellungnahme mitgeteilt und nachgewiesen, dass er nicht als Anspruchsgegner in Frage kam. Daher musste damit gerechnet werden, dass Getty Images vom ursprünglichen Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung abrücken und die Weiterverfolgung der vermeintlichen Ansprüche aufgeben wird. Immerhin hätte eine gerichtliche Geltendmachung ein erhebliches Prozesskostenrisiko bedeutet.

Ansatzpunkt für eine Lösung der Frage dürfte sein, ob Getty Images erkennen konnte, dass der Mandant als Anspruchinhaber tatsächlich nicht in Frage kam, weil die Domain auf eine andere Person eingetragen war und der Mandant fehlerhaft im Impressum der Website auftauchte. Hier vertritt der Verfasser die Ansicht, dass eine massenhaft automatisierte Ermittlung von Urheberrechtsverstößen durch Suchrobots den Urheber nicht von einer manuellen Prüfung entbindet. Software wie PicScout-bot ist immer fehleranfällig und bedarf einer menschlichen Kontrolle. Denn wie soll ein Computerprogramm feststellen, ob eine Person tatsächlich als Inhaber einer Website agiert oder nur von Dritten vorgeschoben ist ?

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