Teil 2: Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Teil 2: Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg versenden derzeit wieder neue Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Teilnehmer von peer- to- peer Netzwerken im Namen der Erotikfilmindustrie.

Unter Setzung einer zumeist 1 ½ wöchigen Frist werden die Mandanten aufgefordert eine Summe zwischen EUR 700 bis 800 zur Abgeltung der erhobenen Ansprüche zu bezahlen und eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Durch das so konstruierte Drohszenario wird versucht die Mandanten dazu zu bewegen, unter Zeitdruck die geltend gemachten Ansprüche mittels Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung anzuerkennen und vorbehaltlos die veranschlagte Summe zu bezahlen.

Von einem solchen unüberlegten Verhalten ist letztlich aus rechtlicher Sicht dringend abzuraten, da sich der Abgemahnte so in eine Lage manövriert, die eine für ihn möglicherweise günstigere vergleichsweise Einigung von vorneherein unterbindet.

Insbesondere sollte die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung nicht einfach in der vorgegebenen Form unterschrieben werden, da diese aus Sicht des Abgemahnten nachteilig formuliert ist und im Wiederholungsfalle leicht ruinöse Folgen haben kann.

Vor allem aufgrund der bislang sehr uneinheitlichen Rechtsprechung und der Möglichkeit der abmahnenden Partei, den ihr günstigen Gerichtsstand frei zu wählen bietet es sich an zugunsten der damit einhergehenden Rechtssicherheit für den Mandanten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so kann eine auf den Einzelfall bezogene Verteidigung erfolgen, indem mögliche Schwachpunkte der Argumentation der Gegenseite aufgedeckt werden.

Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung sind dabei unter anderem:

  • Ist der Abmahnende in der Lage sich als rechtmäßiger Rechtsinhaber auszuweisen?
  • Handelt es sich bei der genannten IP-Adresse tatsächlich um Ihre eigene?
  • Ist die Datei tatsächlich von Ihnen (oder einem Familienmitglied) herunter geladen worden?
  • Arbeiten Sie mit einem verschlüsselten WLAN-Netzwerk?
  • Für den Fall, dass die Datei tatsächlich herunter geladen worden ist: Könnte es sein, dass es sich lediglich um einen „Fake“ handelt?
    und/oder
    Ist die Datei überhaupt funktionsfähig?

Leserkommentare
von Drudel am 12.03.2009 21:21:33# 1
Habe Privat bei einer Bekannten aus der USA Tupperware Schlüsselanhänger gekauft. Leider habe ich ca. nach 4 Wochen Post vom Zoll bekommen wegen Grenzbeschlagnahme. Eine Woche später bekam ich vom Anwalt Tupperware eine Abmahnung wegen Parallelimport Grauimport. Soll nun 1850€ zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben.
Fakt ist, dass ich in der USA gekauft habe und meine Bekannte es aber über Australien geschickt hat. Alles was über AU geht ist nicht für den deutschen Markt bestimmt, so das Anwalts schreiben. Konnte ja nicht wissen, dass meine Bekannte die Anhänger über eine andere Bekannte von AU nach Deutschland versendet. Wie sieht die Situation nun aus. Da ich in US Dollar bezahlt und in der USA gekauft habe, was erlaubt ist und ich nichts dafür kann, dass die Ware über AU kam.

    
Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Teil1: Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf im Namen der Musikindustrie