Technischer Defekt - Kein Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung?

Mehr zum Thema: Reiserecht, Flugverspätung, außergewöhnlicher Umstände, Entschädigung, Schadensersatz, Defekt
4,1 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Entfällt der Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung aufgrund eines technischen Defekts wegen außergewöhnlicher Umstände?

Egal, ob als Geschäftsreisender oder im Ferienflieger: Verspätungen ärgern jeden Passagier gleichermaßen. Zwar kennen die Passagiere inzwischen Ihre Rechte immer besser und versuchen diese auch gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Die Airlines lassen sich jedoch immer wieder neue Gründe einfallen, weshalb sie den Schadensersatzanspruch des von einer Verspätung betroffenen Passagiers zurückweisen.

Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Distanz des gebuchten Fluges

Grundsätzlich besteht per Verordnung ein Anspruch auf Entschädigung ab einer von der Fluggesellschaft zu vertretenden Verspätung von drei Stunden. Die Höhe richtet sich nach der Distanz des gebuchten Fluges. Bei Flugstrecken von 3.500 Kilometern oder mehr besteht ein Anspruch auf 600,00 €. Auf Flügen mit einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Km sind es 400,00 €. Handelt es sich um eine kürzere Flugstrecke, sind 250,00 € Schadensersatz pro Passagier fällig.

Sascha  Kugler
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin
Tel: +49308803400
Web: http://www.ligant.de
E-Mail:
Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Datenschutzrecht

Die Entschädigungsforderung ist somit in vielen Fällen höher als der zugrundeliegende Flugpreis, so dass verständlich ist, dass immer mehr Airlines versuchen, sich um die Zahlung zu drücken. So wird gerne behauptet, dass die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, den die Fluggesellschaft nicht zu vertreten hat und deshalb nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO 261/04 leistungsfrei wird.

In vielen Fällen beruhen die Verspätungen jedoch auf einem technischen Defekt an der Maschine. Für einen Laien eigentlich ein klassisches, von der Fluggesellschaft zu vertretendes Problem. Sowohl Lufthansa, Condor, German Wings, Easy Jet und Airberlin vertraten jedoch die Ansicht, dass einige technische Defekte gerade nicht auf ein Verschulden der Fluggesellschaft zurückzuführen sind. Sondern trotz Einhaltung sämtlicher Wartungsintervalle vollkommen unerwartet und unverschuldet auftreten und daher einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der zur Leistungsfreiheit führt.

Technischer Defekte stellen keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Ein für die Verspätung ursächlicher technischer Defekt stellt nach der Rechtsprechung des EuGH aber gerade keinen außergewöhnlichen Umstand dar, selbst dann nicht, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass das Flugzeug ordnungsgemäß gewartet wurde, vgl. EuGH Urteil vom 22. Dezember 2008 – C 549/07.

„Folglich können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine „außergewöhnlichen Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen."

„Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" i. S. von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gem. Art. 5 I lit. c und Art. 7 I dieser Verordnung aus."

Die Ausreden der Fluggesellschaften werden zwar immer ideenreicher und schrecken so manch einen Passagier vor der Geltendmachung seiner Rechte ab. In den meisten Fällen sind die Einwände der Airlines gegen die Zahlung von Entschädigung wegen einer Verspätung jedoch haltlos.

Als betroffener Passagier sollten Sie Verspätungen nicht anstandslos hinnehmen, sondern einen auf Fluggastrechte spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Entschädigung beauftragen.

Sascha Kugler
Rechtsanwalt und Partner
DEKRA zertifizierte Fachkraft für Datenschutz
TÜV - zertifizierter Compliance Officer

LIGANT Rechtanwälte und Notar
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin

Tel.: 030 880 340 0
Fax: 030 880 340 31

kugler@ligant.de
www.ligant.de
www.itm-dsgvo.de
www.easy-hinweis
Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Fluggastrechte und Schadensersatz bei Flugverspätungen, Annullierung oder Ausfall
Reiserecht Wann gilt eine Flugverspätung als Verspätung - ab Landung oder Ausstieg?