Tank nicht vollständig nutzbar – kein Mangel
Mehr zum Thema: Kaufrecht, Tank, Restreichweite, Mangel, RückabwicklungEin Porschefahrer klagte gegen sein Autohaus auf Rückabwicklung des Kaufvertrages weil es Ungereimtheiten mit dem Tankinhalt gab
Die Freude an seinem rund EUR 176.000 teuren Porsche 911 Turbo S Cabrio währte bei einem Autokäufer nicht lange. Laut Ausstattungsliste sollte sein neues Fahrzeug einen 67 Liter fassenden Kraftstofftank haben. Allerdings zeigte der Bordcomputer bereits bei einem Verbrauch von 59 Litern keine Restreichweite mehr an. Dies störte den Besitzer so sehr, dass er eine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangte.
Kein Mangel
Das Gericht ging nicht von einem Mangel aus. Die Angabe der Litergröße eines Tankes sei nicht identisch mit der Menge des verfahrbaren Kraftstoffs.
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Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Tank des Porsches dem Stand der Technik entspricht. Es sei völlig in Ordnung, dass zunächst immer ein Rest von 3,3 Litern Benzin im Tank bleibe. Dies kommt daher, dass die Kraftstoffpumpe im Pumpensumpf so angebracht ist, dass sie diese Restmenge nicht erreichen kann. Das diene letztlich dazu, den Motor vor schädlichen Schwebteilchen zu schützen.
Damit bliebe noch eine weitere Kraftstoffmenge von 3,1 Litern Benzin übrig. Auch diese verschwindet nicht einfach, sondern resultiert aus einer Einstellung des Bordcomputers. Dieser zeigt bereits vorher eine Restreichweite von 0 km an, damit der Tank nicht soweit leer gefahren wird. Dies könnte nämlich bei extremen Kurvenfahrten dazu führen, dass die Kraftstoffpumpe Luft ansaugt, was schädlich für den Motor sein kann.
OLG Hamm , Urteil vom 16.06.2015 - 28 U 165/13
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