T-Mobile CombiCard

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, T-Mobile, CombiCard, Vertrag, Kündigung
4,1 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
21

Zwei Verträge – aber eine Kündigung reicht!

Der Fall: Kunde Karl König (Name von mir geändert – ich kenne keinen Mandanten, der bei der o.a. Firma König ist) schließt im März 2003 einen Laufzeitvertrag zum subventionierten Erwerb eines Handys im Tarif Telly 60/1 incl. einer CombiCard. Er unterzeichnet einen Vertrag nebst Zusatzoption. Die beiden Bestandteile scheinen ein zusammenhängender Vertrag zu sein. (In den Unterlagen sind zwei verschiedene Karten-Nummern bezeichnet.) Offen ist, ob König eine zweite SIM-Karte sowie AGB für die CombiCard-Option ausgehändigt wurden. Am 5. Juni 2007 kündigt König zum 30. Juni 2007 unter Angabe von Kundenkonto und Sim-Kartennummer der von ihm genutzten Karte und erhält eine Kündigungsbestätigung, die im Briefkopf eine Kundennummer, ein Kundenkonto, zwei Kartennummern und zwei Rufnummern vermerkt. Am 6. Juni erhält König eine Kündigungsbestätigung zum 11. Oktober 2007. Die Kündigungsbestätigung enthält weiter unten folgenden Text:

„Zur Erinnerung: Unsere CombiCard ist ein zusätzliches Angebot zu einem bestehenden Basix-, Max-, Telly- oder Relax-Vertrag ohne Vergünstigung. Das heißt konkret: Sie können eine CombiCard nutzen, solange Sie einen solchen Hauptvertrag haben. Sobald dieser wegfällt, weil Sie ihn zum Beispiel gekündigt haben, stellen wir die CombiCard automatisch in unseren Tarif Relax 50 um. “ (Hervorhebung von mir; N.U.-B.)

Am 22. Juni wiederholt König seine Kündigung und verändert lediglich das Beendigungsdatum; er schreibt:

„Hiermit kündige ich unwiderruflich den (Hervorhebung von mir; N.U.-B.) Handyvertrag mit allen (Hervorhebung von mir; N.U.-B.) Leistungen bei T-Mobile Deutschland GmbH zum 30. Oktober 2007. (Hervorhebung im Original; N.U.-B.).

Nach November 2007 mahnt T-Mobile Karl König mehrfach, da dieser für Oktober zum letzten mal zahlt, T-Mobile aber davon ausgeht, dass ein Vertrag im Tarif Relax 50 fortgeführt werde; König antwortete mehrfach auf diese Mahnungen. T-Mobile beantragt schließlich am 15. Juli 2008 einen Mahnbescheid, gegen den König Widerspruch einlegte. Am 1. September 2008 erhebt T-Mobile Klage beim Amtsgericht Nauen.

Meine Meinung: Man mag die Auffassung vertreten, dass König die AGBen und die Kündigungsbestätigung sorgfältiger hätte lesen müssen. Man mag der Ansicht sein, dass es seine eigene Schuld sei, dass er eine Kartennummer in seiner Kündigung benennt, aber übersieht, dass er zwei Verträge unterzeichnet hat. Man mag meinen, dass König spätestens in der Kündigungsbestätigung hätte erkennen müssen, dass zwei Kartennummern genannt sind.

Dies geht aber an der Lebenswirklichkeit vorbei. Karl König war zu keiner Zeit bewusst, dass er zwei Verträge abgeschlossen hatte. Er ging davon aus, dass die CombiCard in irgendeiner Weise mit der Finanzierung dieses Handykaufs zu tun habe. Für König war immer klar, dass er ein Geschäft getätigt hat – und nicht zwei! Gleichwohl hat König in der Kündigung unmissverständlich deutlich gemacht, dass er „alle Leistungen der T-Mobile Deutschland GmbH“ kündigen will. Die Kündigung ist daher dahingehend auszulegen, dass König alle bestehenden Vertragsverhältnisse mit T-Mobile beenden wollte.

Das Urteil: Das Amtsgericht Nauen hat die Klage der T-Mobile abgewiesen. Zwar geht das Gericht davon aus, dass ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, welches grundsätzlich geeignet sei, die von T-Mobile gestellten Forderungen zu rechtfertigen. Es sei aber „unerheblich, inwieweit … das CombiCard-Vertragsverhältnis nach Kündigung des Hauptvertrages in ein Hauptvertragsverhältnis umgewandelt würde.“ … „Denn die Kündigung des Beklagten … ist dahingehend auszulegen, dass sämtliche … Leistungen der Klägerin (T-Mobile; N. U.-B.) gekündigt werden sollten. Zwar hat der Beklagte weder in seiner Kündigung vom 5. Juni 2007 noch in der vom 22. Juni 2007 die dem CombiCard-Vertrag zuzuordnende Kartennummer benannt. Er kündigte jedoch nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 6. Juni 2007, in dem diese die Karten- und Telefonnummern zu beiden Vertragsbestandteilen benannt und auf die Umwandlung des Vertragsverhältnisses der CombiCard hingewiesen hatte, nochmals 'alle Leistungen des Handyvertrages' zum 30. Oktober 2007. Da der CombiCard-Vertrag unstreitig im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag geschlossen worden war, und von den Parteien bis zum Ausspruch der Kündigung als Einheit behandelt wurde, ist die Erklärung des Beklagten aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers so auszulegen, dass auch das Vertragsverhältnis zur CombiCard nicht fortgeführt werden sollte.“ Daher bedurfte es auch keiner weiteren Kündigung des Beklagten. Das Amtsgericht Nauen hat daher am 22.12.2008 die Klage gegen meinen Mandanten kostenpflichtig abgewiesen.

Kuriosum am Rande: Hätte T-Mobile König keine Kündigungsbestätigung mit Nennung beider Kartennummern gesandt, wäre ihre Klage möglicherweise erfolgreich gewesen, da der Bezug der Kündigung auf beide Verträge schwieriger nachzuweisen gewesen wäre.

Fazit: Im Tarif- und Vertragsdschungel der Telekommunikationsbranche mit Kombi-, Ketten- oder sonstigen Verträgen siegt mitunter doch noch der gesunde Menschenverstand. Wenn klar erkennbar ist, was ein Vertragspartner will, dann nützt es dem anderen nichts, wenn er Paragraphen-Schlingen ausgelegt hat (und diesen Eindruck kann man bei den Formulierungskünsten der T-Mobile gewinnen), in denen sich sein Gegenüber verfangen soll, wenn er versucht das Vertragsverhältnis zu beenden. Wer raus will aus einem Vertrag und das unmissverständlich deutlich macht, der kommt (bei Wahrung von Fristen und Laufzeitvereinbarungen) auch raus. Es gibt keine 'Leibeigenschaft' der Kunden gegenüber den Dienstanbietern der Telekommunikationsbranche.