Suche nach dem richtigen Fachbegriff für eine Klage des IV gegen einen nicht anerkannten Gläubiger

12. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
klaus-i-maus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 16x hilfreich)
Suche nach dem richtigen Fachbegriff für eine Klage des IV gegen einen nicht anerkannten Gläubiger

Hallo

ich suche einen Fachbegriff zum Googeln:


Ein Gläubiger hat 2013 eine hohe Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet
die der IV nicht anerkannt hat.

Der Gläubiger müsste den IV auf Anerkennung verklagen.

Das hat er nicht getan und verzögert damit das Verfahren.

Wie nennt sich das Verfahren oder die Verfahrensart
das nun der IV anstrengen müsste/könnte
um den Gläubiger auch vor der Verwertung aller Immobilien

die zur Befriedigung der anderen Gläubiger nicht notwendig wären,

mit Friststzung zu einer Anerkennungsklage aufzufordern
oder seinen Anspruch zu verwirken?

-- Editier von klaus-i-maus am 12.04.2017 09:34

-- Editier von klaus-i-maus am 12.04.2017 09:35

-- Editier von klaus-i-maus am 12.04.2017 09:36

-- Editier von klaus-i-maus am 12.04.2017 09:36

-- Editier von klaus-i-maus am 12.04.2017 09:37

-- Editier von klaus-i-maus am 12.04.2017 09:38

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Haben Sie sich nun den mind. dritten nick zugelegt und kämpfen immer noch gegen Windmühlen, Herr jkanuff?

Die von Ihnen gesuchte Klageart gibt es nicht. Wenn es eine bestrittene nicht titulierte Forderung ist, dann kann nur der Gläubiger Forderungsfeststellungsklage einreichen. (Sollte es sich um eine titulierte Forderung handeln, dann sieht das anders aus.)

Aber Ihr Problem liegt wo ganz anders. Vermögen des Schuldners ist nunmal zu verwerten. Der Gläubiger hat im Übrigen noch bis mind. 2 Wochen nach Veröffentlichung/Bekanntgabe des Schlusstermin Zeit Forderungsfeststellungklage einzureichen und dies gegenüber dem IV nachzuweisen. Der Abschluss des Verfahrens steht aber erst nach Verwertung des Vermögens des Schuldners an. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Die angeblich nicht benötigten Immobilien wird man wohl nicht retten können.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
klaus-i-maus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 16x hilfreich)

danke für die Info und die Aufklärung.

ich will das hier eigentlich nicht durchdiskutieren
sondern habe eine konkrete Frage gestellt weil ich mich umfassend dazu informieren möchte.

Die von Ihnen vertretene gängige Rechtssicht ist mir bekannt.

Ich möchte mich selbst darum kümmern um nach Auswegen zu suchen.

Könnten Sie mir eventuell bitte auch die gestellte Frage beantworten ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von klaus-i-maus):
Könnten Sie mir eventuell bitte auch die gestellte Frage beantworten ?

Hat er doch
Zitat (von Eidechse):
Die von Ihnen gesuchte Klageart gibt es nicht.

ist doch nun wirklich nicht schwammig formuliert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
klaus-i-maus
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 16x hilfreich)

ist sicherlich nicht schwammig formuliert,
habe ich auch nicht als solche bezeichnet.

nur ist die Antwort eines Einzelnen für mich noch nicht endgültig,

zumal ich irgendwo irgendwas von eine "negativen Feststellungsklage" gelesen zu haben glaube.

Vielleicht gibt es ja noch eine alternative Formulierung dafür
nach der ich mich dann erkundigen könnte.

Ausserdem könnte es meiner Ansicht nach auch sein,
das der Gläubiger nach mehr als 3 Jahren sowieso das Klagerecht verjährt oder verwirkt haben könnte

weil der Gesetzgeber eigentlich mit der 3-Jahres-Verjährungs-Frist nach Kenntniss genau sowas verhindern wollte.

Auch könnte so was wie eine unzulässige Verfahrensverschleppung o.ä.vorliegen,

das möchte oder muss ich als ALG2-Bezieher mit 409.- €/Mon. alles nacheinander selbst in Erfahrung bringen ...

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von klaus-i-maus):
ist sicherlich nicht schwammig formuliert,
habe ich auch nicht als solche bezeichnet.
nur ist die Antwort eines Einzelnen für mich noch nicht endgültig,


Dann sollten Sie aber nicht den Antwortenden sozusagen persönlich ansprechen, wenn die Antwort des Antwortenden nicht genehm oder ausreichend ist und man um Antworten noch weiterer User bittet. Da wären dann Formulierung wie "gibt es noch andere Meinungen" o.ä. eher hilfreich.

Das nur mal so als kleiner Tipp.

Zitat (von klaus-i-maus):
zumal ich irgendwo irgendwas von eine "negativen Feststellungsklage" gelesen zu haben glaube.


Grundsätzlich gibt es die sog. "Negative Feststellungsklage" um den Nichtbestand einer Forderung durch Urteil nachzuweisen, nur nützt die nichts im Insolvenzverfahren. Würde der IV nämlich eine solche einreichen, würde die sofort mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen werden. Bei Insolvenzforderungen ist nunmal das in der InsO genannte Feststellungsverfahren inkl. der Forderungsfeststellungsklage geregelt, um den Bestand oder Nichtbestand einer Forderung nachzuweisen. Nur über dieses besondere Verfahren kann gerichtlich geklärt werden, ob eine Forderung besteht oder aber auch nicht.

Und wie bereits erwähnt, muss sich bei nicht titulierten Forderungen der Gläubiger kümmern und nur er hat die Klagebefugnis. Sollte man eine titulierte Forderung haben, dann sähe das anders aus, siehe § 179 InsO .

Zitat (von klaus-i-maus):
Ausserdem könnte es meiner Ansicht nach auch sein,
das der Gläubiger nach mehr als 3 Jahren sowieso das Klagerecht verjährt oder verwirkt haben könnte


Nein, das Klagerecht verjährt nicht. Sie sollten sich mal damit beschäftigen, was überhaut "Verjährungsfähig" ist. Verjähren können nämlich nur Ansprüche, sprich die Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner. Und da ist durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB Hemmung eingetreten.

Zitat (von klaus-i-maus):
weil der Gesetzgeber eigentlich mit der 3-Jahres-Verjährungs-Frist nach Kenntniss genau sowas verhindern wollte.


Wie gesagt, beschäftigen Sie sich erstmal mehr mit der Verjährung und was überhaupt verjähren kann, bevor Sie Behauptungen aufstellen, was der Gesetzgeber mit dem Institut der Verjährung bezweckt hat.

Zitat (von klaus-i-maus):
Auch könnte so was wie eine unzulässige Verfahrensverschleppung o.ä.vorliegen,


Und das bringt Ihnen was?

Wenn Sie auf eine "Verfahrensverschleppung" durch den IV hinaus wollen, müssten Sie entsprechende Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen. Wenn ich mich richtig erinnere, haben Sie das aber bereits erfolglos gemacht.

1x Hilfreiche Antwort

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