Hallo zusammen,
da ich nach vielen Recherchen unterschiedliche Meinungen bekommen habe, versuche ich es auf diesem Wege!
Meine Frage ist, ob folgender Sachverhalt zur stufengleichen Höhergruppierung (neue Entgeltordnung TVÖD VKA), welche ja ab März 2017 gilt, dazugehört:
Ich habe bis 31.07.16 eine EG9 Tätigkeit ausgeübt.
Dann wurde mir (gleiche Dienststelle) vorübergehend bis 28.02.17 eine andere Tätigkeit übertragen.
Diese ist jedoch nicht bewertet! Also änderte sich nichts an meiner Eingruppierung.
Zum 01.01.17 wurden im Zuge der neuen EGO alle EG9 Stellen in die EG9b übergeleitet (auch ich).
Ab 01.03.17 bin ich wieder zurück auf meine alte Stelle, welche jetzt mit EG9c bewertet ist.
Laut Personalabteilung kann ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen aufgrund der neuen EGO.
Dieser gilt dann ja rückwirkend auf den 01.01.17. (Somit würde ich dann in meiner Erfahrungsstufe von 3 auf 2 zurückfallen.)
Laut Personalabteilung gibt es die stufengleiche Höhergruppierung für mich nicht, da mir diese unbewertete Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wurde.
Es spielt auch keine Rolle, dass ich am 01.01.17 eine nicht bewertete Tätigkeit ausgeübt habe.
Stimmt das?
Danke im Voraus!!
Stufengleiche Höhergruppierung - TVÖD VKA
29. Juni 2017
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Frage vom 29. Juni 2017 | 14:28
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 3x hilfreich)
Stufengleiche Höhergruppierung - TVÖD VKA
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#1
Antwort vom 30. Juni 2017 | 00:19
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8070x hilfreich)
Und was sagt die Personalvertretung ( eben die, die es wissen müssten) zu Ihrer Frage?
-- Editiert von altona01 am 30.06.2017 00:20
#2
Antwort vom 30. Juni 2017 | 07:30
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatUnd was sagt die Personalvertretung ( eben die, die es wissen müssten) zu Ihrer Frage? :
-- Editiert von altona01 am 30.06.2017 00:20
Ich war beim PR-Vorsitzenden: er meinte, es würde unter stufengleiche Höhergruppierung fallen!
Egal, ob die unbewertete Stelle nur vorübergehend übertragen wurde. Maßgeblich ist nur, dass ich im Jan.+Feb. eine andere Tätigkeit ausgeübt habe und ab 01.03.17 eine neue Tätigkeit habe.
Er schien recht sicher. Dann rief er den Kollegen aus der Personalabteilung dazu. Dieser meinte, das stimmt nicht. Damit war die Sache beendet.
Was mich halt stört, dass dieser Kollege im Januar noch was ganz anderes erzählt hat! Ich bin mir nicht sicher, ob er sich auskennt!
Ich frage, wie kann ich ab 01.01.17 nach 9c bezahlt werden, wenn ich zu diesem Zeitpunkt (wenn auch vorübergehend) eine nicht bewertete Tätigkeit ausgeübt habe?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 30. Juni 2017 | 20:49
Von
Status: Student (2271 Beiträge, 713x hilfreich)
ZitatLaut Personalabteilung kann ich einen Antrag auf Höhergruppierung stellen aufgrund der neuen EGO. :
Dieser gilt dann ja rückwirkend auf den 01.01.17.
Nicht zwingend, man sollte doch auch den Antrag erst ab 01.03.17 für die neue Tätigkeit stellen können?! Damit sollte man doch eindeutig unter die Regelung der stufengleichen Höhergruppierung fallen.
-- Editiert von Retels am 30.06.2017 20:49
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