Studierendenausweis Betrugsversuch

7. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
polarbär132
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Studierendenausweis Betrugsversuch

Hallo,

es handelt sich um Folgenden Fall:
Im Rahmen des Hochschulsports einer Universität müssen Studierendenausweise vorgezeigt werden, um seine Teilnahmeberechtigung nachzuweisen. Welches Strafmaß wäre zu erwarten, wenn ein eingeschriebener Student seinen Studierendenausweis einem nicht-Studenten "zur Verfügung" stellt und sich damit der Beihilfe zum Betrug strafbar macht? Liegt eine Verwarnung oder Ausschluss vom Hochschulsport im angemessenen Rahmen oder muss mit einer Zwangsexmatrikulation oder mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden?

Im Voraus vielen Dank für die Antworten

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:
Liegt eine Verwarnung oder Ausschluss vom Hochschulsport im angemessenen Rahmen oder muss mit einer Zwangsexmatrikulation



Das sind ja alles Dinge, die außerhalb des Strafrechts liegen.

quote:
oder mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden?


Wenn ein Straftatbestand verwirklicht ist (für Betrug braucht es ja eine Vermögensschädigung um sich oder einen Dritten zu bereichern) und seitens der UNI Strafanzeige erstattet wird, ist -natürlich- die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Folge.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
polarbär132
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Mir ging es hauptsächlich um die strafrechtlichen Konsequenzen, die drohende Exmatrikulation war nur ein Gedanke und ich dachte mir vielleicht kann mir jemand in einem Nebensatz etwas über deren Angemessenheit sagen, da dies ja für die betreffende Person eine Recht schwerwiegende Strafe im Verhältnis zum Tatbestand darstellt. Aber mit der Frage bin ich dann wohl hier falsch.

Was den Betrug angeht ist es wohl bei dem Versuch geblieben, da die Kontrolle des falschen Ausweises am Eingang stattfand. Ich weiß nicht wo die Grenze vom Versuch bis zur Vollendigung liegt, aber eine effektive Schädigung ist meines Erachtens nicht Erfolgt.

Die Strafe für Betrug liegt ja meines Wissens bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, doch welche Strafe könnte man in dem vorliegenden Fall erwarten?

-- Editiert polarbär132 am 07.01.2014 18:51

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich weiß nicht wo die Grenze vom Versuch bis zur Vollendigung liegt, aber eine effektive Schädigung ist meines Erachtens nicht Erfolgt. <hr size=1 noshade>


Die Frage ist erst mal, ob hier überhaupt(!) Betrug vorliegt (unabhängig von Versuch oder Vollendung). Wenn die Teilnahme an dem Sport grundsätzlich kostenlos ist, für alle die teilnahmeberechtigt sind, kann m.E. kein Betrug vorliegen, auch dann nicht, wenn ein nicht-teilnahmeberechtigter teilnimmt/versucht teilzunehmen.

Nur wenn der nicht-teilnahmeberechtigte (nicht-Studi) seine Teilnahmeberechtigung theo. gegen Bezahlung herstellen könnte, also wenn die Teilnahme für Studis kostenlos wäre, und nicht-Studis zahlen müßten, um teilnehmen zu dürfen, läge durch die Ausweisnutzung eine Vermögensschädigung vor.

In dem Fall läge aber dennoch eine Straftat vor, näml. der "Mißbrach von Ausweispapieren" (für den eigentl. Inhaber durch "überlassen" und für den Nutzer durch das "verwenden") --> § 281 StGB .

Im Gegensatz zum Betrug (Geldstrafe bis 5 Jahre FS) hat § 281 StGB jedoch nur eunen Strafrahmen von Geldstrafe bis 1 Jahr FS.

quote:<hr size=1 noshade>Die Strafe für Betrug liegt ja meines Wissens bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, doch welche Strafe könnte man in dem vorliegenden Fall erwarten? <hr size=1 noshade>


Wenn man tatsächlich zum "Betrug" gelangen sollte, Erwachsenenrecht anzuwenden wäre und die Protagonisten nicht vorbestraft sind, allesfalls eine Geldstrafe im untersten Bereich, 20 Tagessätze, vielleicht auch 5 mehr oder weniger. Aber auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit/geringer Schuld (mit oder ohne Auflage, §§ 153 , 153a StPO ) ist durchaus drin. Das Bekunden von Reue und das Geloben von Besserung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung kann die Bereitschaft der StA, die Sache einzustellen, durchaus forcieren ;)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
polarbär132
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Der Fall ist nun soweit fortgeschritten, dass der betreffende nicht-Student eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch bekommen wird/hat. Sein Wohnsitz liegt jedoch in den USA, wo er studiert.
Kann man in diesem Fall erwarten, dass die Anzeige fallen gelassen wird? Falls nicht, mit welchem Strafmaß wäre zu rechnen? (Entschuldigt die Frage, ich weiß dass man pauschal nur schwer eine Antwort darauf geben kann, aber eine grobe Einschätzung wäre hilfreich)

Polarbär

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Unabhängig vom Wohnsitz interessieren sich Staatsanwaltschaften eher wenig für solche Verfahren, d. h., es besteht in der Tat eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß das Verfahren eingestellt wird.
Der Fall ist nun soweit fortgeschritten, dass der betreffende nicht-Student eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch bekommen wird/hat. Hat er oder hat er nicht?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 21.01.2014 20:56

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#6
 Von 
polarbär132
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Das wird/hat soll heißen er hat selbst noch keine nachricht von der Staatsanwaltschaft bekommen, eine Anzeige wurde jedoch von der Universität aufgegeben.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Das wird/hat soll heißen er hat selbst noch keine nachricht von der Staatsanwaltschaft bekommen Die wird auch nie kommen, denn Verfahrenseinstellungen werden nur mitgeteilt, wenn man als Beschuldigter angehört wurde oder wenn man ausdrücklich das Verfahrensergebnis wissen möchte.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
polarbär132
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja wenn das Verfahren von vorneherein eingestellt wird ist das in Ordnung. Und die Chancen darauf scheinen ja, wie gesagt, relativ hoch zu stehen.



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