Studienplatzklage Medizin

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Möglichkeiten der Kostenoptimierung

Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Wer sich für eine Studienplatzklage im Fachbereich Medizin interessiert, muss der Realität ins Auge sehen, dass er sich gegen eine große Anzahl von Konkurrenten durchsetzen muss, die dasselbe Ziel verfolgen. Die große Anzahl konkurrierender Antragsteller bedingt, dass die Chancen, eine Studienplatzklage erfolgreich abzuschließen, zur Zeit im Bereich Medizin - im Vergleich zu anderen Studienfächern - eher mäßig sind. Dies ist veranlasst durch die der Studienplatzklage immanente Kapazitätsrüge. Zu den Details dieser Kapazitätsrüge und dem Grundprinzip der Studienplatzklage verweise ich auf meinen Artikel „Studienplatzklage - Ein Überblick“ - hier im Ratgeber.

Um die Chancen auf Zuweisung eines Studienplatzes zu verbessern, entscheiden sich inzwischen viele Antragsteller dafür, gleich mehrere Universitäten zu verklagen. Dabei stellt sich für den Recht Suchenden natürlich die Frage, welche Universitäten ausgewählt werden sollen. Die Kriterien sind vielfältig. Der Rechtsanwalt kann den Mandanten hinsichtlich der Auswahl der Kriterien nur beraten. Entscheiden muss der Mandant selbst. Ein ganz häufig anzutreffendes Auswahlkriterium ist die verkehrstechnische Erreichbarkeit der Universität von dem derzeitigen oder künftigen Wohnort des Betroffenen.

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

Dieser Artikel will Antragstellern Hinweise geben, die Auswahl der zu verklagenden Hochschulen mit den anfallenden Kosten für die Studienplatzklage zu verknüpfen. Denn jeder, der eine Studienplatzklage betreibt, sollte sich einen finanziellen Rahmen setzen, innerhalb dessen er möglichst chancenoptimiert sein Ziel zu erreichen sucht. Da die Kosten einer Studienplatzklage von Universität zu Universität schwanken können, ist es wichtig, sich von den Kostenstrukturen einen Überblick zu verschaffen.

Die „Studienplatzklage“ ist genau genommen in zwei verschiedene gerichtliche Verfahren zu unterteilen. Zum einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, zum anderen die Klage in der Hauptsache. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt erschöpft sich jedoch in der Praxis in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung. Die so genannte Klage in der Hauptsache wird von mir praktisch nicht durchgeführt, weil sie regelmäßig nicht zum Erfolg führt (zu den Gründen ausführlich in meinem Artikel: Studienplatzklage: Ein Überblick - hier im Ratgeber).

Nur mit den Kosten für die einstweilige Anordnung beschäftigt sich daher dieser Artikel. Erfasst werden die Anwalts- und die Gerichtskosten. Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten ist der Streitwert, der (vom Gericht) für die einstweilige Anordnung festgesetzt wird. Diese Streitwerte werden regional im Bundesgebiet ganz unterschiedlich festgesetzt. Als Beispiel soll hier einmal das Nord-Süd-Gefälle Niedersachsen / Bayern herangezogen werden. Während in Bayern landesweit der Streitwert auf 2.500,00 € festgesetzt wird, setzen die Niedersachsen den Streitwert auf 5.000,00 € - also das Doppelte - fest. Nach diesen völlig unterschiedlichen Streitwerten berechnen sich sodann die Anwalts- und Gerichtskosten. Nachstehende Berechnungsbeispiele sollen den Kostenunterschied einmal verdeutlichen. Die Berechungsbeispiele gehen davon aus, dass der Rechtsanwalt außergerichtlich den Studienplatz beantragt, sodann den Erlass auf Erlass der einstweiligen Anordnung stellt. Erfasst sind Anwalts- und Gerichtskosten.

Danach kosten ein und dieselbe Studienplatzklage all inclusive in Bayern 523,55 €, in Niedersachsen dagegen 856,39 €.

Die Errechnung dieser Beträge im Einzelnen:

Bei Streitwert: 5.000,00 € (z.B. Niedersachsen)

A) Anwaltskosten

I. Antragsverfahren vor der Universität

Gegenstandswert: 5.000,00 €  
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 VV 0,5   150,50 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 20,00 €

Zwischensumme netto 170,50 €
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 27,28 €

zu zahlender Betrag 197,78 €


II. einstweilige Anordnung

Gegenstandswert: 5.000,00 €  
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV 1,3   391,30 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 20,00 €

Zwischensumme netto 411,30 €
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 65,81 €

zu zahlender Betrag 477,11 €




B) Gerichtskosten 1,5 Gebühr   5.000,00 € 181,50 €
C) Gesamt: 856,39 €


Bei Streitwert 2.500,00 € (z.B. Bayern)

A) Anwaltskosten

I. Antragsverfahren vor der Universität

Gegenstandswert: 2.500,00 €  
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 VV 0,5   80,50 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 16,10 €

Zwischensumme netto 96,60 €
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 15,46 €

zu zahlender Betrag 112,06 €


II. Einstweilige Anordnung

Gegenstandswert: 2.500,00 €  
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV 1,3   209,30 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 20,00 €

Zwischensumme netto 229,30 €
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 36,69 €

zu zahlender Betrag 265,99 €




B) Gerichtskosten 1,5 Gebühr bei Streitwert 2.500,00 € 145,50 €
C) Gesamtkosten 523,55 €

Wie man sieht, weichen die Kosten doch ganz erheblich voneinander ab. Wer also ein festes Budget für eine Studienplatzklage eingeplant hat, erkennt schnell, dass er für dasselbe Geld unter Umständen mehr Universitäten verklagen und damit potentiell seine Chancen auf Zuweisung eines Studienplatzes erhöhen kann. Mit einem Budget für eine Studienplatzklage von 2.000,00 € lassen sich etwa vier Universitäten verklagen bei einem Streitwert von 2.500,00 €. Bei einem Streitwert von 5.000,00 € reicht dasselbe Budget noch nicht einmal für eine dritte Universität.

Eine bedarfsgerechte Kostenoptimierung orientiert an den Wünschen des Mandanten lässt sich individuell auf Wunsch erstellen.

Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass je nach Verfahrensablauf die anfallenden Gebühren abweichen können. Wegen der Vielfalt der verschiedenen Möglichkeiten kann hier jedoch nicht auf jede Variante eingegangen werden. Dies muss dann der Entwicklung des Falles im Einzelfall vorbehalten bleiben.


Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
tarneden@tarneden-inhestern.de

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