ich habe Post vom Landesbetrieb Information und Technik NRW erhalten.
Das erste Schreiben habe ich liegengelassen, da es mir sehr unseriös vorkam ( ua meinen Namen falsch geschrieben).
Ich soll dort über Zugangsdaten Fragen zu meinem Betrieb im Internet beantworten. Ua geht es um den Umsatz in 2016.
Also mein Steuerberater gibt immer fleißig alle Daten an das Finanzamt weiter und ich zahle brav und pünktlich meine Steuern.
Warum will jetzt dieses Amt infos bzgl meines Umsatzes.
Angeblich bin ich nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz dazu verpflichtet.
Wer kan mir hier weiterhelfen? Muss ich die Fragen wirklich beantworten?
Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich SiD 2016
3. Dezember 2017
Thema abonnieren
Frage vom 3. Dezember 2017 | 17:49
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 12x hilfreich)
Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich SiD 2016
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 3. Dezember 2017 | 18:03
Von
Status: Unbeschreiblich (120290 Beiträge, 39865x hilfreich)
ZitatMuss ich die Fragen wirklich beantworten? :
Kommt halt darauf an, ob man die im Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) Kriterien erfüllt.
#2
Antwort vom 3. Dezember 2017 | 18:28
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 12x hilfreich)
Zitat:ZitatMuss ich die Fragen wirklich beantworten? :
Kommt halt darauf an, ob man die im Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) Kriterien erfüllt.
Kannst du mir hier weiterhelfen? Ich verstehe das Gesetz überhaupt nicht :-(
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Generelle Themen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 3. Dezember 2017 | 18:43
Von
Status: Unbeschreiblich (120290 Beiträge, 39865x hilfreich)
ZitatKannst du mir hier weiterhelfen? :
Versuchen wir es mal
1.) Macht Du irgendwas in dem Bereich:
1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
2. Abschnitt J – Information und Kommunikation
3. Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen
4. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
5. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
6. Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.
2.) Wenn Du was in dem Bereich machst, welches dieser Kriterien erfüllst Du:
A) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
B) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung ... keine Auskunftspflicht.
C) In den beiden folgenden Kalenderjahren (nach der Ecistenzgründung) besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
D) Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
#4
Antwort vom 4. Dezember 2017 | 09:12
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 12x hilfreich)
Zitat:ZitatKannst du mir hier weiterhelfen? :
Versuchen wir es mal
1.) Macht Du irgendwas in dem Bereich:
1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
2. Abschnitt J – Information und Kommunikation
3. Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen
4. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
5. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
6. Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.
2.) Wenn Du was in dem Bereich machst, welches dieser Kriterien erfüllst Du:
A) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.
B) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung ... keine Auskunftspflicht.
C) In den beiden folgenden Kalenderjahren (nach der Ecistenzgründung) besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.
D) Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Guten Morgen Harry van Sell: Ich habe dir eine PN geschrieben !
#5
Antwort vom 4. Dezember 2017 | 10:57
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 12x hilfreich)
foldende Antwort habe ich nun vom Landesbetrieb erhalten:
Es handelt sich um eine gesetzliche Statistik. Es besteht Auskunftspflicht. Ich sende Ihnen unsere Gesetzesgrundlagen noch einmal zu. Bitte melden Sie uns die Daten fristgerecht elektronisch.
#6
Antwort vom 10. Dezember 2017 | 18:01
Von
Status: Unbeschreiblich (120290 Beiträge, 39865x hilfreich)
ZitatIch habe dir eine PN geschrieben ! :
Gerade erst gesehen ...
Ich tippe mal darauf, das Du unter "Abschnitt M" fällst.
ZitatIch sende Ihnen unsere Gesetzesgrundlagen noch einmal zu. :
Kam da nur was allgemeines oder auch die substantierte Begründung (Einteilung in welchen Abschnitt und warum?)
Und jetzt?
Schon
268.215
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
11 Antworten
-
5 Antworten