Struktur einer Verleumdungsklage inkl. Strafe

8. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)
Struktur einer Verleumdungsklage inkl. Strafe

Liebe User,
mit Sicherheit ist der Rufmord und die Verleumdung ein niederes oft impulsiv geführtes Thema. Jedoch gibt es vor allem in beruflichen Belangen, Grenzen bei deren Überschreitung das diplomatische Parkett keinen Halt mehr bietet und mittels Rechtssprechung ernsthafte merkliche Konsequenzen angepeilt werden sollten.

Eine Zusammenarbeit mit einem Anwalt steht mittlerweile außer Frage, dieser Thread soll nur als Prognose der zu erwartenden Strukturen dienen.

Alltägliche Situation: "A" ist eine Führungsperson in einem Sportverband, und ist bereits für seine verbissenen Vergeltungsaktionen berüchtigt (Rufmord/Verleumdung über Jahre hinweg). Wie so oft, konnte diesem Druck bisher kein Opfer lange standhalten und ist früher oder später gegangen oder hat es herunter geschluckt, Gegenwehr gab es keine bzw. endeten diese bis dato immer in außergerichtlichen Einigungen, sodass "A" niemals Konsequenzen für sein unmenschliches Handels erfuhr. So berüchtigt´und einflussreich in seiner Firma ist "A", dass bis dato niemand den endgültigen Schritt gewagt hat (Klage bis zum Urteil), da immer irgendwie ernsthafte Konsequenzen (noch mehr Rufmord/Ohnmacht und Stress) zu befürchten waren (Die Leute sind eingeschüchtert und möchten Problemen aus dem Weg gehen.

"B" war mehrere Jahre Mitglied in diesem Verein/Verband. Nach mehreren legalen Auseinandersetzungen mit "A" entschloss sich "B" zur Kündigung der Mitgliedschaft. "A" hatte bis dahin keinen Einfluss auf "B´s" Leben, da "B" einfach nur Mitglied und nicht Mitarbeiter im Verein war.

Mittlerweile hat "B" einen neuen Verein gefunden und man geht einfach getrennte Wege (meint man...).

Jedoch geht "A" mittlerweile soweit, dass "B´s" Chef kontaktiert wurde. "B" arbeitet in einer Branche welche mit Vereinen zusammenarbeitet. "B´s" Chef reagiert besonnen und ordnungsgemäß diplomatisch. Es gibt Aussprachen ohne Folgen für "B" und er ist auch nicht in Ungnade gefallen."A" war zu diesen Aussprachen eingeladen, blieb aber "krankheitsbedingt" fern. Letztendlich gab es später dennoch eine abschließendes Gespräch zwischen "A" und dem Chef "B´s". Für die Zukunft wurden formelle Vorkehrungen getroffen, sodass sich für "A" keine Angriffsfläche mehr bietet. Für "B´" und dessen Chef, sowie dessen Geschäftspartner ist die Sache abgehakt.

Wieder einmal ein Punkt an dem alle Beteiligten friedlich Ihrer Arbeit nachgehen könnten (meint man...).

Jedoch erfährt "B" nun täglich von Mitarbeiter, dass wieder neue Pläne geschmiedet werden ("A") ihn irgendwo zu "erwischen" und sich in die Wade zu verbeißen.
"B" Chef wird früher oder später wieder davon erfahren, genervt sein, jedoch mit Sicherheit selbst keine Schritte gegen "A" einleiten - im Sinne alg. guter Beziehungen in der Sportwelt der Kommune.

"B" sieht nun endgültig die Zeit gekommen strafrechtlich und zivilrechtlich vor zu gehen.

"Zeugen" gibt es dutzende, jedoch wie so oft möchten diese möglichst dort raus gelassen werden, trotz gleicher Meinung (Stichwort Stress/Einschüchterung).

"B" kann trotzdem 2 stabile Zeugen auftreiben. Welche formellen Möglichkeiten hat "B" die restlichen eingeschüchterten Zeugen doch noch einzubeziehen ohne diese bedrängen zu müssen?

Käme eine Art Unterschriftenliste in Frage alá "Name; Verleumdung gegen "B" - ja/nein; Art der Verleumdung (Wortlaut); Zeitpunkt; Unterschrift".

"B" hat einfach ein großes Interesse den Schritt einer Klage möglichst gut strukturiert und effizient zu gehen und nicht in einem juristischen Scharmützel zu enden.

Es soll eine Ausgangssituation geschaffen werden, welche dem Richter im letzten Schritt eine eindeutige Handlung darlegt und letztendlich der ewige Schwelbrand mit juristischen Mittel nachhaltig erstickt wird, sodass sich "B" in Ruhe seiner Arbeit widmen kann.

Mit bestem Dank
Jasmin Phoenix

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10 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Antwort auf diese Frage vorweggenommen:

quote:<hr size=1 noshade>Welche formellen Möglichkeiten hat "B" die restlichen eingeschüchterten Zeugen doch noch einzubeziehen ohne diese bedrängen zu müssen? <hr size=1 noshade>


Es liegt nicht in der Entscheidungsdisposition der Zeugen, ob sie aussagen möchten oder nicht. Als Zeuge ist man -spätestens vor der Staatsanwaltschft und dem Gericht- zur Aussage verpflichtet, wenn kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht [§§ 52 , 55 StPO ] greift. Der Weg ist, die Zeugen im Rahmen seiner Anzeige bei der Polizei als solche zu benennen. Um den Rest kümmern sich die Ermittlungsbehörden.

Im Übrigen:

Strafrechtlich ... erstattet man schlicht Strafanzeige bei der Polizei und stellt dazu noch Strafantrag (da die Beleidigungsdelikte aus §§ 185 ff. StGB sog. absolute Antragsdelikte sind). Hierfür gibt es eine Frist von 3 Monaten. Es wird dann ermitellt und durch die StA bewertet, ob "öffentliches Interesse" iSv. § 376 StPO gegeben ist. Wenn ja, wird durch diese ggf. Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt. Wenn nein, wird das Verfahren eingestellt und auf den Privatklageweg (nicht verwechseln mit Zivilklage) verwiesen --> Dazu siehe §§ 374 - 394 StPO . Der Geschädigte kann dann entscheiden, ob der diesen Weg gehen will, oder nicht.

Zivilrechtlich ... kann man -prallel zum Strafverfahren- seinen Anwalt beauftragen, eine "strafbewährte Unterlassungsverfügung" zu bewirken, in der dem Kontrahenten unter Androhung von Ordungsgeld (theo. bis zu 250.000,00 €), ersatzweise Ordnungshaft, durch das Gericht auferlegt wird es zu Unterlassen "dieses und jenes" zu behaupten. Siehe § 890 ZPO

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 08.01.2013 18:54

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Klingt vielversprechend. Vielen Dank

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Es liegt nicht in der Entscheidungsdisposition der Zeugen, ob sie aussagen möchten oder nicht.


Richtig; man sollte aber nicht vergessen, daß Zeugen sich, wenn ihnen die Aussage unangenehm ist, gerne schon mal "nicht mehr erinnern" können.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

...was, wenn es nicht der Wahrheit entspricht, eine strafbare Falschaussage wäre (die mit mind. 3 Monaten Freiheitsstrafe bedacht wird). Und bevor es jetzt heißt: Wie will man das nachweisen ?!? Auch das ist u.U. durchaus möglich. Zum einen kann ein "Nichterinnern" jeglicher Lebenswirklichkeit widersprechen (Überzeugung des Gerichts) zum anderen kann es passieren (wie ich selbst schon live und amüsiert erleben durfte) dass plötzlich Zeugen in der HV auftauchen (präsente Zeugen), die bezeugen, dass der vorherige Zeuge, der sich partout nicht mehr an einen bestimmten Sachverhalt erinnern konnte nur einen Tag vorher ihnen gegenüber eben genau diesen Sachverhalt noch sehr detailreich zu schildern wußte. ;) Naja, und an die "Amnesie über Nacht" hat dann tatsächlich niemand mehr geglaubt, auch der Zeuge selbst nicht.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Sehr interessant. Vielen Dank noch einmal.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
was, wenn es nicht der Wahrheit entspricht, eine strafbare Falschaussage wäre


Richtig. Allerdings kommt man mit sowas sicherlich öfter durch als mit einer echten Falschaussage (also einer elaborierten falschen Darstellung eines Sachverhaltes).

quote:
Zum einen kann ein "Nichterinnern" jeglicher Lebenswirklichkeit widersprechen (Überzeugung des Gerichts)


Klar, ich meinte ja auch eher Situationen, wo es eben normal ist, daß man nicht mehr weiß, wer was wann genau gesagt haben soll.

quote:
(wie ich selbst schon live und amüsiert erleben durfte) dass plötzlich Zeugen in der HV auftauchen (präsente Zeugen)


Ja, der Salesch-Faktor ist nicht zu unterschätzen. ;) Da dürftest du aber doch den großen Ausnahmefall erlebt haben.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Insgesamt sehe ich hier das Zivilrecht als wesentlich erfolgsversprechender an.

Strafrechtlich sind das in vielen Fällen nur Bgatellen, die kaum einen Staatsanwalt hinterm Ofen hervorlocken.

Eine Unterlassungsklage mit Hilfe eines Anwalts macht wirklich mehr Sinn, allerdings entstehen hierfür Kosten, welche man aber im Erfolgsfall beim Gegner geltend gemacht werden können.

Auch im Rahmen eines Zivilverfahrens sollten die Zeugen einfach benannt werden. Dann wird sich herausstellen, ob man sie wirklich braucht.

Trotzdem noch eine Anmerkung zu diesem Satz:

quote:
endeten diese bis dato immer in außergerichtlichen Einigungen, sodass "A" niemals Konsequenzen für sein unmenschliches Handels erfuhr.

Auch eine Einigung kann eine Konsequenz sein. Wenn ich den Gegner außergerichtlich Auffordere, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder ein Schmerzensgeld zu zahlen, und derjenige tut das dann tatsächlich - bzw. man einigt sich einvernehmlich auf einen Betrag - dann ist ein Gerichtsverfahren gar nicht mehr möglich. Wie auch? Man kann dann aber nicht behaupten, dass es keine Konsequenz gewesen wäre.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

"B" hat einfach ein großes Interesse den Schritt einer Klage möglichst gut strukturiert und effizient zu gehen und nicht in einem juristischen Scharmützel zu enden.
Sowas nennen Strafjuristen Belastungstendenz. B kann Anzeige erstatten. Dabei kann der jeweilige Sachverhalt ganz normal vorgebracht werden. Die juristische Bewertung ist Sache der Staats- bzw. Amtsanwaltschaft, die durchaus merkt, wenn jemand versucht, einen "wasserdichten" Sachverhalt vorzutragen.

"B" Chef wird früher oder später wieder davon erfahren, genervt sein, jedoch mit Sicherheit selbst keine Schritte gegen "A" einleiten - im Sinne alg. guter Beziehungen in der Sportwelt der Kommune.
Spricht etwas dagegen, den Chef schon vorher zu informieren?

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Ja, der Salesch-Faktor ist nicht zu unterschätzen.
Da dürftest du aber doch den großen Ausnahmefall erlebt haben.


Die Zeugen waren natürl. nur scheinbar zufällig präsent. Es war bekannt, dass Zeuge 1 plötzlich unter Amnesie leiden könnte, daher wurden -zur Sicherheit- die Zeugen 2-4 im Hintergrund "vorgehalten" :)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

Ah, das war dann natürlich extrem clever. :)

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