Strom-Betrug, was kann passieren?

4. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)
Strom-Betrug, was kann passieren?

Mein Stromzähler ist manipuliert worden, sodaß der zählerstand nicht dem tatsächlichen Verbrauch entspricht. Alles deutet darauf hin, dass ich selber den Zähler manipuliert habe, da er sich in meiner Wohnung befindet. Ich kann nicht beweisen, dass ich es nicht war. Ob ich es wirklich war sei dahingestellt.
Soll ich das dem Stromversorger melden?
Oder möglichst die Spuren verwischen, in der Hoffnung, dass es erst lange nachdem ich ausgezogen bin entdeckt wird? Meine Sorge dabei ist dass dann der Nachmieter oder dessen Nachmieter den ganzen Ärger, Sromsperre usw. kriegt!
Also wenn ich es dem Stromversorger melde und ich aber nicht beweisen kann dass ich es nicht war, was kann mir maximal passieren.? inwiefern könnte mir der Stromversorger nachweisen dass ich es war?
habe keinerlei Einträge im Register bis jetzt. Würde gerne reinen Tisch machen und das alles hinter mich bringen, da ich die Wohnung liebe und gerne da noch bleiben will.

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn Du reinen Tisch machen willst, solltest Du es dem Stromversorger melden. Jemand der den Stromversorger betrügen will, würde das ja eher nicht tun. Von daher ist die Wahrscheinlichkeit, daß der Straomvers. die Sache zur Anzeige bringt IMHO recht gering. Und selbst wenn spricht die Meldung dann für Dich.


Je nachdem, wie die Manipulation genau erfolgte, kommen entweder § 263 oder § 248c StGB in Betracht.



§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.


(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.




§ 248c
Entziehung elektrischer Energie
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.





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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)

also der sachlage nach wäre es § 263 StGB .
es kann nicht mehr festgestellt werden, wieviel dem Stromnetz wirklich entnommen wurde. wie wird sowas dann geschätzt?
kann ich einen eintrag ins führungszeugnis bekommen?

24x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

wie wird sowas dann geschätzt?

keine Ahnung. (Es könnte wahrscheinlich eine Testmessung gemacht werden, um erst einmal herauszubekommen, wieviel weniger der Zähler registriert. Und das wird dann wohl auf die Anzahl der (geschätzen) Tage, die es schon so läuft hochgerechnet.) Wobei aber wie gesagt, Dir nachgeweisen werden muß, daß Du von der Manipulation schon länger wußtest, und sie nicht erst unmittelbar vor der Meldung entdeckt hast.

kann ich einen eintrag ins führungszeugnis bekommen?

Das kommt auf die Höhe einer (ggf.) Verurteilung an, und darauf, ob Du vorher schon mal strafrechtlich in Erscheinung getreten bist.


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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)

wenn mir also nichts bewiesen werden kann, inwiefern wird dann weiter gefahndet? irgendwer muss es ja getan haben. oder wird das dann eingestellt?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn Du die Manipulation bestreitest, wird wohl ein Ermittlungsverfahren gegen den Vormieter eröffnet werden. (Immer vorausgesetzt, der Energieversorger bringt die Tat überhaupt zur Anzeige)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
energy123
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 30x hilfreich)

wenn dann im endeffekt auch dem vormieter nichts beweisen kann, also aussage gegen aussage steht, wie gehts dann weiter?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das kann man natürl. nicht vorhersagen, da es auf die Überzeugungsbildung der StA ankommt. Kommt sie zur Überzeugung, daß keinem von Euch etwas nachzuweisen ist, wird sie das Verfahren einstellen. Anderenfalls (wenn sie zu der Überzeugung kommt, daß z.B. Du die Tat begangen hast, und meint das mit zumindest Indizien untermauern zu können) wird sie Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen.

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