Streitwert nach §§ 3 ff. ZPO

10. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
ps-123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Streitwert nach §§ 3 ff. ZPO

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich hätte folgende Frage:

Klägerin stellt klage bzgl. Herausgabe Möbel/Hausrat, dabei werden 5 Punkte beantragt:
1) Der Beklagte wird verurteilt, die Gegenstände … an die Klägerin herauszugeben
2) Dem Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt
3) Für den Fall, dass die Herausgabe nicht firstgerecht erfolgt, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch wenigstens 4.500 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkte über dem Basiszins heraus seit Fristablauf betragen soll
4) …

Hierauf hat das Gericht den Streitwert nach §§ 3 ff. ZPO auf 4500 Euro festgesetzt.

Der Neuwert der Gegenstände beträgt 2750 Euro (Rechnungen/Nachweise), der Zeitwert entspricht ca. 900 Euro (da z.T. 7 Jahre und älter).

Ist dies rechtens unter Punkt 3 mehr zu verlangen, als die herausgeforderten Gegenstände aktuell Wert sind, bzw. sogar mehr als deren aktueller Neuwert ist? Und richtet sich dann hiernach der Streitwert?

Muss hier als Streitwert nicht der aktuelle Zeitwert (also die 900 Euro) festgesetzt werden?

Eine Beschwerde bei Gericht hat nun dazu geführt, dass die Klägerin den Streitwert in einer Stellungnahme auf 2500 reduzieren will, was aus meiner Sicht immer noch zu hoch ist, da der Zeitwert ja maximal 900 Euro beträgt.

Was denn, so teuer?

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30 Antworten
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#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "ps-123",

bei einer Klage auf Herausgabe einer Sache gilt grds., dass auf das mit dem Herausgabeverlangen verfolgte wirtschaftliche Interesse über die in Rede stehende Sache, hier die Möbel/Hausrat, abzustellen ist. Das entspricht nach Maßgabe von § 6 ZPO grds. dem Verkehrswert der herausverlangten Sache im Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. § 4 Abs 1 S 1 ZPO ).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ps-123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Hallo "ps-123",

bei einer Klage auf Herausgabe einer Sache gilt grds., dass auf das mit dem Herausgabeverlangen verfolgte wirtschaftliche Interesse über die in Rede stehende Sache, hier die Möbel/Hausrat, abzustellen ist. Das entspricht nach Maßgabe von § 6 ZPO
grds. dem Verkehrswert der herausverlangten Sache im Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. § 4 Abs 1 S 1 ZPO
).


Hallo "AntoineDF",

vielen Dank für ihre Antwort.
D.h. ich kann hier weiterhin auf die Reduzierung des Streitwerts auf den Zeitwert bzw. Verkehrswert zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bestehen (also die 900 Euro)?
Der unter Punkt 3) geforderte Betrag bei nicht fristgerechter Herausgabe hat also hier nichts mit dem festzusetzenden Streitwert zu tun?
Bzw. dürfte der Betrag hier generell maximal dem Zeitwert bzw. Verkehrswert zum Zeitpunkt der Klageeinreichung entsprechen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "ps-123",

es mutet in der tat schon recht merkwürdig an, warum die Klägerseite den Streitwert in Ihrem Antrag zu 3) derart hoch ansetzt. Es bleibt in Ihrem Fall noch zu klären, warum Sie aktuell eine Streitwertherabsetzung anstreben. Scheuen Sie ein erhöhtes Kostenrisiko weil Sie meinen, unterliegen zu können? Ich gehe hoffentlich richtigerweise davon aus, dass Sie den Gebührenstreitwert meinen.

Grundsätzlich bleibt hierzu zu sagen, dass zuerst einmal das Interesse des Angreifers das Maß der Bewertung des Streitwerts bildet. Diese Maßgeblichkeit des Angreiferinteresses folgt daraus, dass die abstrakten Gegenstände der Bewertung vom Angreifer bestimmt werden. Letztlich entscheidend ist jedoch der Betrag, der sich bei einer Veräußerung der Sache erzielen lässt. Dies wird das Gericht sicherlich auch in Ihrem späteren Beschluss zur Streitwertfestsetzung berücksichtigen.

Der unter dem Antrag zu 3) angegebene Betrag hat Auswirkungen auf den Streitwert. Wenn nämlich in einer Klage Haupt- und Hilfsantrag (hier 1) und 3)) miteinander verbunden werden, sind deren Werte nicht gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen, weil sie nicht nebeneinander, sondern allenfalls nur nacheinander im selben Rechtsstreit anfallen können. In diesen Fällen ist allein auf den Antrag mit dem jeweils höchsten Wert abzustellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei ihm um den Haupt- oder den Hilfsantrag handelt (vgl. § 5 ZPO ).

Ihre Einreden und Einwendungen hinsichtlich des Streitwerts bleiben nach alledem grds. außer Betracht. Sie sollten in Ihrer Klageerwiderung entsprechend vortragen, sodass der/die Vorsitzende später in der entgültigen Festsetzung eine zufriedenstellende Entscheidung hinsichtlich des Streitwerts treffen kann. Sollten Sie damit dann nicht einverstanden sein, können Sie gegen den Beschluss der Festsetzung des Streitwertes im Rahmen der Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG einlegen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ps-123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo "AntoineDF"

Nochmals vielen Dank für ihre detaillierte Ausführung.
Scheint doch komplizierter zu sein.

Ja, meine Absicht ist die Kosten zu senken im Falle der Niederlage.
Beim Unterliegen würden bei einem Streitwert von 4500 Euro mehr als das doppelte an Kosten auf mich zukommen als die Möbel/Hausrat aktuell Wert sind.
Der Klägerseite wurde Prozesskostenhilfe genehmigt, so dass ich vermute, dass die Höhe der Prozesskosten hier nicht so entscheidend sind.

Außerdem gab es bzgl. der Möbel/Hausrat eine mündliche Vereinbarung dahingehen, dass die Möbel/Hausrat bei mir verbleiben, sollte ich für die Klägerin noch 5 Monate lang nach Auszug ihren IT-Support in ihrer Firma übernehmen. Da dies mündlich geschah gibt es für die Vereinbarung keinen Beweis, außer der umfangreiche Email-Verkehr bzgl. geleistetem Support (d.h. ich kann nur beweisen, dass ich noch ein halbes Jahr Support geleistet habe). Die Klägerin bestreitet nun, dass es diese Vereinbarung gegeben hat und fordert ihre Möbel/Hausrat mehr als 7 Monate nach Auszug zurück.

Bei einem Streitwert von 4500 Euro wäre evtl. mein geleisteter Support nicht angemessen, im Gegensatz zu den tatsächlichen 900 Euro aktuellen Verkehrswert der Gegenstände.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Na ja, wenn sich der zwar ins Ermessen des Gerichts gestellte aber mindestens geforderte Schadenersatz als zu hoch herausstellt, dann wird der Kläger allein deswegen zum Teil unterliegen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Ist dies rechtens unter Punkt 3 mehr zu verlangen, als die herausgeforderten Gegenstände aktuell Wert sind, bzw. sogar mehr als deren aktueller Neuwert ist?


Ja. Das Risiko, dann (teilweise) zu unterliegen, weil die Forderung zu hoch bemessen ist, trägt der Antragsteller.

Wie wird denn der Antrag zu (3) vom Kläger in der Höhe begründet?

Zitat:
Und richtet sich dann hiernach der Streitwert?


Ja. Wenn ich dich auf Herausgabe eines Brötchens, ersatzweise 100.000 EUR, verklage, dann beträgt der Streitwert 100.000 EUR.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ps-123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Wie wird denn der Antrag zu (3) vom Kläger in der Höhe begründet?

Begründet wird hier eigentlich nichts, es werden lediglich die Gegenstände gelistet mit entsprechendem Nachweis.
Sieht mehr aus als wäre der Betrag willkürlich gewählt bzw. aus einem nicht ersichtlichen Grund.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Dann müßte die Gegenseite ja der Meinung sein, einzelne Gegenstände seien mittlerweile mehr wert als ihr Neuwert (etwa bei Antiquitäten, Sammlerstücken etc.).
Wenn keine Nachweise über den Wert erbracht wurden, die eine solche Forderung stützen, müßte die Gegenseite doch zumindest sowas wie "Beweis: Sachverständigengutachten" schreiben.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich klinke mich mal hier ein.

In etwa der gleiche Sachverhalt, wie beim Threadhersteller:
E erwirkt Herausgabeanspruch an Möbel gegen M.
Streitwert von der Klageseite mit 6000€ angegeben
M rügt Zuständigkeit des LG, durch vorlegen eines Privatgutachtens,
mit einem Verkehrswert von 1500EUR.
LG weist diese als nicht substantiiert zurück.

M wird zur Herausgabe verurteilt. Der Rüge wird nicht stattgegeben,
da LG den Streitwert auf Basis von Listenpreisen bzw. Abschreibungstabellen
bestimmt.(vorgelegter Rechnungsbetrag ist 30 % unter dem Listenpreis)

Hätte der Anwalt von M im Verfahren ein Feststellungsantrag stellen müssen?
Kann gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §68 GKG beschwerde eingelegt werden?
Der Anwalt von M meint nur im Rahmen der Revision wäre solch ein Rechtsmittel zulässig!


-- Editiert von 16116 am 20.01.2016 14:06

-- Editiert von 16116 am 20.01.2016 14:14

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Muss hier als Streitwert nicht der aktuelle Zeitwert (also die 900 Euro) festgesetzt werden?


Woher soll das Gericht den denn kennen, wenn das Verfahren noch gar nicht richtig begonnen hat? Über den Wert wird ja erst mal Beweis erhoben werden müssen.

Zitat:
LG weist diese als nicht substantiiert zurück.


Wenn M die Rüge selbst erhoben hat, wird das schon wegen Anwaltszwang nicht funktionieren.

Zitat:
Der Rüge wird nicht stattgegeben,
da LG den Streitwert auf Basis von Listenpreisen bzw. Abschreibungstabellen
bestimmt.(vorgelegter Rechnungsbetrag ist 30 % unter dem Listenpreis)


Das ist ja auch korrekt. Wenn K von B einen 100.000-EUR-Porsche für 1 EUR kauft und B erfüllt nicht, dann ist K um 100.000 EUR geschädigt (und nicht um 1 EUR) und folglich wäre das der Streitwert einer Klage auf Herausgabe.
Der Kaufpreis kann immer nur ein Indiz für den Wert sein, er ist aber nicht pauschal "der Wert" der Sache.

Zitat:
Streitwert von der Klageseite mit 6000€ angegeben
M rügt Zuständigkeit des LG, durch vorlegen eines Privatgutachtens,
mit einem Verkehrswert von 1500EUR.


Vergleichen wird doch mal das Kostenrisiko für den Fall, daß der Kläger 1500 EUR zugesprochen bekommt:

Amtsgericht, Streitwert 1500 EUR, nur Gegner anwaltlich vertreten => 578,93 EUR
Amtsgericht, Streitwert 1500 EUR, beide Seiten anwaltlich vertreten => 944,86 EUR
Landgericht, Streitwert 6000 EUR, beide Seiten anwaltlich vertreten => 662,23 EUR (25% der Gesamtkosten, da Unterliegen zu 1/4)

M.a.W. solange man sich vor dem AG nicht den Anwalt spart, ist die Variante, daß der Kläger das Vierfache des am Ende ausgeurteilten Wertes verlangt, für den Beklagten deutlich billiger!

-- Editiert von TheSilence am 20.01.2016 17:46

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke es gibt wohl hier zwei "Berechnungen" wonach ein Schaden festgestellt wird:
A) Wiederbeschaffungswert: Wie der Name es andeutet, was kostet ein vergleichbares (Marke,Alter,Abnutzung)
Objekt auf dem Markt . Diesen hat auch ein unabhängiger SV im Privatgutachten bestimmt.

B) Beim Zeitwerts wird vom Neuwert der Sache ein Abzug vorgenommen, der dem Zustand der Sache, insbesondere hinsichtlich ihres Alters und der Abnutzung, entspricht

Sie schreiben der Kaufpreis ist ein Indiz: Geht man nun von B) aus, so müssen wir definieren was der Neuwert war: der Kaufpreis oder der Listenpreis. Letztere ist ja bei Möbeln/Haushaltsgeräten so ne Sache, da niemand OVP-Preise
bezahlt?!

Die Frage ist nunmehr, warum ein Gericht ohne Erklärung die Methode A) ablehnt, obwohl diesbzgl. Beschwerde eingereicht wurde.

Ihr Vergleich mit dem Kostenrisiko habe ich nicht ganz verstanden:
M ist ja beim LG vollends unterlegen?!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Diesen hat auch ein unabhängiger SV im Privatgutachten bestimmt.


Das interessiert das Gericht aber nicht. Wenn der vom Kläger gesetzte Streitwert strittig ist, muß darüber Beweis erhoben werden - da sind Parteigutachten wertlos.

Zitat:
so müssen wir definieren was der Neuwert war: der Kaufpreis oder der Listenpreis


Wenn der Kaufpreis üblich ist, dann ist das der Wert. Wenn das ein besonders hoher Rabatt war ("heute 30% auf alles"), dann ist das nicht der Wert, sondern der übliche Kaufpreis.

Zitat:
warum ein Gericht ohne Erklärung die Methode A) ablehnt, obwohl diesbzgl. Beschwerde eingereicht wurde


S.o. Privatgutachten bringen nichts.

Zitat:
Ihr Vergleich mit dem Kostenrisiko habe ich nicht ganz verstanden:
M ist ja beim LG vollends unterlegen?!


Wenn der Kläger auf 6000 EUR klagt und 6000 EUR zugesprochen bekommt, wieso glaubt der Beklagte dann, es hätten nur 1500 EUR sein dürfen? Dann hätte er doch im Prozeß substantiiert zum (niedrigeren) Wert der Ware vortragen und ggfs. Gutachten beantragen müssen. Hinterher eine Streitwertbeschwerde zu machen ist dann völlig sinnfrei, Stichwort Präklusion.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Was heisst :
"im Prozeß substantiiert zum (niedrigeren) Wert der Ware vortragen und ggfs. Gutachten beantragen müssen"

Mein Anwalt hat in der schriftlichen Verhandlung
1) Privatgutachten vorgelegt
2) ca.10 Beispiele von anderen verkauften Kü, (mit ähnlicher oder besserer Ausstattung,Alter, Kaufpreis)
dem Gericht vorgelegt.

Weder in der mündlichen Verhandlung noch im Urteil ist das Gericht hierauf eingegangen?
Hätte mein RA hier explizit einen Antrag auf Beweisaufnahme sprich Gutachten stellen müssen?
Der RA hat nur eine Rüge hinsichtlich der Zuständigkeit (Streitwert unter 5000) des Gerichtes
vorgetragen worden. Das Gericht ist im Urteil hierauf eingegangen und hat "seine" Wertbestimmung
entrechend aufgeschlüsselt.

Fehler bei meinen Rechtsbeistand?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Mein Anwalt hat in der schriftlichen Verhandlung
1) Privatgutachten vorgelegt


Das kann das Gericht berücksichtigen, muß es aber nicht.

Zitat:
Hätte mein RA hier explizit einen Antrag auf Beweisaufnahme sprich Gutachten stellen müssen?


IMO ja.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von 16116):

Mein Anwalt hat in der schriftlichen Verhandlung
1) Privatgutachten vorgelegt
2) ca.10 Beispiele von anderen verkauften Kü, (mit ähnlicher oder besserer Ausstattung,Alter, Kaufpreis)
dem Gericht vorgelegt.
...
Der RA hat nur eine Rüge hinsichtlich der Zuständigkeit (Streitwert unter 5000) des Gerichtes
vorgetragen worden. Das Gericht ist im Urteil hierauf eingegangen und hat "seine" Wertbestimmung
entrechend aufgeschlüsselt.
Fehler bei meinen Rechtsbeistand?


Die „Aufschlüsselung" durch das Gericht wird jetzt hier aber zum ersten Mal erwähnt. Einen Anwaltsfehler sehe ich da eher nicht.
Wie hat denn das Gericht seine Wertvorstellung im Einzelnen begründet?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Urteil:
-----------
Die Klageseite hat substantiiert vorgetragen die Kü für 10k erworben zu haben.
Geht man von einer Lebensdauer von 15Jahren aus, so ergibt sich
ein Wertverlust von 3-4% pro Jahr, ....

-------------------


Nun ist es aber so, dass die Klageseite
nur eine Rechnung von 6300 vorgelegt hatte,
hierin ein persönlich ausgehandelter Rabatt von 2100eur.

Für einen Teil der Kü fehlte gänzlich der Kaufnachweis
in Höhe von 1500eur.


In der Summe: 6300+2100+1500

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Nun ist es aber so, dass die Klageseite
nur eine Rechnung von 6300 vorgelegt hatte,
hierin ein persönlich ausgehandelter Rabatt von 2100eur.


Wie schon mehrmals gesagt, der Rabatt ist für den Wert der Küche unerheblich. Also waren es schon mal mindestens 8400 EUR.

Zitat:
Die Klageseite hat substantiiert vorgetragen die Kü für 10k erworben zu haben.


Was hat der Kläger denn noch vorgetragen außer den Rechnungen? Wurde der fehlende Anteil denn substantiiert bestritten? Wieso muß man dir das alles aus der Nase ziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Was hat der Kläger denn noch vorgetragen außer den Rechnungen? Wurde der fehlende Anteil denn substantiiert bestritten? Wieso muß man dir das alles aus der Nase ziehen?


Klageseite hat einfach vorgetragen das zusätzliche Gerät für 1500 erworben zu haben, sonst nichts.
Mein RA hat NUR den Gesamtwert der Kü bestritten gehabt. Er hatte zu mir gesagt,
man bräuchte dann einzelne Posten nicht zu bestreiten?!

Auch bitte ich die Rumreiter auf den Rabatt zu entschuldigen: vor Prozeßbeginn meinte RA
: Privatgutachten und Beispielküchen vorzutragen würden reichen.

Jetzt nach dem Urteil sagt er dazu: "Ja, ich habe nochmals nachgeschaut. Tatsächlich ist es nach
allgemeiner Rechtssprechung richtig, wie das Gericht den Wertverlust bestimmt hat"

Da stellt sich mir die Frage: Ist mein RA jetzt unfähig oder unwillig gewesen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

Zitat:
Mein RA hat NUR den Gesamtwert der Kü bestritten gehabt.


Substantiiert, d.h. unter Beweis eines geringeren Wertes?

Zitat:
Er hatte zu mir gesagt,
man bräuchte dann einzelne Posten nicht zu bestreiten?!


Prinzipiell richtig. Aber wenn das Bestreiten des Gesamtwertes nicht schlüssig genug ist, dann steht halt der Vortrag der Gegenseite.

Zitat:
vor Prozeßbeginn meinte RA
: Privatgutachten und Beispielküchen vorzutragen würden reichen


Privatgutachten reicht vor Gericht nie. Evtl. verwechselst du hier Streitwertbeschwerde und das eigentliche Hauptverfahren?
(Dummes Beispiel, A verklagt B auf 1 Mio. wg. Kauf eines Golf, B legt Streitwertbeschwerde ein und macht via Privatgutachten glaubhaft, daß ein Golf Baujahr 2003 einen Wert unter 20.000 EUR hat. Im Prozeß selbst reicht aber ein Privatgutachten nicht als Gegenbeweis, wenn die Gegenseite einen Kaufvertrag über 1 Mio. EUR vorlegt.)

Zitat:
Ist mein RA jetzt unfähig oder unwillig gewesen?


Das kann man aus der Ferne unmöglich einschätzen (zumal man immer davon ausgehen muß, daß es auch sein kann, daß du etwas falsch verstanden oder etwas wichtiges nicht erwähnt hast, das ist nun mal bei den meisten Laien so).

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

>>Substantiiert, d.h. unter Beweis eines geringeren Wertes?
Wir haben zig vergleichbare Beispielkü vorgelegt, die bei ebay und in den Kleinanzeigen,
zu einem weit geringeren Preis verkauft wurden.
Übrigens wurde das Gutachten zusammen mit den Beispielkü im Rahmen des Hauptverfahrens
vor der mündl. Verhandlung vorgelegt, um die Zuständigkeit des LG zu rügen.
In der mündl. Verhandlung ist das LG gar nicht darauf eingegangen.

Die Streitwertbeschwerde (§68 GKG ) kann doch erst mit Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgen?
Ist diese dann NUR hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren statthaft, oder auch
der RA Kosten? Kosten und Fristen der Beschwerde wären wieviel bzw.welche?

Auch hier meint der RA : Isolierte Rechtsmittel hinsichtlich Streitwert gibt es nicht:
Revision für alles oder nichts!

Bis hierher THX

-- Editiert von 16116 am 27.01.2016 13:22

-- Editiert von 16116 am 27.01.2016 13:25

-- Editiert von 16116 am 27.01.2016 13:26

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "16116",

Zitat (von 16116):
Die Streitwertbeschwerde (§68 GKG ) kann doch erst mit Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgen?


es muss ein Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG vorliegen.

Zitat:
Ist diese dann NUR hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren statthaft, oder auch der RA Kosten?


Die Gerichtsgebühren sind für die RA-Kosten maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG ).

Zitat:
Kosten und Fristen der Beschwerde wären wieviel bzw.welche?


Kosten fallen nicht an, die Beschwerde muss innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt werden (vgl. § 68 Abs. 1 S. 3 Hs 1 GKG).

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Hallo "16116",
Zitat (von 16116):Die Streitwertbeschwerde (§68 GKG ) kann doch erst mit Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgen?
es muss ein Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG vorliegen.
Zitat:Ist diese dann NUR hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren statthaft, oder auch der RA Kosten?
Die Gerichtsgebühren sind für die RA-Kosten maßgebend (§ 32 Abs. 1 RVG ).
Zitat:Kosten und Fristen der Beschwerde wären wieviel bzw.welche?
Kosten fallen nicht an, die Beschwerde muss innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt werden (vgl. § 68 Abs. 1 S. 3 Hs 1 GKG).


Spitze Danke.

Allerdings habe ich Halbwissen, dass der RA eine halbe Verfahrensgebühr für die
Beschwerde einverlangt?!

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von 16116):
Allerdings habe ich Halbwissen, dass der RA eine halbe Verfahrensgebühr für die
Beschwerde einverlangt?!


Entschuldigung, es liegt wohl ein Mißverständnis vor. Ich hatte Ihre Frage nach den Kosten fälschlicherweise lediglich auf die Gerichtsgebühren bezogen, welche nicht anfallen. Etwaige Rechtsanwaltskosten müssen von Ihnen selbst getragen werden und können aufgrund § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet verlangt werden. Bitte entschuldigen Sie die Unstimmigkeit.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es eine Quelle für die RA Kosten bei der Streitwertbeschwerde?
Wonach richtet sich der Streitwert der Streitwertbeschwerde?
Nach dem Streitwert im Urteil, nachdem Wert der beschwert wird oder
die Differenz?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von 16116):
Gibt es eine Quelle für die RA Kosten bei der Streitwertbeschwerde?


Stichwort: Beschwerdegebühr (Nr. 3500 VV RVG).

Zitat:
Wonach richtet sich der Streitwert der Streitwertbeschwerde?


Nach dem Streitwert, gegen den man sich in der Beschwerde wendet.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Anwaltspflicht ?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von 16116):
Anwaltspflicht ?


Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Der RePflg meinte aber gerade ja.
Confused !
Quelle?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von 16116):
Der RePflg meinte aber gerade ja.
Confused !
Quelle?


Diese Auffassung erschließt sich mir nicht:
Vergleichen Sie bitte § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG .

Sofern Sie auf Rechtsprechungen verweisen möchten:
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - Az. III ZB 63/05 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013, Az. 3 W 18/13 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2011 - 4 So 82/11 u.v.a.

Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 13 RpflG ist § 78 Abs. 1 ZPO nicht auf das Verfahren vor dem Rechtspfleger anzuwenden. Dies betrifft die in § 20 RpflG aufgezählten Angelegenheiten und insbesondere auch die Kostenfestsetzung nach § 21 RpflG . Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht (vgl. §§ 104 Abs. 3 , 11 RPflG , 569 Abs. 3) kann ohne Anwaltszwang eingelegt werden, weil das Verfahren in erster Instanz vor dem Rechtspfleger nicht als Anwaltsprozess zu führen ist und die Beschwerde sich gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, nicht aber gegen die Entscheidung des Gerichtes richtet (vgl. Musielak ZPO/Weth ZPO § 78 Rn. 26).

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
16116
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AntoineDF):
Zitat (von 16116):Der RePflg meinte aber gerade ja.
Confused !
Quelle?
Diese Auffassung erschließt sich mir nicht:
Vergleichen Sie bitte § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG .
Sofern Sie auf Rechtsprechungen verweisen möchten:
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - Az. III ZB 63/05 ; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013, Az. 3 W 18/13 ; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2011 - 4 So 82/11 u.v.a.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 13 RpflG ist § 78 Abs. 1 ZPO nicht auf das Verfahren vor dem Rechtspfleger anzuwenden. Dies betrifft die in § 20 RpflG aufgezählten Angelegenheiten und insbesondere auch die Kostenfestsetzung nach § 21 RpflG . Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht (vgl. §§ 104 Abs. 3 , 11 RPflG , 569 Abs. 3) kann ohne Anwaltszwang eingelegt werden, weil das Verfahren in erster Instanz vor dem Rechtspfleger nicht als Anwaltsprozess zu führen ist und die Beschwerde sich gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, nicht aber gegen die Entscheidung des Gerichtes richtet (vgl. Musielak ZPO/Weth ZPO § 78 Rn. 26).


Merci!

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