Streitwert einer Scheidung

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Die Berechnung des Streitwerts zur Ermittlung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Scheidungsverfahren

Der Streitwert bzw. Verfahrenswert einer Scheidung ist maßgeblich zur Bestimmung der anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

1. In der Praxis kommt es in erster Linie auf die Einkommensverhältnisse der Ehegatten an. Maßgeblich ist ihr Quartalseinkommen, § 43 II FamGKG. Hinzugerechnet wird das Kindergeld, abzüglich 250 €/Kind als Aufwand.

Bsp.: Einkommen Ehegatten 4.500 €, 2 Kinder

4.500 € + (2 x 184 € (Kindergeld) - 2 x 250 € (Aufwand)) X 3 (Quartal) = 13.104 € 

2. Zusätzlich ist das tatsächliche Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen. Dieses ist um einen Freibetrag von 15.000 € /Ehegatte und 7.500 €/Kind zu reduzieren. Der Endbetrag ist mit 5 % zu berücksichtigen. 

Bsp.: wie oben und Vermögen (Haus): 200 000 €

200.000 € - (2 x 15.000 € - 2 x 7.500 €) = 155.000 €  (davon 5 %) = 7.750 €

Der Streitwert dieser Scheidung beliefe sich dann auf (13 104 € + 7.750 €) = 20.854 €

Leserkommentare
von G.Recht am 14.02.2014 19:17:05# 1
Stellt sich die Frage, wie diese Rechnung mit anderen Zahlen aussieht.

Angenommene Situation: Alleinverdiener + geringfügige Beschäftigung; das Quartalseinkommen hieraus sei 5.000 €; Vermögen sei vorhanden in Höhe von 5.000,- €

Nach obiger Berechnung ergäbe sich daraus:

1. Quartalseinkommen: 5.000,- €

2. Vermögenswerte: 5.000 ,- € - (2 x 15.000) = - 25.000,- € (davon 5%) = - 1.250 ,- €

Beliefe sich dann also der Streitwert auf 5.000,- € - 1.250,- € = 3.750 ,- € ? Und vor allem: wenn nein, mit welcher Rechtfertigung nicht?
    
von Rechtsanwältin Anne Schmidt-Fröhlich am 14.02.2014 20:08:00# 2
Geringes Vermögen, das den Freibetrag nicht übersteigt, wird natürlich nicht berücksichtigt.
Anderenfalls würde ja negatives Vermögen (Schulden) dazu führen, dass der Streitwert gegen 0 € oder negativ wird :-).
Streitwert in Ihrem Fall also 5000 €
    
von so376965-97 am 14.02.2014 23:43:06# 3
Von welchem Zeitraum wird gerechnet. Trennungsjahrbeginn, Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungswunsch oder wann überhaupt?
    
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