Streitwert bei unberechtigter Veröffentlichung von Bildern des Ex-Partners liegt bei 1000 Euro

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Frau stellt nach Trennung Fotos von ihrem Ex in Online-Singlebörsen -- Amtsgericht setzt Streitwert von 1000 Euro fest

Für die unberechtigte Nutzung zweier Privatfotos hat das Amtsgericht Charlottenburg einen Streitwert von 1000 Euro festgesetzt (Az. 207 C 319/11). Eine Frau hatte kurz nach der Trennung von ihrem Partner zwei Fotos von ihm bei zwei Internet-Partnerbörsen eingestellt. Wie ZDNet in seinem Online-Portal berichtet, zeigte sich der Mann wenig begeistert und zog gegen seine Ex-Partnerin vor Gericht.

Bei der Entscheidung über den Streitwert für den Unterlassungsanspruch ging das Gericht von jeweils 250 Euro pro Bild und Seite aus. Ausgangspunkt für die Bemessung des Werts der Unterlassungsklage sei, so die Richter, das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung. Dabei sei zu berücksichtigen, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wurde und inwieweit das wirtschaftliche Interesse des Urhebers betroffen sei.

Lizenzinteressen nicht betroffen

Da es sich hier aber nicht um ein Werk handelte, das der Rechteinhaber vermarktete, sei es auch nicht angemessen, für die Bemessung des Streitwerts von einem drohenden Lizenzschaden auszugehen, begründeten die Richter die Summe. Der Unterlassungsanspruch ziele in diesem Fall nicht darauf ab, Lizenzinteressen zu sichern. Vielmehr bemesse sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers und der drohende Schaden angesichts der „geringen Verletzungsintensität“ und der Nutzung im privaten Bereich auf insgesamt 1000 Euro. Damit sahen die Richter eine „Vollnutzung“ des Lichtbilds auf dem jeweiligen Portal hinreichend abgegolten.

Fazit:
Die Bemessung des Streitwerts und auch die Höhe etwaiger Schadensersatzzahlungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und bedürfen stets einer umfänglichen Prüfung. Sachverhalte, die auf den ersten Blick identisch scheinen, können dabei völlig unterschiedlichen Streitwerten unterliegen.

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