Streitwert bei Ermessen

16. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)
Streitwert bei Ermessen

Wenn der Streitwert im Ermessen des Gerichts liegt, ergeht dann neben dem Urteil ein separater Beschluss darüber?
Wird der Streitwert bei einem Klageantrag über Unterlassen und Schmerzensgeld über die beiden Ansprüche in einer Entscheidung zusammengefasst?

Vielen Dank.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "alpinski",

Zitat:
Wenn der Streitwert im Ermessen des Gerichts liegt, ergeht dann neben dem Urteil ein separater Beschluss darüber?


ja.

Zitat:
Wird der Streitwert bei einem Klageantrag über Unterlassen und Schmerzensgeld über die beiden Ansprüche in einer Entscheidung zusammengefasst?


Handelt es sich hier um einen Haupt- und Hilfsantrag? Wenn nämlich in einer Klage Haupt- und Hilfsantrag miteinander verbunden werden, sind deren Werte nicht gem. § 5 ZPO zusammenzurechnen, weil sie nicht nebeneinander, sondern allenfalls nur nacheinander im selben Rechtsstreit anfallen können. Andernfalls werden die Ansprüche gem. § 5 ZPO zusammengerechnet.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo Antoine,

vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Muss der Streitwert im Beschluss begründet werden, oder steht da einfach die Zahl und sonst nichts?
Bezüglich dem Unterlassensanspruch wird ein Ordnungsgeld für den Fall des Verstoßes ausgesprochen. Dieses wird jedoch in den Tenor aufgenommen und nicht separat durch Beschluss verkündet?

Vielen Dank
LG

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "alpinski",

vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.

Zitat (von alpinski):
Muss der Streitwert im Beschluss begründet werden, oder steht da einfach die Zahl und sonst nichts?


Das Gericht muss seine Streitwertentscheidung begründen, dies jedoch aber nur in einem angemessenen Umfang. Es muss aber jedenfalls erkennen lassen, dass es von seinem Ermessen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Ein möglicher Mangel einer fehlenden Begründung kann geheilt werden, indem diese im Falle der Beschwerdeeinlegung nachgeholt wird.

Zitat:
Dieses wird jedoch in den Tenor aufgenommen und nicht separat durch Beschluss verkündet?


Leider ist mir hier nicht ganz ersichtlich, worauf Ihre Anfrage genau abzielt. Können Sie Ihre Frage bitte etwas konkretisieren? Gerne komme ich dann darauf zurück - vielen Dank.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo Antoine,

es wurde dem Unterlassungsanspruch stattgegeben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld festgesetzt, das im Ermessen des Gerichts steht. (Hat nichts mehr mit der Frage um den Streitwert zu tun).
Steht dies dann nur im Tenor drin: "Im Fall der Zuwiderhandlung hat der Beklagte 1.000 € Ordnungsgeld zu zahlen" oder erfolgt dies separat durch Beschluss? (wahrscheinlich eher nicht, oder?) Und muss die Höhe des Ordungsgeldes in den Entscheidungsgründen begründet werden?

Ich hoffe nun ist es verständlich geworden.

Vielen herzlichen Dank
LG

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zweckmäßigerweise wird die Strafandrohung gem. § 890 II ZPO bereits im Urteilstenor ausgesprochen.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Guten Morgen "alpinski",

Zitat (von alpinski):
Steht dies dann nur im Tenor drin: "Im Fall der Zuwiderhandlung hat der Beklagte 1.000 € Ordnungsgeld zu zahlen" oder erfolgt dies separat durch Beschluss?


dies hängt maßgeblich davon ab, ob ein entsprechender Antrag bereits vor dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges gestellt wurde. Ist dies der Fall, so erfolgt die Androhung im Urteil. Sollte die Androhung hier jedoch fehlen, so bedarf es nach der bereits richtigerweise von "hamburger-1910" angesprochen Norm eines besonderen, zuzustellenden Beschlusses.

Ein Gläubiger hat demnach die Wahl, die Androhung bereits im Urteil, oder aber durch einen nachfolgenden Beschluss geschehen zu lassen.

Die Ordnungsmittel, die Ihrem Schuldner auferlegt werden können, sind konkret zu bezeichnen. Ausreichend ist hier aber die Angabe der Art und des Höchstmaßes.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank, Antoine!

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Sehr gerne. Vielen Dank auch an Sie für Ihr stets freundliches Feedback.

1x Hilfreiche Antwort

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