Hallo liebe Mitglieder,
ich wohne in einer kleinen Gemeinde in Nordhessen (weniger als 5.000 Einwohner). Nun wohne ich gemeinsam mit meinen Eltern an der direkten Ortsdurchfahrt einer Landstraße. Gegenüber unseres Hauses steht auch der Stein, der die Ortsdurchfahrt mit "OD" markiert.
Wir machen uns sorgen, dass wir irgendwann auch für die Sanierung der Straße zahlen müssen, da es sich um ein großes Grundstück handelt.
Es gibt keine Wiederkehrende Straßenbeiträge in der Satzung.
Nun habe ich folgendes Gesetz entdeckt, was mir Hoffnung macht:
Dort heißt es:
§ 41 HStrG (3) 1Die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. 2Ein Wechsel der Straßenbaulast tritt nach Ablauf des Haushaltsjahres ein, nach dem die Änderung der für die Baulast maßgeblichen Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat, frühestens jedoch zum 1. Januar 2009.
Gehe ich, als jur. Laie Recht in der Annahme, dass wir für alle Sanierungen, die Straße betreffend, uns keine Sorgen machen müssen.
Was Fußwege, Kanal u.ä betrifft, so werden wir zahlen müssen.
Ich danke für eure Hilfe, die Nachrichten aus anderen Orten machen vor allem meinen Eltern Sorge.
Matthias
-- Editiert von Matthias1989 am 14.03.2018 15:28
Straßenbaulast an Hauptstraße
14. März 2018
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Frage vom 14. März 2018 | 15:28
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Straßenbaulast an Hauptstraße
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#1
Antwort vom 14. März 2018 | 15:32
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 2x hilfreich)
Als Ergänzung hatte ich vergessen zu erwähnen:
§ 41 HStrG (1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen.
Und das Land würde doch bei einer Sanierung die Kosten nicht auf Anlieger umlegen, sehe ich das Richtig?
Und jetzt?
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