Strafzettel trotz Behindertenausweis - Unfassbar !!!

9. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
gameboyer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)
Strafzettel trotz Behindertenausweis - Unfassbar !!!


Hallo zusammen,

ich bin ziemlich fassungslos und benötige bei der Formulierung eines Widerspruchs Hilfe.

Ich parkte heute mit meiner gehbehinderten Schwiegermutter (ist momentan auf keinen Rollstuhl angewiesen) und meiner Frau mitsamt unserer Tochter ( gültiger EU Behindertenausweis aus Polen war im Fahrzeug ausgelegt ) auf einem öffentlichen Behindertenplatz in der Innenstadt.

Als wir nach ungefähr einer Stunde wieder am Fahrzeug eintrafen, hatte ich ein Knöllchen ( 35€ Verwarnung ) am Fahrzeug mit folgendem Zusatztext hängen:

"Keiner der Personen war Gehbehindert 3 Erwachsene und 1 Kleinkind. Ausländischer Parkauswei für Behindert."

Könnte mir bitte bitte jemand bei der Formulierung für den Widerspruch helfen und mir sagen, ob solch ein Straffzettel überhaupt rechtens ist? Hinzukommt das wir am Samstag für 1-2 ins EU Ausand fahren um unseren Verwandten zu besuchen muss das auch in der Formulierung vermerkt werden, da ich mich deswegen evtl nich an bestimmte Fristen halten kann und sind die Beamten mittlerweile Orthopäden und ausgebildete Fachärzte und haben einen Röntgenblick, um innerhalb von Sekunden die schwere und den Grad der Behinderung zu erkennen?

Ps: Als wir einparkten, war der Mitarbeiter von der Polizeibehörde bereits hinter unserem Fahrzeug dabei ein Knöllchen auszustellen und ich verließ den Parkplatz mit den Worten das wir unseren gültigen Ausweis vorne ausgelegt haben.....

Über eure Unterstützung würden wir uns sehr freuen

VG







Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120112 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von gameboyer):
mit den Worten das wir unseren gültigen Ausweis vorne ausgelegt haben.....

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Zitat (von gameboyer):
"Keiner der Personen war Gehbehindert 3 Erwachsene und 1 Kleinkind. Ausländischer Parkauswei für Behindert."

Die Begründung ist natürlich Unfug, aber geschickt formuliert. Denn es gibt das Beweisproblem, das da einer gelegen hat.



Zitat (von gameboyer):
da ich mich deswegen evtl nich an bestimmte Fristen halten kann

Das dürfte ganz alleine Dein Problem sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
( gültiger EU Behindertenausweis aus Polen war im Fahrzeug ausgelegt )

War ein Schwerbehindertenausweis oder ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgelegt?

Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht(!) zum Parken auf Behindertenparkplätzen, auch nicht wenn der Schwerbehindertenausweis aus Deutschland wäre. Man braucht den speziellen Parkausweis für Schwerbehinderte.
Den bekommt man beim Ordnungsamt, wenn man das Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis hat oder unter beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen leidet.

Wenn Sie also "nur" den Schwerbehindertenausweis ausgelegt hatten, können Sie einen Widerspruch knicken.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120112 Beiträge, 39830x hilfreich)

Der sieht dann so

aus.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gameboyer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja sie leidet unter Phokomelie und besitzt diesen Parkausweis welcher der Abbildung ähnlich sieht nur das darauf es in allen europäischen Mitgliedstaaten Sprachen übersetzt ist - wahrscheinlich ist das die neueste Ausführung. Sie darf dort definitiv parken, da ich extra einen Mitarbeiter beim Ordnungsamt vor Monaten extra gefragt hatte....

Hier geht es auch nicht um die Gültigkeit oder der Berechtigungen dort parken zu dürfen die ist auf jeden fall gegeben es geht darum das dieser Beamte keine Behinderung an meiner Schwiegermutter objektiv festgestellt hatte und aus diesem Grund den strafzettel ausgestellt hatte....

-- Editiert von gameboyer am 10.10.2016 07:39

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Ja sie leidet unter Phokomelie und besitzt diesen Parkausweis welcher der Abbildung ähnlich sieht nur das darauf es in allen europäischen Mitgliedstaaten Sprachen übersetzt ist - wahrscheinlich ist das die neueste Ausführung.

Ach so. Dann ist ja schonmal gut.

Zitat:
es geht darum das dieser Beamte keine Behinderung an meiner Schwiegermutter objektiv festgestellt hatte und aus diesem Grund den strafzettel ausgestellt hatte....

Das Problem ist, dass die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie Sie sich das wünschen.
Die "Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO " lautet nämlich "Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung: 129 1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. ..."

Wenn also der Knöllchen-ausstellende Beamte bei seiner Aussage bleibt, dass niemand aus dem Auto fremde Hilfe benötigte oder sich nur mit großer Anstrengung bewegen konnte, dann ist der Verfahrensausgang meiner Meinung nach völlig offen. Natürlich kann der Beamte nicht erahnen, welcher GdB vorliegt, aber ob "fremde Hilfe" oder "große Anstrengung" vorlag, kann man auch als (medizinischer) Laie erkennen.

Preisfrage ist, ob es sich lohnt, wegen 35€ die Sache einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Mir wäre es die Sache nicht wert. Die Gerichtskosten sind zwar nicht so hoch, aber Zeit und Aufwand kommen ja auch noch dazu.



-- Editiert von drkabo am 10.10.2016 10:40

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Kann man überhaupt beweisen, dass die Person, für die der Ausweis gilt, mit im Auto war?

Vielleicht hätte man dem MItarbeiter der Polizeibehörde die Schwiegermutter llieber kurz vorgestellt, statt einfach zu gehen mit den Worten: Ausweis liegt im Auto.

Nicht falsch verstehen, aber der Knöllchenaussteller hat nur lauter Leute gesehen, die seiner Ansicht nach gut zu Fuß waren. Wie soll er da bei Eurem Abgang beurteilen können, ob die Person, für die der Ausweis gilt, überhaupt mit dabei war?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gameboyer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Klagen werden wir natürlich nicht da es in keiner Relation steht - aber bei einem Einspruch sehe ich gute Erfolgschancen. Da sich meine Grundfrage auch darauf bezog, kann mir jemand einen Vorlage schreiben die ich in diesem Fall anwenden kann da wir berechtigt waren dort zu parken....

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Da sich meine Grundfrage auch darauf bezog, kann mir jemand einen Vorlage schreiben die ich in diesem Fall anwenden kann da wir berechtigt waren dort zu parken....

Das wäre aber konkrete Rechtsbesorgung im Einzelfall. Das ist nach Rechtsdienstleistungsgesetz hierzulande Anwälten vorbehalten. Dementsprechend erlauben die Forenregeln das auch nicht.
(Der Betreiber dieses Forums möchte keinen Ärger mit unglücklichen Anwälten haben. Es gibt nämlich Anwälte, die darüber unglücklich sind, dass Fragesteller sich an kostenlose Foren wenden, statt kostenpflichtige Anwälte zu beauftragen.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
aber bei einem Einspruch sehe ich gute Erfolgschancen.


Und wenn es schief geht, kommen 28,50€ Gebühren für den Bußgeldbescheid oben drauf.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
gameboyer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Alles klar, danke euch trotzdem für eure Unterstützung :)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
lara_3t
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Schreiben Sie gerne mal, wie es ausgeht. Sie haben bei einem ausführlichen Einspruch sicher gute Chancen. Wenn der Behindertenausweis tatsächlich fürs Parken auf dem Behindertenparkplatz berechtigt und er ausgelegt war, hat die Behörde keine Chance.

Ein Ordnungsamtmitarbeiter ist nicht geschult, Behinderungen mit bloßem Auge festzustellen. Eine Peinlichkeit ist das.

Nicht unterkriegen lassen und Einspruch erheben.

Vermutlich hat der ausländische Ausweis für erhöhte Aufmerksamkeit gesorgt. Aber wurden nicht solche EU-einheitliche Ausweise erfunden, um solche Irritationen abzubauen?

-- Editiert von lara_3t am 15.10.2016 18:08

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
lara_3t
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Nicht falsch verstehen, aber der Knöllchenaussteller hat nur lauter Leute gesehen, die seiner Ansicht nach gut zu Fuß waren. Wie soll er da bei Eurem Abgang beurteilen können, ob die Person, für die der Ausweis gilt, überhaupt mit dabei war?


Kann er nur beurteilen, wenn er danach fragt und sich Ausweise zeigen lässt. Hat er aber nicht getan. Ich wäre doch auch nicht von mir auf ihn zugegangen und hätte gesagt: "Meine Schwiegermutter humpelt heute nicht so doll, aber sie ist es wirklich." und aus Eigeninitiative den Ausweis rausgeholt.

Man kann übrigens beispielsweise auch extreme Schmerzen haben, ohne dass man es jemandem ansieht. Schon gar kein Ordnungsamtangestellter kann das beurteilen. Ich kann die Empörung vom Fragesteller nachvollziehen und es würde mich sehr wundern, wenn das ganze von der Behörde durchsetzbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.922 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen