Strafzettel (auf einem Firmenparkplatz geparkt)

13. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
dumka
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafzettel (auf einem Firmenparkplatz geparkt)

Hallo Zusammen,

ich habe auf einem Firmenparkplatz geparkt.

Jetzt habe ich direkt von der Firma einen Strafzettel bekommen (50 Euro) mit der Bitte den Betrag innerhalb von 1 Monat zu überweisen.

Fragen: wie kommt die Firma auf meine Adresse und ob man den Strafzettel anfechten kann.


LG Dimi

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Die wohl allergrösste Frage erstmal zum Anfang, wieso stellst du dich da überhaupt hin, da hattest du rein gar nichts zu suchen!!!

Zitat:
wie kommt die Firma auf meine Adresse
Dein Auto hat doch ein Kennzeichen oder? Dann ganz einfach durch eine Halterermittlung die kostenpfichtig ist. Für die Kosten darfst du aufkommen, werden aber wohl in den 50Euro mit einberechnet sein.

Zitat:
und ob man den Strafzettel anfechten kann
Kann man wenn man will, nur die Frage was dabei rauskommt. Entstandene Kosten wirst du wohl tragen dürfen wie Halterermittlung etc. Einen gewissen geldbetrag für die Parkplatznutzung wid denen wohl auch zustehen.

Meine eigene Meinung dazu, ich finde 50 Euro dafür noch viel zu wenig...



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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Fragen: wie kommt die Firma auf meine Adresse

Ganz normale Halteranfrage beim Straßenverkehrsamt. Wenn man einen Grund hat, bekommt man die auch als Privatperson/Firma. Es ist nicht so, dass nur die Polizei Auskunft über Halterdaten bekommt.

Zitat:
ob man den Strafzettel anfechten kann.

Klar. Die Frage ist nur, ob es taktisch geschickt ist. Denn es könnte sonst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von einem Anwalt kommen, die ist teurer - und gegen die kann man sich nicht aussichtsreich wehren.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Dann ganz einfach durch eine Halterermittlung die kostenpfichtig ist. Für die Kosten darfst du aufkommen,


Die kostet bei uns 5,10€ und sogar im "benachbarten" Köln das Gleiche.
Im Schnitt liegen die Kosten bei 5-6 € für eine Abfrage.

Bleiben 45€ an "Strafe/Gebühren" für das eigentliche Falschparken und die kann das Unternehmen so meiner Ansicht nach nicht erfolgreich fordern.

Die Frage ist, WAS hast Du da genau vom Unternehmen bekommen?
Ist es eventuelle eine Unterlassungerklärung, oder ähnliches?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Denn es könnte sonst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von einem Anwalt kommen, die ist teurer

Dafür sollte man dann einen mittleren 3stelligen Betrag zurücklegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Auf privaten Parkplätzen gibt es erstmal keinerlei Grundlage für wie auch immer geartete "Strafen", die zugunsten der Besitzer zu zahlen sind. Verwarn- und Bußgelder des öffentlichen Verkehrsraums sind keine Grundlage für eigenmächtige "Strafen". Auch die Knöllchen von Abzockfirmen auf Supermarktparkplätzen als vermeintliche "Vertragsstrafen" sind höchst strittig, vor allem, wenn sie nur in irgendwelchen versteckten, kleingedruckten AGB-Tafeln zu finden sind, die zu wälzen keinem Kunden zuzumuten ist. Sowas muss, wenn es überhaupt gültig sein kann, dick und fett dem parkenden Autofahrer sofort ins Auge springen

Das Festsetzen von Fahrzeugen mit Blockade oder Radkrallen, nur um damit Geldzahlungen zu erzwingen, gilt regelmäßig als Erpressung, gerade, wenn damit die vorgeblich gewünschte Entfernung der Fahrzeuge verhindert wird (leider wurde die unklare Rechtslage in der Vergangenheit in wenigen Fällen zugunsten einzelner Abzockfirmen ausgelegt).

Allerdings kann ein privater Parkplatzbetreiber Aufwendungen zur Beseitigung eines zu Unrecht geparkten Autos (Abschleppen) ersetzt verlangen, und hat ggf. einen Unterlassungsanspruch. Halterermittlungskosten müssen im Einzelfall nötig und in der Höhe belegbar sein. Anwaltskosten in Höhe von etlichen 100€ für eine reine Abmahnung dürften allerdings auf einem maßlos überhöhten Gegenstandswert beruhen und anzufechten sein. Keineswegs müssen darüber hinaus Kosten für Bewachungsfirmen bezahlt werden, vor allem die einschlägigen Raubritter, die praktisch ungenutzte Privat-Parkplätze als Jagdreviere pachten, um mit praktisch irrelevanten Rechtsverstößen ein Schädigungs- und Bereicherungsgeschäft zu betreiben. Abschleppkosten nur im ortsüblichen Rahmen, also meist deutlich unter 200€. Werden 300, 500 oder mehr € verlangt, ist es entweder Wucher, oder es sollen nicht gerechtfertigte Kosten, z.B. für Abzockfirmen, eingetrieben werden.

Die Unterlassungsforderung vom Anwalt kann auch trotz Zahlung einer (nicht verpflichtenden) Gebühr kommen.

-- Editiert von xpuff666 am 30.12.2017 00:44

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47492 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Jetzt habe ich direkt von der Firma einen Strafzettel bekommen (50 Euro) mit der Bitte den Betrag innerhalb von 1 Monat zu überweisen.


Das ist kein Strafzettel, sondern es wird eine Vertragsstrafe gefordert.

Eine Vertragsstrafe kann aber nur gefordert werden, wenn dort gut sichtbar ein Schild angebracht war, das auf die Vertragsstrafe hinweist. Falls dort kein entsprechendes Schild hing, dann müssen die 50€ nicht gezahlt werden.

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#7
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Falls man wegen Falschparken auf Privatgrund anwaltlich abgemahnt wird, gilt außerden wie bei allen Abmahnungen, dass es zuerst mal nur um die Unterlassungserklärung an sich, mit einer vor Gericht als angemessen geltenden Vertragsstrafe, geht. Unterlassungspflicht und Kostenforderungen sind da zwei grundsätzlich verschiedene Dinge; die Kosten sind keine "Strafe" sondern das Entgelt für Anwalt und ggf. nötige Aufwendungen, und oft nicht in der geforderten Höhe zu zahlen.

Anerkenntnisse einer Schuld, von Gegenstandswerten, Anwalts- oder sonstigen Kosten, oder über die strafbewehrte Unterlassung hinaus gehende Verpflichtungen haben darin erst mal nichts verloren; sie sind zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung /Klage genauso wenig erforderlich, wie tatsächliche Zahlung. Entsprechende Vordrucke sollten keinesfalls 1:1 unterschrieben werden.

Mit dem schon von anderen Abmahnungen bekannten "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht..." kann man sich Türen offen halten, falls es doch zu weiteren Auseinandersetzungen kommt.

Ob und wieviel tatsächlich zu zahlen ist, kann man dann nachher in Ruhe und mit qualifizierter Beratung feststellen.

-- Editiert von xpuff666 am 30.12.2017 15:18

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von dumka):

ich habe auf einem Firmenparkplatz geparkt.

Das sollte man nicht machen, denn das kann teuer werden.
Zitat:

Jetzt habe ich direkt von der Firma einen Strafzettel bekommen (50 Euro) mit der Bitte den Betrag innerhalb von 1 Monat zu überweisen.

Was auch immer das im konkreten Fall sein mag, ein "Strafzettel" ist es ganz sicher nicht.
Zitat:

Fragen: wie kommt die Firma auf meine Adresse

Über die Zulassungsstelle.
Zitat:
und ob man den Strafzettel anfechten kann.

Dazu müsste man wissen, wofür das Unternehmen die 50 Euro haben will. Schadensersatz? Wenn ja, wofür? Vertragsstrafe? (Stand ein Schild an der Zufahrt zu dem Gelände, das eine solche Vertragsstrafe erwähnt?)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von xpuff666):
Auch die Knöllchen von Abzockfirmen auf Supermarktparkplätzen als vermeintliche "Vertragsstrafen" sind höchst strittig, vor allem, wenn sie nur in irgendwelchen versteckten, kleingedruckten AGB-Tafeln zu finden sind, die zu wälzen keinem Kunden zuzumuten ist. Sowas muss, wenn es überhaupt gültig sein kann, dick und fett dem parkenden Autofahrer sofort ins Auge springen

Inzwischen nicht mehr, das ist alles mittlerweile vom BGH abgesegnet, einschließlich der "Halterhaftung".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bodo108
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

50 Euro tun schon weh… Ob und wie Du da raus kommst, hängt von der Ausschilderung des Parkplatzes ab.

1) Wenn es eine Vertragsstrafe ist, hätten Schilder mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gut sichtbar auf dem Parkplatz stehen müssen. Darin ist dann auch geregelt, was passiert, wenn man unberechtigt sein Fahrzeug dort abstellt.

Nur an der Einfahrt ist zu wenig, so jedenfalls meine Kenntnis, daher stellen Park & Control eben viele Schilder auf.

2) Wenn der Parkplatz als Firmenparkplatz ausgeschildert war, gibt es also keine Grundlage für einen Strafzettel.

Es kann jedoch sein, dass dann eine Abmahnung folgt, so arbeitet beispielsweise CitiParking. Wenn Du die Verwarnung nicht zahlst, kommt eine Abmahnung vom Anwalt, die deutlich teurer ist. Eine Abmahnung ohne Kosten abzuwenden, da brauchst Du einen Anwalt, der sich damit auskennt. Es soll da Tricks geben...

Der Weg der Abmahnung ist für die Firmen aber mit finanziellen Risiken verbunden, kann ja sein, dass Du nicht zahlen kannst. Dann kommt der Anwalt zur Firma und will sein Geld von der Firma haben.

Also würde ich einfach mit der Firma verhandeln und sagen, dass Du dort zukünftig nicht mehr parken wirst (denke ich mal). Dann ergibt sich vielleicht noch ein anderer Weg.

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