Strafverfahren Kinderpornographie - § 184 b StGB

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Strafverfahren Kinderpornographie - § 184 b StGB

Die Rechtsprechung zu § 184 b StGB, der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften entwickelt sich ständig fort. Hierbei wird auch den neuesten technischen Erkenntnissen und Entwicklungen Rechnung getragen.

Im Rahmen der Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf Verbreitun, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften taucht im Rahmen der strafrechtlichen Beratung immer wieder die Frage der Beweisbarkeit und der Beweislage auf.

Steffen Lindberg
Partner
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Rechtsanwalt
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Macht es Sinn mit einem offenen WLAN zu argumentieren? Was, wenn die externe Festplatte einem anderen gehört?, Kann ich die Dateien unbemerkt heruntergeladen haben?, Ist es sinnvoll vorzutragen, dass ich nicht gemerkt habe, dass die Dateien bei einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurden? Wird mir geglaubt, dass die Dateien nur zufällig neben anderen pornographischen Dateien auf meinem Rechner sind und ich dies nicht bemerkt habe?

Dies sind nur einige wenige, denkbare Argumentationslinien, welche oftmals bei Strafverfahren wegen Verdachts der Kinderpornographie im Raum stehen.

Zur Aufgabe einer fundierten strafrechtlichen Beratung durch den Strafverteidiger gehört es, den Beschuldigten offen über die Erfolgsaussichten im jeweiligen konkreten Einzelfall aufzuklären.

Sofern die Beweislage ungünstig sein sollte kann es mitunter sinnvoller sein, die Möglichkeiten einer Verfahrenserledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne eintragungspflichtige Vorstrafe auszuloten, als in einer Konfliktverteidigung Schiffbruch zu erleiden. Maßgebend ist aber der konkrete Einzelfall mit seinen besonderen Umständen.

So hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10.10.2006, Aktenzeichen 1 StR 430/06 festgestellt:

Aus dem Umstand, dass der Angeklagte kinderpornographische Dateien manuell von der Festplatte seines Laptops gelöscht hat, ergibt sich, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war; entweder weil er sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte oder diese Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten automatisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte abgespeichert wurden. Nachdem zudem feststand, dess der Angeklagte an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden pornographischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat, hat er sich damit auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne des § 184 b Abs. 4 StGB  verschafft. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC Systems erlangt dessen Benutzer Besitzer.

Im Ergebnis wurde hier durch den Bundesgerichtshof der Nachweis durch Löschung geführt. Nur ein Beispiel für eine Argumentationslinie, die man bei der Abwägung der Verteidigungsstrategien kennen sollte.

Gleiches gilt für die Entscheidung des Schleswig-Holösteinischen Oberlandesgerichts vom 15.09.2005, Aktenzeichen 2 Ws 305/05 (222/05), 2 Ws 305/05. Danach ist zumindest das gezielte Suchen im Internet nach Informationen kinderpornographischen Inhalts, das Aufrufen entsprechender Seiten und das sogenannte "bloße" Betrachten dieser Seiten am Bildschirm des Computers als Besitzverschaffung im Sinne des § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB strafbar.

Da jedes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Verbreitung oder des Besitzes kinderpornographischer Schriften seine Besonderheiten hat, muß im Einzelfall die aussichtsreichste Verteidigungsstartegie festgelegt werden. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen gilt es dabei insbesondere auch die Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Umfeld zu beachten.