Strafrechtliche Rehabilitierung von DDR-Heimkindern

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Gerichte dürfen Sachverhaltsvortrag der Opfer nicht einfach übergehen

Am 24. September konnte ich einen großen Erfolg vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin erzielen. Der Rehabilitierungsantrag eines ehemaligen DDR-Heimkindes war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht erfolglos geblieben, der Verfassungsbeschwerde dagegen wurde nunmehr weitgehend stattgegeben. (Az.: VerfGH 172/11)

Aus folgenden Gründen ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von großer Bedeutung:

Diana Blum
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- Die enge Rechtsprechung des Kammergerichts, das bei der Annahme politischer Verfolgung von Heimkindern im Gegensatz zu den anderen Oberlandesgerichten sehr restriktiv entscheidet, ist hinfällig. Hinfällig ist insbesondere die Rechtsprechung des Kammergerichts, nach der es keine Rolle spielt, ob das Kind, statt im Heim untergebracht zu werden, bei aufnahmebereiten Verwandten im westlichen Ausland hätte Aufnahme finden können. Das Kammergericht hatte bisher nur die Aufnahmebereitschaft von Verwandten in der DDR als relevant angesehen.

- Der Verfassungsgerichtshof betont die Bedeutung der Ermittlungspflicht der Rehabilitierungsgerichte. Die Rehabilitierungsgerichte dürfen den Sachverhaltsvortrag der Opfer nicht einfach übergehen. Insbesondere müssen sie berücksichtigen, dass es Opfern des SED-Unrechts typischerweise schwer fällt, Unrechtshandlungen des SED-Regimes nachzuweisen.

- Eidesstattliche Versicherungen von Familienangehörigen müssen wegen der Beweisnot des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren stärker berücksichtigt werden.

- Das Kammergericht kann das bisher oft verwandte Argument, es habe vergleichbare Zustände in Jugendhilfeeinrichtungen der "alten" Bundesrepublik gegeben, künftig nicht mehr ohne Weiteres gebrauchen.

Zu den Bedingungen in den Heimen äußert sich der Verfassungsgerichtshof nicht. Dies bleibt künftigen Verfassungsbeschwerdeverfahren vorbehalten. Zu beachten ist allerdings, dass der Verfassungsgerichtshof offenbar Vorbehalte gegen das in diesem Zusammenhang gebrauchte Argument hat, Menschenrechtsverletzungen in DDR-Heimen seien kein Systemunrecht, weil Vergleichbares auch in der Bundesrepublik geschah.

Vielen Dank für Ihr Interesse!
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