Strafen bei Alkohol im Verkehr

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Unterscheidung zwischen Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot

Fahrverbot: Bei einem vorübergehenden Fahrverbot wird dem Betroffenen für einen bestimmten Zeitraum untersagt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder ausgehändigt und der Betroffene darf wieder ein Fahrzeug führen.

Entzug der Fahrerlaubnis: Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Fahrerlaubnis gänzlich und muss erneut durch eine Führerscheinprüfung erlangt werden. Jedoch wird vom Gericht regelmäßig eine Sperre ausgesprochen. Während dieser Sperrzeit darf der Verurteilte keinen neuen Führerschein ausgehändigt bekommen. Die Sperrfrist dauert zwischen 6 Monaten und fünf Jahren.

Was kann mir für eine Strafe bei Trunkenheit im Verkehr drohen?

ab 0,3: Promille

nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt;

strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen oder bei Beteiligung an einem Unfall. Kann mit 7 Punkten, Führerscheinentzug und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug (siehe auch unten §§ 316, 315 c StGB) geahndet werden.

ab 0,5 bis 1,1 Promille

Es liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor, sofern keine Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem durch den Alkoholkonsum bedingten Unfall gekommen ist. In diesen Fällen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die wie folgt geahndet wird:

-250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
-500,- bis 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot (falls bereits eine Entscheidung im Verkehrszentralregister eingetragen ist)

Liegen Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit vor oder ist es zu einem durch den Alkoholkonsum bedingten Unfall gekommen, so liegt eine Straftat nach den §§ 316 bzw. 315c StGB vor. Es können dann folgenden Sanktionen drohen:

7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (siehe auch unten §§ 316, 315 c StGB).

ab 1,1 Promille

7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (siehe auch unten §§ 316, 315 c StGB)

ab 1,6 Promille

7 Punkte, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperre für Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (siehe auch unten §§ 316, 315 c StGB) und zwingende Beibringung eines medizinisch-psycholgischen-Gutachtens bei Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist.

Die alkoholisierte Fahrt mit dem Fahrzeug kann mithin strafrechtliche Konsequenzen haben:

1) § 316 StGB

Es kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in Betracht:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a StGB oder § 315c StGB mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Folgendes gilt es zu beachten

Ein Fahrer ist in jedem Fall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn er mehr als 1,1 Promille hat (absolute Fahruntüchtigkeit)

Ein Fahrer ist infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, wenn er Alkohol getrunken hat und alkoholtypische Ausfallserscheinungen (z.B. Schlangenlinien) zeigt.

2) § 315c StGB

Es kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht:

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er

infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, odergrob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, an Fußgängerüberwegen falsch fährt, an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann droht bei einer Fahrt mit dem Auto unter Alkoholeinfluss der Führerscheinentzug?

§ 69. Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 StGB bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches (§ 323a StGB), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

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