Hallo,
Wir haben mit unserer GbR vor ca. 2 Jahren von einem anderen Unternehmen Werbung per Email bekommen. Daraufhin haben wir eine Unterlassungserklärung gegen dieses Unternehmen erwirkt. Diese wurde auch ganz brav unterschrieben und abgegeben. Die Unterlassungserklärung ist nach neuem Hamburger Brauch abgegeben, also „.. Zuwiderhandlung….Strafe im billigen Ermessen des Gläubigers..".
Innerhalb der letzten 2 Wochen haben wir von diesem Unternehmen aber schon wieder 3 Werbeemails bekommen, also ein klarer Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Nun zu meinen Fragen:
1. Wie hoch kann ich die Vertragsstrafe ansetzen? Gibt es da irgendwelche Richtlinien?
2. Ist die Vertragsstrafe dann für alle 3 Mails einmalig oder für jede Email einzeln anzusetzen?
3. Kann ich eine Erneute Unterlassungserklärung fordern und bleibt die alte dann bestehen?
LG Berggeist
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Strafehöhe bei Verstoß Unterlassungserklärung?!
24. November 2013
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Frage vom 24. November 2013 | 13:25
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 9x hilfreich)
Strafehöhe bei Verstoß Unterlassungserklärung?!
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#1
Antwort vom 24. November 2013 | 22:04
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 1000x hilfreich)
quote:
1. Wie hoch kann ich die Vertragsstrafe ansetzen? Gibt es da irgendwelche Richtlinien?
2. Ist die Vertragsstrafe dann für alle 3 Mails einmalig oder für jede Email einzeln anzusetzen?
3. Kann ich eine Erneute Unterlassungserklärung fordern und bleibt die alte dann bestehen?
Zu 1. und 2. Ich würde sagen im Bereich von 5.000€ pro Verstoß. Wird irgendwas von einem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs in der Unterlassungserklärung verwendet? Waren das verschiedene Werbemails oder immer die selben? Welche zeitlichen Abstände waren genau dazwischen? War es auf einer oder auf verschiedenen Mailadressen?
Zu 3. Selbstverständlich bleibt die Verpflichtung durch die Erklärung bestehen. Die nächste Vertragsstrafe wird dann pro Verstoß dementsprechend höher.
Genaueres sollte man aber mit einem darauf spezialisierten Anwalt klären, hier fehlt einfach die PRaxis und die Erfahrung, da vieles auch einen Ermessensspielraum hat.
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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"
#2
Antwort vom 24. November 2013 | 23:01
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 9x hilfreich)
also von so einer Formulierung "Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs" steht nix drin..
ja es waren 3 emails mit je unterschiedlichen Inhalten an immer die selbe empfänger-email
die 3 emails kamen innerhalb von 6 Tagen.
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