Strafe nach VU unter Alkohol

11. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
buhfdahn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafe nach VU unter Alkohol

Hallo,
Folgender Sachverhalt:

Mann im Besitz eines über 30 Jahren gültigen Führerscheins fährt mit ca 1,6 Promille Alkohol (Atemtest, blut noch nicht ausgewertet) mit ihrem Fahrzeug in ihr auf der Straße geparketes Zweitfahrzeug und schiebt dieses auf 2 dahinter parkende Autos. Schaden an den beiden Fremdfahrzeugen zusammen ca 4.000-6.000 Euro. Schaden an den beiden eigenen Fahrzeugen ca 6.000-7.000. Unfall sofort von der Polizei aufgenommen keine Fahrerflucht da dabei geblieben. Mit RTW zum KKH zur Blutabnahme.

Frage 1.
Mit welcher Strafe kann man rechnen? Geldstrafe in welcher Höhe und Entzug der Fahrerlaubnis wie lange? MPU? Usw.

Frage 2.
Die Versicherung übernimmt die Schäden, ist das denn so das diese sich das Geld komplett zurück holt oder bezahlt und fertig? Versicherung besteht bei der HUK über viele Jahre da altes Fahrzeug und ist es möglich die eigenen Schäden über die bestehende Vollkasko abzurechnen?

Vielen Dank für die Hilfe

Bitte nur Antworten die auf Rechtsgrundlagen basieren keine Vermutungen da gibt es mehr als genug von

-- Editier von buhfdahn am 11.05.2017 17:54

-- Editier von buhfdahn am 11.05.2017 17:56

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Bitte nur Antworten die auf Rechtsgrundlagen basieren keine Vermutungen da gibt es mehr als genug von
Aha!

Zitat:
Mit welcher Strafe kann man rechnen? Geldstrafe in welcher Höhe und Entzug der Fahrerlaubnis wie lange? MPU? Usw.
Würde ein rumgerate werden, was du ja nicht willst! Lass es auf dich zukommen.

Zitat:
Die Versicherung übernimmt die Schäden, ist das denn so das diese sich das Geld komplett zurück holt oder bezahlt und fertig?
Deine Versicherung kann dich evtl in Regress nehmen, bis zu 5000Euro, wenn ich nicht irre.

Zitat:
und ist es möglich die eigenen Schäden über die bestehende Vollkasko abzurechnen?
Schau in deinen Versicherungsvertrag, lesen kannst du den ja selber!


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
buhfdahn
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider bin nicht ich persönlich betroffen daher kenne ich nicht die Veträge

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Aber der Betroffene ;) er kan in die Verträge schauen und dir dan mehr sagen...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Geldstrafe in welcher Höhe und Entzug der Fahrerlaubnis wie lange? Da Sie ja keine Vermutungen wollen, mal präzise, was im Gesetz steht: 5 bis 360 Tagessätze (§ 40 StGB i. V. m. § 315c StGB ) sowie Entzug der FE 6 Monate bis lebenslang (§ 69a(1) StGB ).
Leider bin nicht ich persönlich betroffen Nur keinen Neid - daß nicht Sie der Beschuldigte sind, muß Ihnen nicht übermäßig leidtun...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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