Strafbefehl wg. erstmaliger BTM-Auffälligkeit

5. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Sombre
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafbefehl wg. erstmaliger BTM-Auffälligkeit

Hallo!

Heute habe ich Post von der Staatsanwaltschaft bekommen, welche großes Entsetzen bei mir verursachte.

Bei mir wurde vor ca. 3 Monaten bei einer Polizeikontrolle ein winziges Tütchen in der Geldbörse sichergestellt, welches (lt. Strafbefehl) 0,03g "Heroingemisch" beinhaltete.

Ich bin vorher NIE wegen BTM oder sonstigem bei der Polizei aufgefallen - also nicht Vorbestraft. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wusste ich nicht, dass ich dieses Zeug noch in meiner Brieftasche hatte. Mein Erstaunen beeindruckte den Herrn von der Polizei jedoch nicht sonderlich.

Während der Kontrolle war ich vollkommen nüchtern und clean. Ich befand mich zu der Zeit schon lange in ärztlicher Behandlung (Polamidonprogramm) und hatte schon lange nichts mehr konsumiert. Gegenüber der Beamten habe ich mich dementsprechend freundlich und kooperativ verhalten.

Die ganze Aktion hatte mich seiner Zeit sehr mitgenommen. Ich habe mit vielen Leuten gesprochen und diese meinten, die Geschichte würde fallen gelassen werden.

Naja - heute kam der Strafbefehl mit folgendem Inhalt:

quote:<hr size=1 noshade> [...]wegen unerlaubten Besitzes von Beteubungsmitteln - Vergehen nach §§ 1 , 3 Abs. 1 Nr. 1 , 29 Abs. 1 Nr. 3 , 33 BtMG , § 74 StGB [...] eine Geldstraffe von 300,-€ festgesetzt (+ Verfahrenskosten) <hr size=1 noshade>


Die Tatsache, dass ich eine Straftat begannen habe, ist mir vollkommen bewusst, jedoch habe ich nicht mit solch einer Folge gerechnet.

Meine Frage ist nun, was kann ich im Nachhinein noch tun um die Strafe evtl. zu mildern? Lohnt sich ein Einspruch oder komme ich billiger davon, wenn ich die Geschichte einsehe und die Strafe zahle?

Ich bin 28 Jahre alt und habe 2009 erstmalig Heroin konsumiert. Nach ca. drei Monaten Konsum und entsetzlichen Erfahrungen & Eindrücken, habe ich das Kapitel in meinem Leben beendet. Seither habe ich nie wieder konsumiert und tue alles, um mein Leben wieder in Ordnung zu bekommen - was mir auch super gelingt!

Was soll ich tun? :sad:

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Erzähl doch bitte zunächst einmal, wie sich die 300 € zusammensetzen, also die Anzahl der Tagessätze.

quote:
Ich habe mit vielen Leuten gesprochen und diese meinten, die Geschichte würde fallen gelassen werden.

Das ist leider das Problem mit "trügerischen Sicherheiten" bei Angelegenheiten, in denen erfahrungsgemäß nichts passiert.


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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
eine Geldstraffe von 300,-€ festgesetzt


Das stand da garantiert nicht. Dort stand: Wird eine Geldsstrafe von ... Tagessätzen zu je ... € festgesezt.

Und die beiden Zahlen, die bei den ... stehen müßte man kennen (sowie Ihr Nettoeinkommen) um zu beurteilen, ob die Strafe angemessen ist.

Was eine Einstellung angeht, gibt es halt auch Bundesländer, die bei harten Drogen nicht einstellen, jedenfalls nicht nach § 31a BtmG.

Welches BL ist es denn? Evtl. liesse sich eine Einstellung nach § 153a gegen eine Geldauflage erreichen, die geringer als 300,00 € ausfällt. Dazu müssen Sie binnen 14 Tagen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#3
 Von 
guest-12307.01.2011 18:08:01
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ein Strafbefehl ist sozusagen die Auswahl zwischen Verhandlung oder "man akzeptiert das Urteil".

Widersprichst Du dem Strafbefel, kommt es zu einer Verhandlung. Das dort ausgesprochene Urteil kann entweder zu einer milderen Strafe, einem Freispruch, einer Einstellung oder einer härteren Strafe führen.
Im Falle einer Verurteilung kannst (und musst) Du damit rechnen, dass Du die Verfahrenskosten mit aufgebrummt bekommst. Ob das nun besser als 300 Euro für einen "Ersttäter" *hüstel* sind, mag ich sehr anzweifeln.
Meines Erachtens (und dem was in deinem anderen Posting gefundne wurde, sowie die Tatsache dass Du derzeit am Polamidonprogramm teilnimmst) ist diese Strafe SEHR SEHR mild, und Du solltest vielleicht kleinere Brötchen backen, denn sonst kann der Schuss auch nach hinten losgehen.

Wenn man schon in so einem Programm teilnimmt, dann kann auch davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit eine größeres Suchtpotential vorlag, und dies widerspricht der Tatsache für "kleine Mengen" und "Ersttäter"

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zumal es hier lt. der anderen Beiträge des TE (auch wenn es dort wohl auch mal um den Freund/die Freundin geht) doch schon Vorverurteilungen und/oder Opp.-Einstellungen gibt (z.B. Betrug, selbst die die andere BTM Sache die Freundin gewesen ist und nicht der TE selbst). Vor dem Hintergrund wird der Erlaß eines SB auch bei dieser Winz-Menge nachvollziehbar.

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