Strafbefehl i.S. Antifa

17. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb460071-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl i.S. Antifa

Hallo, guten Tag,

ich habe jemanden in einer eMail als "Antifa-Zecke" bezeichnet. Neben den persönlichen Daten gab es vorher und nachher keinen Schriftwechsel, auch keinen Kontakt per Telefon oder persönlich. Es waren nur diese beiden Worte. Obwohl ich in der Vernehmung durch 2 Beamte darauf hinwies, dass Teile der Antifa vom Verfassungsschutz beobachtet werden, erhielt ich heute einen Strafbefehl über 800 Euro (20 Tagessätze). Hat es Sinn, hiergegen vorzugehen?

Danke für die Antwort im voraus
Gerd

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Und den Strafbefehl gab es wegen Beleidigung oder was?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von fb460071-38):
Obwohl ich in der Vernehmung durch 2 Beamte darauf hinwies, dass Teile der Antifa vom Verfassungsschutz beobachtet werden,

Ja und? Der Hinweis ist vollkommen sinnlos, was wolle man damit bezwecken?



Zitat (von fb460071-38):
Hat es Sinn, hiergegen vorzugehen?

Ist der angeschriebene denn überhaupt Antifa Mitglied?

Dann bleibe nur nuch die "Zecke" als Beleidigung übrig.


Sofern Dein tägliches Einkommen weniger als 40 EUR beträgt würde es Sinn machen. Ansonsten sollte man akzeptieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb460071-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb460071-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Alleine das Wort Zecke rechtfertigt 800 Euro (20x40€)?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39857x hilfreich)

Ja, tut es.
Mit 20 Tagessätzen ist man übrigens im untersten Bereich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Sehe ich auch so.

20 Tagessätze wird man kaum nach unten abmildern können.

Einziger Ansatzpunkt wäre also die Höhe des einzelnen Tagessatzes (40€). Die Tagessatzhöhe wird nach dem Einkommen berechnet und soll etwa dem Nettotagesverdienst entsprechen. (30 Tagessätze = ungefähr ein Nettomonatslohn).
Das Gericht ist also von einem Tagesverdienst von 40€ (entspricht Nettomonatslohn von 1200€) ausgegangen.
Wenn das eigene Einkommen unter 1200€/Monat liegt, wird man den Strafbefehl wegen unrichtiger Berechnung der Tagessatzhöhe angreifen können.
Wenn das eigene Einkommen über 1200€/Monat liegt, sollte man schön die Füße stillhalten. Bei einem Einspruch gibt es nämlich kein Verschlechterungsverbot, d.h. die Strafe kann sich auch erhöhen. Ein unbedachter Einspruch kann also nach hinten losgehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn das eigene Einkommen unter 1200€/Monat liegt, wird man den Strafbefehl wegen unrichtiger Berechnung der Tagessatzhöhe angreifen können.


In diesem Fall sollte man dann aber auch den Einspruch nur auf die Höhe der Tagessätze beschränken, es könnten sonst nämlich auch noch mehr als die bisherigen 20 Tagessätze bei rauskommen.

-- Editiert von spatenklopper am 17.02.2017 16:37

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