Hallo zusammen,
vor wenigen Tagen habe ich einen Strafbefehl erhalten, ich soll 300 Euro bezahlen wegen "Erschleichen von Leistungen".
Jeden Tag fahre ich mit dem Zug zur Arbeit. Aus diesem Grund hole ich mir jeden Monat eine Monatskarte am Automaten fuer die Strecke.
Leider hatte ich aus Schusseligkeit 3 mal vergessen, die Fahrkarte einzustecken. Von dem Kontrolleur wurde mir jeweils ein Beleg ueber 40 Euro ausgehaendigt, mit dem Hinweis, das muesste ich nicht zahlen, da ich ja nur das Monatsticket nachtraeglich vorzeigen muesste.
Das habe ich auch gemacht (eingescannt und ueber das Formular der Seite der Fahrpreisnacherhebung eingeschickt).
Von denen habe ich als Antwort erhalten, dass sie das nicht anerkennen wuerden, da die Fahrkarte ja theoretisch uebertragbar sei. (Es ist eine Zeitkarte aus dem Automaten, wo kein Name draufsteht).
Ein paar Tage spaeter kam ein Anhoerungsbogen von der Polizei. Da habe ich den Sachverhalt nochmal dargelegt und zusammen mit einer Kopie der Fahrkarte eingeschickt.
Nun habe ich einen STRAFBEFEHL erhalten!
Hilfe, was soll ich denn jetzt machen? Ich habe momentan keine Zeit und kein Geld zum Anwalt zu gehen. Ich arbeit in einem Callcenter mit Zeitvertrag. Bei uns werden gerade ohne Ende Ueberstunden gemacht, ich bin von frueh morgens bis spaet abends nach 20 Uhr unterwegs. Wenn ich das richtig verstehe, kann ich Widerspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Kommt es dann automatisch zu einer Gerichtsverhandlung? Was ist, wenn der Richter dann die Strafe aufrecht erhaelt, auch wenn ich die original Fahrkarte und den Kontoauszug mit der Abbuchung vorlege? Muss ich dann die ganzen Kosten bezahlen? Wie hoch ist sowas?
Wenn ich den Strafbefehl einfach hinnehme und bezahle, bin ich dann etwa vorbestraft? Das kann doch nicht richtig sein!
Muss ih das einfach so hinnehmen und schlucken? Trotz gueltiger Fahrkarte? Ich hab sogar einen Kontoauszug mit der Abbuchung, da ich mit EC Karte bezahlt habe.
Vielen Dank, falls mir hier jemand weiterhelfen kann.
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Strafbefehl erhalten trotz gueltiger Fahrkarte
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Spätestens nach dem ersten Erwischen sollte es doch mit der Schusseligkeit vorbei sein. Für so ein Mini-Verfahren, da brauchst Du keinen Anwalt. Wenn Du Einspruch einlegst, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Ob der Richter Dir glaubt, das ist eine reine Ermessenssache. Die können wir hier nicht abschätzen. Nur, ist ja schon komisch, oder? So viel Schusseligkeit.
Also, Deine Angelegenheit, wie Du entscheidest. Das können wir Dir hier nicht abnehmen.
wirdwerden
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Ja, ich weiss. Das mit der Schusseligkeit sieht von außen betrachtet schon etwas merkwuerdig aus, muss ich ja selbst zugeben. Ich erklaere mir das mit dem Stress auf der Arbeit (Ueberstunden, sehr rigide Arbeitsstruktur, Callcenter IT-Helpdesk fuer Endkunden, wir haben da solche Vorgaben wie dass wir in 5 Minuten einen Kunden mit zwei linken Haenden ohne Hauptschulabschluss erklaeren muessen, wie er seinen im Mediamarkt gekauften Netzwerkrouter konfiguriert, das ist Stress pur, aber das ist ein anderes Thema).
Was mich nur wundert ist, dass ich einen Strafbefehl erhalten habe, obwohl ich eine Stellungnahme ausgefuellt habe, wo ich eine Kopie von der Fahrkarte beigefuegt habe. Wenn denen das nicht gereicht hat, haetten die sich ja nochmal melden koennen vorher, oder? Mit dem Strafbefehl ist die Entscheidung doch offenbar schon gefallen, also macht ein Widerspruch ueberhaupt Sinn? Die Beweise habe ich ja schon vorgelegt...
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Das mit dem Kontoauszug hatte ich im Anhoerungsbogen noch nicht angegeben, sondern nur die Fahrkarte kopiert und beigefuegt.
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Dann mach dich eine Einspruch, bekommst du kein Recht, zahlst du insgesamt 120 EUR Gerichtsgebühren und evtl. anfallenden Zeugengelder.
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-- Editiert andreas124 am 01.01.2012 17:45
Vorbestraft sind Sie übrigens erst, wenn Sie die 90-Tagessätze-Grenze knacken. Sie haben uns die Zahl der TS ja vorenthalten - 10 zu 30 Euro, 15 zu Euro... 90 sind es sicher nicht.
Sollte die Höhe der Tagessätze übrigens zu tief angesetzt worden sein, wird das Gericht sie nach oben korrigieren. Korrekt ist der TS dann, wenn er einigermaßen exakt Einkommen/30 Tage beträgt.
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Tip:
Legen Sie Einspruch gegen den Strafbefehl ein!
Die zivilrechtliche Seite (AGB, Übertragbarkeit) ist eigentlich irrelevant.
Ihre Absicht zur Erschleichung der Leistung muss Ihnen der Staatsanwalt nachweisen. Das wird schwer werden - insb. wenn der Kauf der Monatskarte nachgewiesen werden kann.
Bei Freispruch würde ich mir über die Akteneinsicht per Rechtsanwalt gerne ansehen, wer von den Verkehrsbetrieben die Strafanzeige/antrag gestellt hat. Man könnte ggf. gegen diese Person vorgehen.
-- Editiert Steffen Meier am 01.01.2012 18:57
Leistungserschleichung setzt voraus, dass die Leistung in Anspruch genommen wird, ohne im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Den hatten Sie zwar, aber nicht dabei, wie es nun mal in den AGBs vorgeschrieben ist, eben weil die Karte übertragbar ist.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder stellt man darauf ab, dass Sie grundsätzlich einen Fahrschein hatten. Dann läge keine Leistungserschleichung vor. Oder man stellt sich auf den Standpunkt, dass Sie die Monatskarte eben hätten dabei haben müssen. Das ist anscheinend die Ansicht der StA und des Amtsgerichts, sonst wäre der SB ja nicht beantragt und erlassen worden.
Sie können gegen den SB Einspruch einlegen. Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung. Im Verurteilungsfall ist die bisherige Strafe hinfällig. Soll heißen: Sowohl Anzahl als auch Höhe der Tagessätze werden neu festgesetzt. Es kann also auch teurer werden.
Wenn Sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind ist allerdings wahrscheinlicher, dass das Verfahren eingestellt wird.
Bei Freispruch würde ich mir über die Akteneinsicht per Rechtsanwalt gerne ansehen, wer von den Verkehrsbetrieben die Strafanzeige/antrag gestellt hat. Man könnte ggf. gegen diese Person vorgehen.
Keine gute Idee. Zunächst mal arbeitet der Rechtsanwalt, den Sie nun wirklich für sowas nicht brauchen, nicht für umsonst. Was in der Akte steht kann man sich auch so denken, nämlich eine Anzeige des Verkehrsunternehmens.
Und was sollte man unter "vorgehen" verstehen? Der Mitarbeiter, der die Anzeige gemacht hat, hat doch genau das gemacht, was sein Job ist, nämlich diejenigen anzeigen, die ohne Fahrschein erwischt wurden.
Danke erstmal an alle für die Antworten.
"Wenn Sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind ist allerdings wahrscheinlicher, dass das Verfahren eingestellt wird."
Nein, ich bin bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Nochmal die Nachfrage, weil mir das noch nicht ganz klar ist: Das heißt, es ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nach Erlass des Strafbefehls noch möglich, dass das Verfahren ohne Verhandlung eingestellt wird? Es muss also nach einem Widerspruch nicht zwangsläufig zu einer Hauptverhandlung kommmen?
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Theoretisch ist eine Einstellung auch ohne Hauptverhandlung möglich. Das ist aber unüblich.
Hallo,
quote:Nicht unbedingt wäre das ein Beweis. Die Staatsanwaltschaft könnte anführen, dass der Trick darin besteht, sich mit zwei Personen eine Karte zu teilen; der eine hat sie immer bei sich und der andere hat - als Beleg - die Überweisung getätigt.
Das wäre vermutlich die einzige Möglichkeit, zu beweisen, dass die Monatskarte tatsächlich dir gehört. Die Abbuchung dürfte sich ja mit der Kartennummer in Verbindung bringen lassen.
Und das die Karte nur diese drei mal vergessen wurde, läßt sich vermutlich auch nicht beweisen, vielleicht wurde in den anderen Fällen nur einfach nicht kontrolliert/erwischt.
Bei einem einmalgigen Vergessen würde ich die Story für glaubwürdig halten, aber so eher nicht.
OK, man könnte argumentieren, dass man dachte es wäre nicht tragisch, da man ja später nur die Karte wirklich vorlegen müsste. Das ist zwar falsch, was dem TE mittlerweile wohl auch klar sein dürfte, aber vor der ersten Nichtanerkennung der Karte war das ja nicht bekannt. Zudem hat das auch noch ein Kontrolleur so gesagt (wenn der es nicht weiß, wer dann?), aber ob sich dieser noch daran erinnern kann/will? Seine Identität sollte aber feststellbar sein.
Ich möchte hier keine Angst machen, nur ist es imho nicht so eine sichere Sache wie es etwa Steffen Meier darlegt.
Gegen den Anzeigeerstatter vorzugehen, ist übrigens totaler Quatsch, mindestens ein Anfangsverdacht ist hier klar gegeben. Und selbst wenn er sich als unhaltbar herausstellt, durfte die Sache sicher - straflos - angezeigt werden.
Ein Vorgehen in dieser Richtung wäre da schon eher selbst eine falsche Verdächtigung.
MfG Stefan
Das Vorgehen gegen den Anzeigeerstatter hatte sich der TE ja für den Fall eines Freispruches vorbehalten - das wird ohnehin nicht passieren. Ich tippe mal auf § 153a StPO
- Einstellung gegen eine Auflage, die dann halt irgendwo unter 300 Euro liegt.
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Hallo,
quote:Das muss schon sehr eng beieinander gelegen haben.
Über welchen Zeitraum hinweg?
Wenn das der gleiche Monat war, klingt das natürlich unglaubwürdig.
Wenn das über mehrere Jahren hinweg war, schon deutlich eher.
Denn sonst wäre dem TE ja die Nichtanerkennung eine unpersönlichen Karte bekannt gewesen.
Oder die Bahn hat es früher mal fälschlicherweise anerkannt. Wenn das aber der Fall ist, könnte man ggf. sogar darauf aufbauen.
MfG Stefan
1)
quote:<hr size=1 noshade>Die Staatsanwaltschaft könnte anführen, dass der Trick darin besteht, sich mit zwei Personen eine Karte zu teilen; der eine hat sie immer bei sich und der andere hat - als Beleg - die Überweisung getätigt. <hr size=1 noshade>
...was der Staatsanwalt zu beweisen hätte.
Der Beschuldigte kann nachweisen, einen gültigen Fahrschein für diesen Zeitraum gekauft zu haben. Die Hürden sind im Strafrecht für die Anklage wesentlich höher als im Zivilverfahren für den Kläger.
2)
quote:<hr size=1 noshade>Ich tippe mal auf § 153a StPO - Einstellung gegen eine Auflage, die dann halt irgendwo unter 300 Euro liegt. <hr size=1 noshade>
Eine Einstellung des Verfahrens ist in jedem Fall vorzuziehen. Im qualifizierten Führungszeugnis (welches man für bestimmte Berufe vorlegen muss) steht diese Strafe nämlich drin (auch unter 90 Tagen).
quote:<hr size=1 noshade>Theoretisch ist eine Einstellung auch ohne Hauptverhandlung möglich. Das ist aber unüblich. <hr size=1 noshade>
Staatsanwaltschaften sind i.d.R. überarbeitet. Trotzdem werden Erfolge verlangt. Da sind Strafbefehle für solche scheinbar einfach gelagerten Fälle ein probates Mittel, die Erfolgsquote für die Staatsanwälte zu erhöhen.
Einspruch bedeutet zusätzliche Arbeit für den Staatsanwalt. Da wird lieber schnell eingestellt - so eindeutig ist der Fall hier nämlich nicht. Bei so einer Bagatellgeschichte zu verlieren, ist für einen Staatsanwalt bitter, schließlich hätte er sich in der Zwischenzeit um wirklich schlimme Straftaten (z.B. alltägliche Gewalt in U- und S-Bahn) kümmern können.
4)
quote:<hr size=1 noshade>Gegen den Anzeigeerstatter vorzugehen, ist übrigens totaler Quatsch, mindestens ein Anfangsverdacht ist hier klar gegeben. Und selbst wenn er sich als unhaltbar herausstellt, durfte die Sache sicher - straflos - angezeigt werden.
Ein Vorgehen in dieser Richtung wäre da schon eher selbst eine falsche Verdächtigung. <hr size=1 noshade>
Im Falle eines Freispruch würde ich abwarten, wie der Richter das Urteil begründet. Sollte die Begründung eindeutig ausfallen, könnte man schon überlegen, ob nicht eine falsche Verdächtigung seitens des Verkehrsunternehmens vorlag. Schließlich wusste es, dass der Beschuldigte eine gültige Fahrkarte gekauft hat. Da man gegen ein Unternehmen keinen Strafantrag stellen kann, geht das eben nur gegen die Person beim Verkehrsunternehmen, die die Anzeige gegen den Beschuldigten gestellt hat.
Gerade im Hintergrund, was manche Verkehrsunternehmen sich in Deutschland (gerade in Berlin, im Ruhrgebiet) leisten, kann ich jedem Mitarbeiter eines Verkehrsunternehmens nur abraten, Strafanträge gegen vermeintliche Schwarzfahrer zu stellen.
Die Gegenseite braucht nur einen guten Anwalt, der den zivilrechtlichen Anspruch des Verkehrsunternehmens kippt (wenn tagelang keine Züge fahren, ist z.B. ein Ticket auch mal paar Tage später rechtlich immer noch gültig). Dann sind wir schnell im Bereich der falschen Verdächtigungen, wenn ein Verkehrsunternehme Strafanträge stellt, aber überhaupt keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beschuldigten hat.
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quote:
Wenn denen das nicht gereicht hat, haetten die sich ja nochmal melden koennen vorher, oder?
Das ist kein Frage-Antwortspiel, man muss einfach alles relevante bei der Stellungnahmen angeben, es wird vorausgesetzt das man das macht.
Der StA muss nicht den 'Arsch hinterhertragen' und mehrmals nachfragen 'lieber Angeklgter, haben sie eventuell noch etwas vergessen?'.
Einmal fragen reicht.
quote:
Der Beschuldigte kann nachweisen, einen gültigen Fahrschein für diesen Zeitraum gekauft zu haben.
Das alleine dürfte nicht reichen.
quote:
Dann sind wir schnell im Bereich der falschen Verdächtigungen, wenn ein Verkehrsunternehme Strafanträge stellt, aber überhaupt keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beschuldigten hat.
DAS ist natürlich absoluter Stuß.
Strafrechtliche Relevanz ist absolut unabhängig von einem zivilrechtlichen Anspruch.
Im übrigen darf man jeden strafrechtlich relevanten Verdacht anzeigen. Hier in diesem Falle ist nicht zu erkennen, das die Anzeige wider besseres Wissen erfolgte.
quote:
Vorbestraft sind Sie übrigens erst, wenn Sie die 90-Tagessätze-Grenze knacken.
Ich dachte immer vorbestraft wäre man grundsätzlich wenn man strafrechlich veruteilt wurde oder den Strafbefehl akzeptiert hat?
Das im einfachen Führungszeignis alles unter 90 Tagen nicht drinsteht und man sich im zivilrechtlichen unter Umständen daher als 'als nicht vorbestrft' bezeichen darf hat doch damit nichts zu tun?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Nö, mit einem solchen Urteil ist man eben deswegen nicht vorbestraft, weil man sich lt. BZRG als unbestraft bezeichnen darf und das FZ keinen Eintrag enthält. Letztlich gibt es aber keine amtliche Definition einer Vorstrafe - wer möchte, kann natürlich auch jeden Menschen, der einen BZR-Eintrag hat, als vorbestraft betrachten. Die TE hier stellen aber üblicherweise auf den FZ-Eintrag als Karrierehindernis ab, wenn sie nach Vorbestrafung fragen. Würden sie jedwedes Urteil als Vorstrafe betrachten, käme ja nicht dauernd die Frage: "Bin ich jetzt vorbestraft?"
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-- Editiert muemmel am 02.01.2012 01:07
Hier hatte unser Freund aber in Serie keine Fahrkarte dabei. Damit ist der zivilrechtliche Anspruch gegeben. Womit alles doch eigentlich klar ist. Dass er eine Fahrkarte gekauft hat, das bedeutet doch gar nichts. Ich habe während der Studienzeit meines Kindes regelmäßig seine Fahrkarte gekauft. Beweisen kann er doch nur, dass er eine Fahrkarte bezahlt hat. Mehr nicht. Das ist mir bei dreimal vergessen ein wenig dünne, ganz ehrlich. Wie das der Richter sieht, keine Ahnung.
wirdwerden
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Ich bin auch der Meinung, daß man strafrechtlich gesehen, die Fahrkarte sogar immer zuhause liegen lassen können müßte. Für den Straftatbestand müßte meiner Meinung nach der Sta auch noch den erwischen, der damit unterwegs ist. Alles andere wäre eine Vermutung.
Auch ist der § Erschleichung einer Dienstleistung in einer Zeit entstanden, als noch Schaffner im Bus mitgefahren sind. Hier waren eigentlich nur die Menschen gemeint, die sich Aktiv einer Kontrolle entziehen. Ähnlich hat in Letzen Jahr ein Richter in Frankfurt geurteilt.
Somit ist es einfach persönlich die Frage, ob man den Nerv hat, das vor Gericht durchzuziehen, oder den "bequemen" Weg geht, und das Ding bezahlt.
Zivilrechtlich sehe ich dasselbe spiel. Persönlich sehe ich die Vertragsstrafe in keinem Verhältnis zu einem fahrläßigen Vergessen. Selbst wenn es immer wieder passiert. Könnte doch Betreiber immer beim Einsteigen kontrollieren. Da der öffentliche Personennahverkehr im großen und ganzen von der Öffentlichen Hand, also durch unsere Steuergelder finanziert wird, ist es für mich persönlich nicht ganz einsichtig, warum, solange es Arbeitslose gibt, es keine Schaffner mehr in Bussen geben soll. Zahlen müßen wir diese Mitbürger sowieso.
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Achtung: Das Folgende ist meine ganz persönliche Rechtsmeinung zu dem Thema, ich übernehme keine Garantie dafür, dass ein Gericht so entschieden hat, oder jemals entscheiden wird.
Ich bin jedoch auch der Meinung, dass eine Strafbarkeit wegen erschleichens von Leistungen entfällt, wenn man vor der Tat eine für die Tatzeit gültige Monatskarte erworben hat.
Die Vorschrift des § 265a StGB ist dogmatisch gesehen eine Auffangnorm zu § 263 StGB (Vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 58. Aufl., § 265a Rdn. 1 m.w.N.). Demnach kann es kein Verhalten sanktionieren, welches nach § 263 StGB strafbar ist.
Betrachtet man den vorliegenden Fall und den "klassischen" Fall des Schwarzfahrens, dann wird deutlich, dass das vom TE geschilderte Verhalten nicht strafbar sein kann:
Die Handlung, die § 265a StGB normalerweise sanktioniert ist das Nutzen einer Leistung, ohne dafür ein Entgelt gezahlt zu haben.
Hier würde § 265a StGB das liegenlassen der Monatskarte sanktionieren, das kann nie im Leben Schutzzweck der Norm sein.
Auch der von Wastl geschilderte Fall überzeugt mich nicht: Gehen wir davon aus, es tun sich A und B zusammen, der A kauft die Monatskarte und teilt sie sich dann mit seinem Kumpel B.
Die Frage der Nachweisbarkeit mal außen vor gelassen komme ich bei der Prüfung der Strafbarkeit zu folgenden Ergebnissen:
A: § 265a (-) -> Die inanspruchgenommene Leistung ist von ihm bezahlt worden, er kann sie nicht erschleichen.
B: § 265a StGB (+) -> Er hat die inanspruchgenommene Leistung nicht bezahlt und erschleicht sie demnach.
Wer jetzt denkt, A geht bei so einer aktion straffrei aus, der liegt aber zumindest nach meiner Meinung auch falsch. Spinnen wir den Fall, dass B mit der ihm nicht gehörenden Monatskarte kontrolliert wird und die ganze Sache auffliegt.
Dann hätten wir bei B durch das Vorzeigen der ihm nicht gehörenden Monatskarte m.A. nach einen versuchten Betrug und bei A eine Beihilfe zum versuchten Betrug. Noch ein Argument, wieso § 265a StGB im vorliegenden Fall nicht greifen kann.
Wem das nicht gereicht hat, nochmal ein Zitat aus der Kommentierung:
"Ausgeschlossen ist (jedenfalls die Vollendung) des § 265a, wenn das Entgelt tatsächlich bezahlt wurde. Die vertragliche Verpflichtung, dies ggf. zu beweisen (also zB Eintrittskarte, einen Berechtigungsausweis oder einen Dauerfahrschein mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen), ist durch § 265a nicht danktioniert" (Zitat aus Fischer, a.a.O., Rdn. 9 m.w.N.).
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
"Never attempt to reason with people who know they are right.""
A: § 265a (-) -> Die inanspruchgenommene Leistung ist von ihm bezahlt worden, er kann sie nicht erschleichen.[i]
Wie gesagt, kann man gut vertreten. Es ist dabei auch völlig wurscht, ob nun tatsächlich jemand anderes mit der Karte fährt. Die ganze Diskussion, was da nachgewiesen werden müsste, läuft ins Leere.
[i]B: § 265a StGB
(+) -> Er hat die inanspruchgenommene Leistung nicht bezahlt und erschleicht sie demnach.
Nein, weil A ihm ja nach den AGBs die Karte überlassen durfte.
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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"
quote:
Nein, weil A ihm ja nach den AGBs die Karte überlassen durfte.
Da würde ich mich anschließen, wenn di AGB so gestaltet ist (ich habe ehrlich gesagt bisher recht wenige davon näher durchgelesen ).
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
"Never attempt to reason with people who know they are right.""
Da würde ich mich anschließen, wenn di AGB so gestaltet ist (ich habe ehrlich gesagt bisher recht wenige davon näher durchgelesen ).
Dabei sind die soooo spannend.
Naja, ich weiß nur, dass die Dinger hier in Berlin übertragbar sind. Ob das anderswo auch so ist? Keine Ahnung. Irgendwer fing hier damit an, wahrscheinlich auch einer von hier
Also es bleibt dabei:
Einspruch gegen Strafbefehl -> so schnell wie möglich
Bei Freispruch bezahlt der Staat den Rechtsanwalt.
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" "
Monatskarten sind nicht einer Person zuzuordnen. Sie berechtigen, wer immer sie in der Hand hat, in dem Monat zu fahren. Wie bereits geschrieben, ich habe sehr lange einmal im Monat eine Karte gekauft, die ich nie benutzt habe. Zwei Kolleginnen von mir (Teilzeit) teilen sich eine Monatskarte. Alles ganz legal.
wirdwerden
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Hallo C.Konert,
quote:Wie soll das denn auffallen?
Spinnen wir den Fall, dass B mit der ihm nicht gehörenden Monatskarte kontrolliert wird und die ganze Sache auffliegt.
Die Karte ist nicht personalisiert.
MfG Stefan
Eben, sie ist nicht personalisiert. Ich hatte schon weiter oben darauf hingewiesen, dass sich Mitarbeiter durchaus Karten "teilen." Auch, wenn jemand plötzlich erkrankt oder sonstwie ausfällt, wird so eine Karte vermittelt. So, dass sie ausgenutzt wird. So eine Monatskarte ist keine Karte, die im Zusammenhang mit einem Perso nur Gültigkeit entfaltet. Dann wäre es anders. Aber diese Karte ist an jedermann übertragbar, indem man sie diesem Jedermann in die Hand drückt.
wirdwerden
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@wirdwerden:
"Aber diese Karte ist an jedermann übertragbar, indem man sie diesem Jedermann in die Hand drückt."
Stimmt sicher für viele Tickets. Solange dieser Jemand diese Fahrkarte auch bei sich hat. Fährt er ohne, fährt er ohne gültigen Fahrschein. Einen gültigen Fahrschein hätten in diesem Fall nur Inhaber einer personalisierten Zeitkarte.
Ich wette, das steht auch in den AGB.
@Anton123:
Was steht da eigentlich zur dieser Frage? Nur mal am Rande
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@hamburgerin01
Das ist die zivilrechtliche Seite. Strafrechtlich müßte man es dem Monatskartenbesitzer erstmal nachweisen, daß er die Karte teilt.
Was die Anzeige wegen falsche Verdächtigungen angeht, müßte man wissen, wie der Text der Anzeige formuliert ist. Wurde die Sta nur darum gebeten, den Sachverhalt zu prüfen, halte ich dies für Legitim, den es nicht verboten, eine Vermutung oder eine Befürchtung mitzuteilen. Wurde es hier jedoch die Tatsache behauptet, die Karte würde geteilt werden, kann man hier sicher etwas machen.
Das Risiko, was ich hier immer sehe, ist das die Gegenseite versuchen wird, dem Richter zu überzeugen, was passiert, wenn er hier keine Verurteilung vornimmt. Der Richter verläßt hierbei zwar den Rechtsstaatlichen Weg, hat aber zunächst einmal das letzte Wort.
Um einfach solche Argumente zu entkräften.
§ 265a wurde geschaffen, als es noch überall Schaffner gegeben hat. Schafft man es, die Diskusion auf die "kosten" der Privatisierung zu bringen, kann man den Richter jedoch schnell wieder auf seine Seite bekommen. Denn auch ein Richter zahlt steuern, und wenn man den Gedankengang vermitteln kann, daß jeder Schaffner, der nun nicht mehr auf dieser Position arbeitet, über die Sozialkassen immer noch bezahlt werden muss und somit nun über die Steuern entlohnt wird, wird sich der Richter selbst fragen, in wie weit er diese Entwicklung mit decken will.
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