Strafbarkeit der Apotheker in der Praxis

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Zytostatika, Abrechnungsbetrug, Apotheker, Großhandel, Strafbarkeit
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Zytostatika-Herstellung, finanzielle Unlauterkeit und die Großhandelserlaubnis im Fokus des Strafrechts

Wenn es um Apotheker geht, darf nicht nur das Strafrecht im Mittelpunkt stehen. Bei Apothekern muss i.d.R. auch das Medizinrecht besondere Beachtung finden.

Viele Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Apotheker haben finanzielle Unlauterkeit im Zusammenhang mit der Abrechnung bzw. Erbringung von Leistungen zum Gegenstand.

Häufig treten Apotheker strafrechtlich in Erscheinung, wenn es um die Strafbarkeit des Apothekers nach § 96 Nr. 14 AMG bei Betrieb eines Großhandels geht, vgl. § 96 Arzneimittelgesetz (AMG) Strafvorschriften „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (…) 14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1 Großhandel betreibt, (…)"; § 52a AMG Großhandel mit Arzneimitteln „(1) 1 Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, (…) betreibt, bedarf einer Erlaubnis. (…)"

Ebenso häufig gibt es Probleme bei der Herstellung von Zytostatika.

Bei Zytostatika handelt es sich um Substanzen, die hauptsächlich bei Behandlungen von Krebserkrankungen und Autoimmunerkrankungen verabreicht werden

Absolut praxisrelevant sind die Rechtsfragen und daher auch erheblichen strafrechtlichen Risiken hinsichtlich der Zytostatika-Herstellung nach §§ 96 Nr. 5 AMG, 263 Abs. 1 StGB bei EU-Importen.