Strafanzeige zurückziehen - geht das ?

9. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Little.Alien
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige zurückziehen - geht das ?

Hallo,
ich habe Strafanzeige gegen einen Bekannten wegen Betruges gestellt- dieser schuldet mir schon seit mehr als einem Jahr einen Betrag von 160 EUR. Der Bekannte weiß, dass ich Anzeige erstattet habe- möchte jedoch nun innerhalb der nächsten Wochen den Betrag bezahlen.

Kann ich die Anzeige zurückziehen- oder geht das nicht ?
Vor allem, wie geht es nun weiter?Was passiert jetzt, nachdem ich die Anzeige gestellt habe ? Wie ist die Vorgehensweise ? Ich habe nämlich keine Ahnung davon :-(

Gruss / Vielen Dank,

Nino

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Nein, die Strafanzeige können Sie nicht zurückziehen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Nur einen evtl. gestellten Strafantrag.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kdw
Status:
Schüler
(246 Beiträge, 29x hilfreich)

aus eigener Erfahrung kann ich sagen,das man die Anzeige nicht zurück nehmen kann,allerdings wird die Staatsanwaltschaft auch unabhänig davon den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand weiter verfolgen da dieser ja nun bekannt ist und die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet ist dem nach zugehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Little.Alien
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie läuft es nun weiter ab ? Die Strafanzeige ist gestellt- was passiert nun ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Die Polizei ermittelt, ob der Tatbestand des Betruges hier überhaupt erfüllt ist. Das sehe ich näml. anhand der Beschreibung nicht unbedingt. Nicht jede nicht (rechtzeitig) zurückgezahlte Schuld erfüllt den Tatbestand des Betruges. Nur wenn der Schuldner von vornherein nicht vorhatte zurückzuzahlen, oder nicht zum vereinbarten Termin zurückzuzahlen, wäre Betrug gegeben. Es ist ein landläufiger Irrtum, daß sich zivilrechtliche Forderungen mit Hilfe des Strafrechts (also der Polizei, Staatsanwaltschaft) durchsetzen lassen.

Sollte der Betrug tatbestandlich nicht gegeben sein, wird das Verfahren gem. § 170, Abs. 2 StPO eingestellt werden.

Sollte der TB erfüllt sein, wird die Staatsanwaltschaft entweder einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben. Möglich wäre auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit [§§ 153ff. StPO ].

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 09.01.2005 15:51:15

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei die Strafanzeige manchmal trotzdem sehr hilfreich ist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wobei man aber auch aufpassen muß, daß man sich nicht in den Bereich "falsche Verdächtigung" oder "Vortäuschung einer Straftat" begibt. Stichwort: "Wider besseren Wissens"

Das wird zwar im vorliegenden Fall nicht so sein, denn sonst hätte schon die Polizei darauf hingewiesen, zumindest wenn die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden.

Aber nochmal: die Polizei ist nicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen da, und niemand möchte angezeigt werden, weil mal versehentlich oder ohne eigenes Verschulden z.B. eine Lastschrift zurückgeht, weil z.B. ein anderer zu Unrecht eine Lastschrift einreicht, und so die berechtigte Lastschrift nicht mehr gebucht werden kann. Ist mir selber schon passiert --> Miete versehentl. doppelt eingezogen --> 2 andere Lastschriften geplatzt. Ich habe daraufhin die beiden Gläubiger per Fax informiert, daß das Geld 3-4 Tage später kommt. Hätten die daraufhin Strafanzeige erstattet, wäre was los gewesen...!

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Little.Alien
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo !Streetworker! & alle anderen,
in meinem Fall ist es so, dass der Angezeigte (nenne ihn jetzt AG) vor Zeugen, zugesagt hat, eine Rechnung zu Bezahlen. Seit mehr als einem Jahr, sind Emails/Telefonate etc. leider erfolglos gewesen.Ich weiß, dass er der Polizei bekannt ist (zumindest gehe ich davon aus, Sie konnten mir ein Bild von Ihm zeigen), außerdem ist mir ebenfalls bekannt, dass er weitere Schulden hat.

Er hat, während des Jahres niemals anstalten gemacht, zu Bezahlen (kein Zahlungseingang von seiner Seite),hat keine Kontaktaufnahme angestrebt bis vor kurzem und mich immer weiter Vertröstet. Ich habe Ihm mehrmals konkrete Daten schriftlich Mitgeteilt, an denen er zu Zahlen hat- auch weiß ich inzwischen, dass er nicht zahlen kann (seine Aussage, für die es wiederum auch Zeugen gibt.)

Trotzdem vorläufig vielen Dank an dich !Streetworker" für deine detailierte Antwort zum Ablauf einer Strafanzeige.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

In den Fällen, in denen wir Strafanzeigen stellen, geht es darum, dass Leute Waren oder Dienstleistungen bestellt haben, obwohl sie nicht zahlungsfähig sind, bzw. zum Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeiten nicht waren. Nur weil einmal eine Lastschrift platzt, bekommt noch keiner eine Strafanzeige. Außer er kümmert sich nicht darum und es stellt sich ebenfalls heraus, dass er zahlungsunfähig ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.305 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen