Hallo zusammen,
folgender Fall:
Opfer O hat sich an Vertrauensperson V gewandt und geschildert, vom Täter T unter Waffengewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden zu sein.
V hat daraufhin Anzeige gegen T erstattet, weil O aus Angst vor T dazu zunächst nicht in der Lage war.
Einige Tage später konnrte O dann selbst Anzeige zum mutmaßlichen Tathergang erstatten.
Frage:
Muss V weitere Anzeigenerstatterin bleiben oder kann sie aufgrund der eigenen Anzeigenerstattung durch das Opfer O einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen, ihre Anzeige nicht mehr zu verwenden, weil dort ohnehin keinerlei über die Anzeige des Opfers O hinausgehenden Erkenntnisse hervorgehen?
Hintergrund:
Das Umfeld von V sorgt sich darum, dass V ihrerseits in Gefahr geraten kann, wenn der offensichtlich gewaltbereite T z.B. spätestens bei einer Zeugenaussage der V vor Gericht die persönlichen Daten von ihr erfährt.
Besten Dank für eine Info.
-- Editiert von Siistrecht am 26.11.2017 12:39
-- Editiert von Siistrecht am 26.11.2017 12:41
-- Editiert von Siistrecht am 26.11.2017 12:43
-- Editiert von Siistrecht am 26.11.2017 12:49
Strafanzeige zu Androhung von Gewalt
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Die Strafanzeige lässt sich auch nicht zurückziehen.
Wenn es zur Anhörung kommt, wird der Beschuldigte den Namen des Anzeigenerstatters erfahren.
ZitatDas Umfeld von V sorgt sich darum, dass V ihrerseits in Gefahr geraten kann, :
Hätte man vielleicht vorher bedenken können, oder auch darüber nachdenken, weshalb die Geschädigte nicht selbst Anzeige erstattet. Denn dass:
ist ja Unsinn. O konnte durchaus, wollte damals nur nicht.ZitatV hat daraufhin Anzeige gegen T erstattet, weil O aus Angst vor T dazu zunächst nicht in der Lage war. :
Berry
Eine Anzeige ist nicht mehr und nicht weniger als die Mitteilung eines strafbaren Sachverhaltes an die Strafverfolgungsbehörden. Streng genommen hat also O nicht auch selbst Anzeige erstattet, denn der Sachverhalt war der Polizei ja bereits durch V bekannt. O hat lediglich Näheres zum Sachverhalt ausgesagt. Anzeigenerstatter ist und bleibt V. Ob die Staatsanwaltschaft V als Zeugen ggf. zum Gericht laden lässt, wird man abwarten müssen....
Eine Anzeige ist nicht mehr und nicht weniger als die Mitteilung eines strafbaren Sachverhaltes an die Strafverfolgungsbehörden. Streng genommen hat also O nicht auch selbst Anzeige erstattet, denn der Sachverhalt war der Polizei ja bereits durch V bekannt. O hat lediglich Näheres zum Sachverhalt ausgesagt. Anzeigenerstatter ist und bleibt V. Ob die Staatsanwaltschaft V als Zeugen ggf. zum Gericht laden lässt, wird man abwarten müssen....
@Sir Berry: Danke für die Antwort und Ihre ergänzende psychologische Ferndiagnose zum Opfer.
@!Streetworker!!::
Besten Dank für die schnelle Antwort und die wirklich nützluchen Fakten zum Verfahrensablauf.
@Sir Berry: Danke für die Antwort und Ihre ergänzende psychologische Ferndiagnose zum Opfer.
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