Strafanzeige zu Androhung von Gewalt

26. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Siistrecht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige zu Androhung von Gewalt

Hallo zusammen,

folgender Fall:

Opfer O hat sich an Vertrauensperson V gewandt und geschildert, vom Täter T unter Waffengewalt zu sexuellen Handlungen gezwungen worden zu sein.

V hat daraufhin Anzeige gegen T erstattet, weil O aus Angst vor T dazu zunächst nicht in der Lage war.

Einige Tage später konnrte O dann selbst Anzeige zum mutmaßlichen Tathergang erstatten.

Frage:

Muss V weitere Anzeigenerstatterin bleiben oder kann sie aufgrund der eigenen Anzeigenerstattung durch das Opfer O einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft stellen, ihre Anzeige nicht mehr zu verwenden, weil dort ohnehin keinerlei über die Anzeige des Opfers O hinausgehenden Erkenntnisse hervorgehen?

Hintergrund:

Das Umfeld von V sorgt sich darum, dass V ihrerseits in Gefahr geraten kann, wenn der offensichtlich gewaltbereite T z.B. spätestens bei einer Zeugenaussage der V vor Gericht die persönlichen Daten von ihr erfährt.

Besten Dank für eine Info.

-- Editiert von Siistrecht am 26.11.2017 12:39

-- Editiert von Siistrecht am 26.11.2017 12:41

-- Editiert von Siistrecht am 26.11.2017 12:43

-- Editiert von Siistrecht am 26.11.2017 12:49

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5 Antworten
Sortierung:


#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Anträge kann jeder stellen, so viel er will. Nur ist der Antragsempfänger selten verpflichtet, auf diese Anträge einzugehen.

Die Strafanzeige lässt sich auch nicht zurückziehen.

Wenn es zur Anhörung kommt, wird der Beschuldigte den Namen des Anzeigenerstatters erfahren.

Zitat (von Siistrecht):
Das Umfeld von V sorgt sich darum, dass V ihrerseits in Gefahr geraten kann,


Hätte man vielleicht vorher bedenken können, oder auch darüber nachdenken, weshalb die Geschädigte nicht selbst Anzeige erstattet. Denn dass:
Zitat (von Siistrecht):
V hat daraufhin Anzeige gegen T erstattet, weil O aus Angst vor T dazu zunächst nicht in der Lage war.
ist ja Unsinn. O konnte durchaus, wollte damals nur nicht.

Berry

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Eine Anzeige ist nicht mehr und nicht weniger als die Mitteilung eines strafbaren Sachverhaltes an die Strafverfolgungsbehörden. Streng genommen hat also O nicht auch selbst Anzeige erstattet, denn der Sachverhalt war der Polizei ja bereits durch V bekannt. O hat lediglich Näheres zum Sachverhalt ausgesagt. Anzeigenerstatter ist und bleibt V. Ob die Staatsanwaltschaft V als Zeugen ggf. zum Gericht laden lässt, wird man abwarten müssen....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Eine Anzeige ist nicht mehr und nicht weniger als die Mitteilung eines strafbaren Sachverhaltes an die Strafverfolgungsbehörden. Streng genommen hat also O nicht auch selbst Anzeige erstattet, denn der Sachverhalt war der Polizei ja bereits durch V bekannt. O hat lediglich Näheres zum Sachverhalt ausgesagt. Anzeigenerstatter ist und bleibt V. Ob die Staatsanwaltschaft V als Zeugen ggf. zum Gericht laden lässt, wird man abwarten müssen....

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#6
 Von 
Siistrecht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@Sir Berry: Danke für die Antwort und Ihre ergänzende psychologische Ferndiagnose zum Opfer.

@!Streetworker!!::
Besten Dank für die schnelle Antwort und die wirklich nützluchen Fakten zum Verfahrensablauf.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Siistrecht
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@Sir Berry: Danke für die Antwort und Ihre ergänzende psychologische Ferndiagnose zum Opfer.

@!Streetworker!!::
Besten Dank für die schnelle Antwort und die wirklich nützluchen Fakten zum Verfahrensablauf.

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