Stornogebühren Reise Reiserücktrittsversicherung

26. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
harryhirsch5
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)
Stornogebühren Reise Reiserücktrittsversicherung

Hallo,
Angenommen Familie X musste die Reise ihrer Tochter 28 Tage vor Reisebeginn stornieren. Die Tochter hatte eine Aushilfsstelle bekommen.
Eine Reiserücktrittsversicherung war abgeschlossen, die die Aufnahme einer Lehr- oder Arbeitsstelle einschließt.
Das Reiseunternehmen, welches selbst sozusagen auch der Versicherer ist, schloss eine Aushilfsstelle als Versicherungsfall aus. Ist denn eine Aushilfsstelle nicht auch eine Arbeitsstelle? Müsste der Begriff Arbeitsstelle nicht klarer definiert sein?
Angenommen der Reiseveranstalter verlangt nun 30% Stornogebühr (bis zu 31. Tag 20%; bis zum 22. Tag 30% (vor Reisebeginn)), in AGB auch nachzulesen. Sind diese nicht zu hoch? Hat das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 1982, 2198)z.B. nicht wesentlich niedrigere Stornogebühren entschieden?
Angenommen die Reise war bereits 3 Tage nach der Stornierung wieder ausgebucht (nachweislich Ausdruck von Webseite),somit wäre dem Veranstalter doch gar kein nennenswerter Schaden entstanden?
Familie X hat alle Einwände per Fax und Mail vorgetragen und um Stellungnahme gebeten,der Reiseveranstalter reagiert darauf nicht mehr und schickt erst nach 4 Monaten eine Mahnung. Daraufhin schickt Familie X nochmals einen Widerspruch, wieder keine Reaktion und nach 1 Monat wieder eine Mahnung. Muss denn der Reiseveranstalter nicht auf den Widerspruch reagieren?
Danke schon im voraus.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoniaW
Status:
Schüler
(400 Beiträge, 248x hilfreich)

Das sind ja gleich 3 Fragen auf einmal?! :-)

1. Ob eine Aushilfsstelle als Arbeitsverhältnis gewertet werden kann, sollte in den Bedingungen der gewünschten Versicherung nachzulesen sein. Mir scheint dagegen zu sprechen, dass eine Berufstätigkeit zur Finanzierung des Lebensunterhaltes gedacht ist. Dies ist bei einem Aushilfsjob nicht gegeben. Dafür spricht, dass dieser bzgl. Probezeit und Arbeitszeit so flexibel sein sollte, dass der bereits geplante Urlaub arrangiert werden kann.

2. Die genannte Staffel der Stornierungspauschale ist sehr üblich bis kulant. Das zitierte Gerichtsurteil ist fernab der heutigen Realität. Es obliegt nach dem BGB § 651 dem Reisenden andere als die in den akzeptierten AGB pauschalierten Kosten nachzuweisen.

3. Eine Pflicht auf Widersprüche zu reagieren ist mit nicht bekannt. Das Nicht-Beachten dieser Schreiben und Beharren auf dem Reisevertrag sagt vielleicht schon alles. Mir scheint, dass diese Situation wohl nur mit einem klärenden Telefonat aufgelöst werden kann.

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#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

da schliess ich mich der Vorschreiberin an - allerdings bin ich mir nicht sicher, ob eine Aushilfsstelle nicht auch eine Arbeitsstelle sein kann, wenn z.B. der Job eine regelmaessige taegliche Arbeitszeit vorsieht.

Die Ruecktrittsgebuehren sind den AGB zu entnehmen und voellig richtig schreibt Antonia, dass der Kunde nachweisen muss, dass dem Veranstalter niedrige Kosten als berechnet entstanden sind. Das die Reise jetzt wieder ausgebucht ist, bedeutet nicht gleichzeeitig, dass alle Komponenten der Reise wieder verkauft wurden. Der blosse Hinweis 'Reise ausgebucht'ist also kein Nachweis.

Aussderdem hat der Reiseveranstalter ueberhaupt nichts mit der Abwicklung gegenueber der Reiseruecktrittsversicherung 'am Hut'.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoniaW
Status:
Schüler
(400 Beiträge, 248x hilfreich)

Ich habe mich noch einmal um das Thema Reiserücktritt bei Aushilfsjob bemüht. Dabei habe ich natürlich nur ein paar Versicherer checken können, entscheidend ist definitiv, was die gewählte Versicherung in Ihren AVB schreibt. Teils musste bspw vorab eine Arbeitslosigkeit bei der AfA gemeldet sein und daher Erst-Arbeitsverhältnisse von Schülern und Studenten ausgenommen. Hier wird klar, dass die genaue Situation der Tochter bekannt sein muss, sonst "fischen" wir im Trüben.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
harryhirsch5
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,
erst mal recht herzlichen Dank für die Antworten.
Es handelt sich wirklich nur um eine Aushilfsstelle über 3 Wochen,die allerdings für die Tochter von Familie X für die Berufsfindung sehr wichtig war.
Da in den Bedingungen nur "Arbeitsstelle" definiert war,glaubte Familie X auch eine Aushilfsstelle würde dazu zählen.

Der Reiseveranstalter hat kein Versicherungsunternehmen, er bietet diese Versicherung selbst an.
Somit denke ich, dass Familie X, trotz unklarer Formulierung in den Versicherungsbedingungen wohl zahlen muss.

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