Störrisches Pferd- Pflicht zur Nacherfüllung

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(Mängelgewährleitungsanspruch bei angeblich lammfrommem Pferd)

Erweist sich ein Pferd, welches als ruhig und für Kinder geeignet verkauft worden ist, als nervös und störrisch, muss dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, in der er das Pferd schulen oder dem Käufer ein taugliches Ersatzpferd zur Verfügung stellen kann.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte im Berufungsverfahren über folgenden Fall zu entscheiden:

Der beklagte Verkäufer betreibt eine Pferdezucht. Der klagende Käufer kaufte von ihm eine vierjährige Stute. Bei Kaufabschluss hat der Verkäufer erklärt bzw. zugesichert, dass das Pferd ruhig sei und von Kindern geritten werden könne. Dies war dem Käufer auch äußerst wichtig, da er ein ruhiges Pferd haben wollte, welches Kinder nicht abwirft.

Es stellte sich jedoch kurze Zeit später heraus, dass das Pferd sich im Verlauf zunehmend nervös zeigte. So hat es 10 Tage nach dem Kauf wegen Hundegebells gescheut und im weiteren Verlauf Reiter, darunter auch die kleine Tochter des Käufers, abgeworfen.

Anlässlich eines Turniers berichtete der Käufer dem Pferdeverkäufer von diesen Vorfällen und machte ihn auf die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung des Pferdes aufmerksam. Der Verkäufer behauptete jedoch, dieses sei Sache Käufers und ging ihn nichts an.

Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte das Pferd gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Er klagte auf Rückabwicklung.

Das Gericht sah darin jedoch keine Grundlage zur Rückabwicklung, denn der Kläger konnte sich nicht auf das Rücktrittsrecht aus den Mängelgewährleistungsvorschriften berufen.

Hier ist es unerheblich, ob ein Mangel nun vorlag oder nicht und welche Vereinbarung die Parteien der Beschaffenheit des Pferdes getroffen haben, denn der Kläger hatte dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt.

Zunächst kann in einem Mangelfall immer nur die Nacherfüllung verlangt werden. Erst wenn diese unmöglich ist oder scheitert besteht unter anderem die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Das Gericht vertrat hier die Auffassung, dass der Verkäufer die Stute hätte weiter schulen oder dem Käufer ein entsprechendes Ersatzpferd beschaffen können.

Hätte jedoch der Käufer plausibel erklären können, dass die Mängel bei der Stute auch nicht nur eine entsprechende Schulung oder Therapie hätten beseitigt werden können, wäre eine Nacherfüllung unmöglich gewesen und der Verkäufer hätte unter Umständen das Pferd zurücknehmen müssen.

Im Leugnen eines Mangels durch den Verkäufer liegt auch nicht zwingend eine endgültige Erfüllungsverweigerung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Fehler erstmals nach der Übergabe aufgetreten ist.

(OLG Koblenz, vom 13.11.2008, 5 U 900/08)