Störerhaftung von Bewertungsportalen durch zu eigen machen von Nutzerbewertungen

Mehr zum Thema: Medienrecht, BGH, Störerhaftung, Bewertungsportal, eigen, machen
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Bewertungsportal haftet selbst als Störer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weiteres wichtiges Urteil im Zusammenhang mit Bewertungsportalen gesprochen. Das konkrete Urteil betrifft zwar die Bewertung einer Klinik, die Grundaussagen des BGH sind aber auf alle Bewertungsportale (für Hotels usw.) übertragbar. Nach dem Urteil haftet ein Bewertungsportal unmittelbar selbst als sog. Störer auf Unterlassung, wenn es rechtsverletzende Bewertungen verändert und sich diese damit zu eigen macht (BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16).

Weitere Informationen zu dem Urteil habe ich auf meiner Webseite unter

Lars Jaeschke
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Neuenweg 19 B (Rau-Haus)
35390 Gießen
Tel: 0641 68681160
Web: http://www.ipjaeschke.de
E-Mail:
Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht

BGH: Bewertungsportal haftet unmittelbar selbst, wenn es rechtsverletzende Bewertungen verändert und sich diese damit zu eigen macht (BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16)

zusammengestellt.

Für die konkrete Rechtsberatung in „Ihrem Fall" stehe ich Ihnen bundesweit gerne zur Verfügung.

Bundesweite Mandatsbearbeitung auch ohne persönlichen Gesprächstermin:

Telefon 0641 / 68 68 1160
Telefax 0641 / 68681161
E-Mail: jaeschke@ipjaeschke.de
Web: www.ipjaeschke.de

Sie erreichen uns von 09:00 - 21:00 Uhr per Telefon, E-Mail oder Telefax oder persönlich nach Terminvereinbarung.
Das könnte Sie auch interessieren
Medienrecht So wehren Sie sich gegen Negativbewertungen im Internet!
Medienrecht Hilfe bei negativen Arzt–Bewertungen durch jameda – Urteil des BGH
Medienrecht Jameda Bewertung löschen lassen: Kompetente Hilfe vom Fachanwalt bei Negativbewertungen