Stiefkinderunterhalt vom Vater zurück verlangen

11. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
fragenderhb
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Stiefkinderunterhalt vom Vater zurück verlangen

Ich bin als Stiefvater für meine 2 Stiefkinder ersatzweise Unterhaltsverpflichtet, da der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann/will.

Mein Anwalt sagt, dass ich nicht die Möglichkeit habe, wie die Unterhaltsvorschussbehörde, die Kosten bei dem Vater zurück zu verlangen.

Finde aber im Internet auf mehreren Seiten gegenteilige Behauptungen:
"Stiefeltern können den für Ihr Stiefkind gezahlten Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen leiblichen Elternteil zurückverlangen. Das gilt nur, wenn der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nicht nachkommt."

z.B. hier:
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93946.html

Natürlich habe ich meinen Anwalt hierzu kontaktiert.

Dem wäre das völlig neu und meint weiterhin, dass das nicht geht.

Kann mir hier jemand sagen, worauf sich die vom immerhin Bundesministerium veröffentlichte Behauptung stützten könnte?

Für Tips und Hilfe dankbar.

Gruss Oli

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38460 Beiträge, 14007x hilfreich)

Wo ist denn die Mutter in dem Szenario?

wirdwerden

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Die Veröffentlichung des Ministeriums ist nicht seriös. Das gilt auch für weitere Veröffentlichungen dieses Ministeriums aus den letzten Jahren. Klingt enttäuschend und für viele Bürger vielleicht überraschend, ist aber Realität.

Vor allem wurde dieser Text entweder nicht von Juristen verfasst oder ist gar nicht zur rechtlichen Beratung gedacht. Letzteres wäre völlig zurecht so gehalten.

Wie Sie selber von dieser Seite zitieren, schreibt selbst diese Seite, dass zunächst mal festgestellt werden müsste, dass der Vater seine Unterhaltspflicht verletzt. Daran habe ich schon meine Zweifel, weil Sie (auch) schreiben, dass der Vater "seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann".

Jedenfalls in Bezug auf den laufen Unterhalt müsste man festhalten, das in dem Fall der Unterhaltspflichtverletzung wohl die Mutter gerichtliche Schritte eingeleitet hätte (zumindest wenn pfändbares Einkommen/Vermögen zu vermuten wäre). Wenn die Mutter schon nichts macht (weil es sich für Sie nicht lohnt), dann lohnt es sich für Sie erst recht nicht. Ich persönlich fände es rein praktisch gesehen auch etwas seltsam, wenn die eigentlich zuständige Mutter den Kopf in den Sand steckt und (über Umwege) Sie dann die Angelegenheit in die Hand nehmen.

Was mögliche Rückstände aus der Vergangenheit angeht, ist schon die Frage aufgeworfen, wann und wie der Vater jemals zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde. Oder ob etwaige (bisher nicht weiter geltend gemachte) Ansprüche nicht schon verwirkt sind.

Die Antwort des Anwalts wirkt also erstmal plausibel. Konkreten Grund zum Zweifel an seiner (sicherlich kompetenten) Auskunft sehe ich erstmal nicht.

Und was die Auskunft dahingehend angeht, dass Sie nicht "wie die Unterhaltsvorschussbehörde" vorgehen können, ist die Auskunft doch offensichtlich korrekt. Die Unterhaltsvorschusskasse stützt sich in solchen Fällen auf das Unterhaltsvorschussgesetz, welches aber offensichtlich nur die Unterhaltsvorschusskasse entsprechend befugt. Sie leisten ja nun auch keinen Unterhaltsvorschuss im Sinne dieses Gesetzes.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fragenderhb
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Mutter ist natürlich bei mir und hat alles schon getan, um die Rechte der Kinder durchzusetzen.

Titel bekommen wir nicht, da der Unterhaltspflichtige "erkrankungsweise" ALG II bezieht.

Das er einiges schwarz erwirtschaftet, interessiert keinen weil er seinen ALG II Bescheid hat und wir deswegen keinen Titel durchsetzen könnten.

Sämtliche Beweise (Internetseiten, Zeugen, Persönliche Textnachrichten) über die Nebentätigkeiten bleiben ungehört, da davon auszugehen ist, dass die Behörde alle Angaben ausführlich geprüft hat und er ja sonst kein ALG II beziehen könne.

So darf ich zahlen und er grinst sich einen.

Nun habe ich bei den bereits genannten Angaben des Ministeriums gehofft, hier zumindest mit einer Art Schadensersatzklage an einen Titel zu gelangen.

Gruss Ole

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38460 Beiträge, 14007x hilfreich)

Nö, die Kindsmutter muss zahlen.

wirdwerden

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#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zitat (von fragenderhb):
So darf ich zahlen und er grinst sich einen.


Ganz so sehe ich das nicht.

Dir war vor der Eheschließung bekannt, dass deine Frau 2 Kinder aus einer vorangehenden Ehe / Beziehung hat. Insofern hast du gewusst worauf du dich einlässt.

Der leibliche Vater ist nicht leistungsfähig. Die Unterhaltsklage wurde abgewiesen und damit muss der Mann nicht zahlen. Da ist also m.E. nix zu holen !

Zitat (von fragenderhb):
Persönliche Textnachrichten) über die Nebentätigkeiten bleiben ungehört


Auch das würde ich nicht so sehen. Wenn du hieb und stichfeste BEWEISE hast, dass der Mann schwarz arbeitet und somit Steuern hinterzieht und zu Unrecht Sozialleistungen bezieht, dann werden die Behörden dem schon nachgehen. Allerdings nur den Verdacht zu äußern, ohne das knallhart belegen zu können, das ist keine gute Idee.

Wenn der Nachweis der Schwarzarbeit gelingt, dann hat der Mann massive Schwierigkeiten. Nur davon kriegst du erst mal auch keinen Unterhalt !

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38460 Beiträge, 14007x hilfreich)

Stiefkinderunterhalt und dafür Schadensersatz gibt es nur in sehr speziellen Konstellationen. Hierfür sehe ich nicht mal einen Ansatzpunkt. Deshalb auch keine langen Ausführungen. Fakt ist, die Eltern müssen für ihre Kinder sorgen, nicht jemand Angeheiratetes. Da gibt es im Regelfall keine rechtliche Grundlage. Und wenn beim Vater kein Geld da ist, um an die Kindsmutter Unterhalt zu zahlen, dann ist auch kein Geld da, um an den Stiefvater Geld zu zahlen.

wirdwerden

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#7
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Ich würde für die Stiefkinder an deiner Stelle gar nichts mehr bezahlen. Dazu bist du nämlich familienrechtlich überhaupt nicht verpflichtet. wenn du die Miete fürs Kinderzimmer zahlst und sie auf deine Kosten am Tisch mitessen lässt, bist du dazu rechtlich nicht verpflichtet. Ich würde sie auch nicht hungern lassen, aber ansonsten... Wenn es nämlich hart auf hart kommt, kriegst du erst die Ansage: "Du hast mir nichts zu sagen, du bist nicht mein Vater", und im schlimmsten Fall ist die Mutter mit den Kindern weg und du hast kein Umgangsrecht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Darum geht es hier doch gar nicht.

Ich will nochmal auf den vom Fragesteller zitierten Link eingehen:

Zitat:
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=93946.html
Stiefeltern können den für Ihr Stiefkind gezahlten Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen leiblichen Elternteil zurückverlangen. Das gilt nur, wenn der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nicht nachkommt.


Tatsächlich hat ein Stiefvater u. U. schon Schadenersatz Ansprüche gegen den leiblichen Vater. Aber es kommt hier auf den zweiten Satz an: nur wenn der leibliche Vater seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

In diesem Fall ist der Kindesvater aber nicht leistungsfähig. Und deshalb muss er nichts zahlen. Und somit gibt es auch keinen Schadenersatz.

-- Editiert von Marcus2009 am 14.12.2017 11:03

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#9
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

OT: Das ist aber eine ganz miese Tour, denn wenn man für die Kinder Geld vom Amt beantragt, weil man selbst nicht genug für sie verdient, wird das Gehalt des Stiefvaters angerechnet. Der hat also nur die Möglichkeit, sich zu trennen, die Stiefkinder durchzufüttern oder die Mutter zu überreden, sie ins Heim oder zum Vater zu schicken (was aber sicher die wenigsten Mütter täten, somit käme es auch auf eine Trennung heraus). Wer kann sich denn da noch das Risiko leisten, einen Partner/eine Partnerin zu wählen, der/die bereits Kinder hat?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38460 Beiträge, 14007x hilfreich)

Anggerechnet wird nur, wenn man eine Bedarfsgemeinschaft bildet, sonst nicht. Und das hat mit Familienrecht gar nichts zu tun, das ist öffentliches Recht. Der Steuerzahler kommt ja für vieles auf, aber jede private Fehlplanung, die müssen wir alle nun wirklich nicht finanzieren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

As stimmt, aber wenn du dein stiefkind hungern lässt, hast du auch ein Problem. Weil die tolle Rechtsprechung dann die Mutter dazu verdonnert, alles, was du ihr gibst, an die Kinder weiterzuleiten und zur Not selbst zu hungern....

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