Stichtag 31.12.2011! Geschädigten Anlegern droht die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche

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Stichtag 31.12.2011! Verjahrung droht!

Anleger, welche vor dem 31.12.2001 geschlossene Fondsanlagen (Immobilienfonds, Medienfonds, Schifffonds usw.) oder aber Schrottimmobilien erworben haben, müssen noch in diesem Jahre ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, um den Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern.

Schadensersatzansprüche gegen solche Anlagen finanzierende Banken, Anlagevermittler und Anlageberater und andere haftende Personen verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt jedoch erst zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der geschädigte Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, also von der Falschberatung und dem Anspruchsgegner, erlangt hat.

Gleichzeitig gilt jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, beginnend ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der Anleger infolge einer Falschberatung oder Falschaufklärung über wesentliche Umstände die Kapitalanlage erwirbt.

Diese Verjährungsregelungen sind im Zuge einer Reform im Jahre 2002 eingeführt worden. Für sog. Altfälle, also Fälle, in denen Schrottimmobilien oder geschlossene Fondsanlagen vor dem 31.12.2001 erworben wurden, galt ursprünglich eine 30 jährige Verjährungsfrist. Diese wurde im Zuge der Reform jedoch abgeschafft.  Für diese Altfälle gilt ebenfalls eine dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Ungeachtet dessen gilt eine maximale Verjährungsfrist bis einschließlich 31.12.2011. Diese gilt für alle Falschberatungen, die vor dem 31.12.2001 erfolgt sind, ungeachtet des tatsächlichen Beratungszeitpunkts.

Käufer sog. Schrottimmobilien sowie Erwerber geschlossener Fondsanlagen sollten daher schnellstmöglich bei auf Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwälten die Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen zu lassen.